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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

 

TITEL IV

STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)

 

 

KAPITEL I

BEUGESTRAFEN

            Can. 1331 - § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

            1º das eucharistische Opfer und andere Sakramente zu feiern;

            2º Sakramente zu empfangen;

            3º Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern;

            4º irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Zelebrationen zu haben;

            5º kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben;

            6º Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

            § 2. Wenn aber die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt oder als Tatstrafe festgestellt worden ist, muss der Täter:

            1º ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1-4 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

            2º setzt er ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 6 unerlaubt sind;

            3º ist ihm der Gebrauch vorher gewährten Privilegien untersagt;

            4º erwirbt er die Bezahlung auf Grund eines rein kirchlichen Titels nicht zu eigen;

            5º ist er unfähig, Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel zu erwerben.

 

            Can. 1332 - § 1. Der mit dem Interdikt Belegte hat die in can. 1331 § 1, nn. 1-4 genannten Verbote zu beachten.

            § 2. Das Gesetz oder der Befehl aber kann das Interdikt in einer Weise umschreiben, dass es nur einzelne Verbote des can. 1331 § 1, nn. 1-4 umfasst, oder dem Täter andere bestimmte Rechte entzogen werden.

            § 3. Auch im Fall des Interdikts ist die Vorschrift von can. 1331 § 2, n. 1 zu beachten.

 

            Can. 1333 - § 1. Die Suspension verbietet:

            1º alle oder einige Akte der Weihegewalt;

            2º alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

            3º die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

 

            § 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, dass nach dem Urteil oder dem Dekret, welche die Strafe verhängen oder feststellen, der Suspendierte Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

            § 3. Das Verbot betrifft niemals:

            1º Ämter oder Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

            2º das Wohnrecht des Täters, wenn er es aufgrund eines Amtes hat;

            3º das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

 

            § 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

 

            Can. 1334 - § 1. Der Umfang der Suspension wird innerhalb der Grenzen, die im vorhergehenden Canon festgelegt sind, entweder durch Gesetz selbst oder durch Verwaltungsbefehl umschrieben oder durch das Strafurteil oder Dekret, mit dem die Strafe verhängt wird.

            § 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333 § 1 erwähnten Wirkungen.

 

            Can. 1335 - § 1. Wird die Beugestrafe in einem Prozess oder durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt, kann die zuständige Autorität auch jene Sühnestrafen verhängen, welche als notwendig angesehen werden, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen oder das Ärgernis zu beheben.

            § 2. Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil der Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.