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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH V

KIRCHEN VERMÖGEN

 

TITEL I

VERMÖGENSERWERB (Cann. 1259 – 1272)

 

Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.

Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.

Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.

§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.

Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.

Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.

Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:

1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;

2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.

Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.

Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.

Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst übereignet.

§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift von can. 1295 erforderlich.

§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach Maßgabe der cann. 197—199.

Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben werden.

Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen, Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.

Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can.1274, § 1 genannten Einrichtung nach und nach übertragen werden.