CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN TITEL I BESTRAFUNG VON STRAFTATEN ALLGEMEINEN (Cann. 1311 – 1312)
Can. 1311 - § 1. Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, Gläubige, die
Straftaten begangen haben, durch Strafmittel zurechtzuweisen.
§ 2. Wem in der Kirche die Leitung zukommt, der muss das Wohl der Gemeinschaft
und der einzelnen Gläubigen durch die pastorale Liebe, das Beispiel des eigenen
Lebens, durch Rat und Ermahnung und, wenn erforderlich, auch dadurch schützen
und fördern, dass Strafen nach den Vorschriften des Gesetzes sowie stets unter
Beachtung der kanonischen Billigkeit verhängt und festgestellt werden. Dabei
sind die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die
Beseitigung des Ärgernisses vor Augen zu halten.
Can. 1312 - § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1º Besserungs- und Beugestrafen, die in den cann. 1331-1333 aufgeführt werden;
2º Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein
geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der
Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt, die in den cann.
1339 und 1340 behandelt werden, jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese
eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.
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