|  CODEX DES KANONISCHEN RECHTES   BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE   TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN 
			IM ALLGEMEINEN   TITEL IV STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)     KAPITEL III STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN             Can. 1339 - § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat 
zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende 
Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst 
oder durch einen anderen verwarnen.             § 2. Demjenigen, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere 
Verwirrung der Ordnung entsteht, kann der Ordinarius einen Verweis in einer 
Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tatsache 
entspricht.             § 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines 
Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.             § 4. Wenn Verwarnungen oder Verweise gegen jemand ein- oder mehrmals vergeblich 
erfolgt sind oder wenn durch sie keine Wirkung zu erhoffen ist, soll der 
Ordinarius einen Strafbefehl erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun 
oder zu unterlassen ist.             § 5. Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn 
jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen, soll ihn der 
Ordinarius auch über die durch Urteil oder Dekret verhängten oder erklärten 
Strafen hinaus in ein durch Dekret bestimmten Weise einer Maßnahme der 
Überwachung unterstellen.               
			Can. 1340 - § 1. Eine Buße, die im äußeren Bereich auferlegt werden kann, ist die 
Auflage, irgendein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Caritas zu 
verrichten.             § 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt 
werden.             § 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der 
Verwarnung beziehungsweise des Verweises Bußen hinzufügen.   |