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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

 

TITEL II

STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT (Cann. 1313 – 1320)

 

            Can. 1313 - § 1. Wird nach Begehen der Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

            § 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.

            Can. 1314 - Die Strafe ist für gewöhnlich eine Spruchstrafe, sodass sie den Täter nur dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Gesetz oder das Strafgebot das ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, sodass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.

            Can. 1315 - § 1. Wer die Gewalt hat, Strafgesetze zu erlassen, kann auch ein göttliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen.

            § 2. Unter Beachtung des can. 1317 kann der untergeordnete Gesetzgeber auch:

            1º unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit ein von der höheren Autorität erlassenes Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen;

            2º zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen;

            3º wenn ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, diese in eine bestimmte oder verpflichtende umwandeln.

            § 3. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.

            Can. 1316 - Es ist Aufgabe der Diözesanbischöfe, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass im selben Staat oder Gebiet einheitliche Strafgesetze erlassen werden.

            Can. 1317 - Strafen sind nur insoweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin besser sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann von einem untergeordneten Gesetzgeber nicht festgesetzt werden.

            Can. 1318 - Tatstrafen sollen nicht aufgestellt werden, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafe nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, insbesondere die Exkommunikation, dürfen nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für Straftaten besonderer Schwere aufgestellt werden.

            Can. 1319 - § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Bereich Verwaltungsbefehle nach der Vorschrift der cann. 48-58 erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.

            § 2. Wenn nach reiflicher Überlegung ein Strafgebot zu erlassen ist, sind die Bestimmungen der cann. 1317 und 1318 zu beachten.

            Can. 1320 - In allem, worin die Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.