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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL III

HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)

 

KAPITEL I

FEIER DER EUCHARISTIE

Artikel 1

ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE

Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester.

§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.

Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.

Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.

Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.

Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.

Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.

§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.

Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.

Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.

Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.

Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.

Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.

§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230, § 3 dazu beauftragt ist.

Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.

§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.