|  CODEX DES KANONISCHEN RECHTES   BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE   TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN 
			IM ALLGEMEINEN   TITEL VI STRAFERLASS UND VERJÄHRUNG DER STRAFKLAGE (Cann. 1354 – 1363)               Can. 1354 - § 1. Außer denen, die in den cann. 1355-1356 aufgeführt werden, können 
alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von 
einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe 
auch erlassen.             § 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, 
auch anderen die Vollmacht zum Straferlass übertragen.             § 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlass vorbehalten 
hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.               
			Can. 1355 - § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe, die eine verhängte Spruchstrafe 
oder eine festgestellte Tatstrafe darstellt, können unter der Voraussetzung, 
dass sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:              1º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung 
der Strafe veranlasst oder diese, selbst oder durch einen anderen, durch Dekret 
verhängt oder festgestellt hat;             2º der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach 
Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist 
außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.               § 2. Eine durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe, die noch nicht festgestellt und 
solange sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, kann erlassen:             1º der Ordinarius seinen Untergebenen; 
			             2º der Ortsordinarius auch denen, die sich in seinem Gebiet aufhalten und dort 
straffällig geworden sind;             3º jeder Bischof innerhalb der sakramentalen Beichte.               
			Can. 1356 - § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen 
Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:             1º der Urheber des Verwaltungsbefehls;             2º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung 
der Strafe veranlasst oder diese selbst oder durch einen anderen durch Dekret 
verhängt oder festgestellt hat;             3º der Ortsordinarius des Gebietes, in dem sich der Täter aufhält.               § 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muss vor dem 
Straferlass mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls oder mit demjenigen, der die 
Strafe verhängt oder festgestellt hat, Rücksprache genommen werden.               
			Can. 1357 - § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der 
Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des 
Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich 
nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, für den Zeitraum im Stande 
schwerer Sünde zu bleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere 
Vorsorge treffen kann.             § 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater unter Androhung des 
Wiedereintritts der Strafe dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, sich 
innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis 
ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen 
hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des 
Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne 
Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.             § 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft, wenn die Gefahr weggefallen ist, jene, denen 
gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl 
vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.               
			Can. 1358 - § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß can. 
1347 § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann unter 
Beachtung der Vorschrift des can. 1361 § 4 der Nachlass nicht verweigert werden.             § 2. Wer eine Beugestrafe erlässt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine 
Buße auferlegen.               
			Can. 1359 - Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlass lediglich 
für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlass aber 
hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem 
Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.               
			Can. 1360 - Ein Straferlass, der auf Grund von Zwang, schwerer Furcht oder arglistiger 
Täuschung abgenötigt worden ist, ist von Rechts wegen ungültig.               
			Can. 1361 - § 1. Der Straferlass kann auch jemandem in Abwesenheit oder 
bedingungsweise erteilt werden.             § 2. Der Straferlass im äußeren Bereich hat schriftlich zu erfolgen, es sei 
denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.             § 3. Die Bitte um Erlass oder der Erlass selber soll nur insoweit bekannt 
werden, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung des 
Ärgernisses notwendig ist.             § 4. Der Straferlass soll nicht gewährt werden, bis der Täter, nach klugem 
Ermessen des Ordinarius, den entstandenen Schaden wieder gut gemacht hat; zu 
dieser Wiedergutmachung oder zur Rückgabe kann er auch durch eine der Strafen 
nach can. 1336 §§ 2-4 gedrängt werden, was auch anzuwenden ist, wenn es um den 
Nachlass einer Beugestrafe nach can. 1358 § 1 geht.               
			Can. 1362 -§ 1. Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:             1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind und für welche 
eigene Normen gelten;             2° unter Beachtung der Bestimmung in n. 1 eine Klage wegen der in den cann. 1376, 1377, 1378, 1393 § 1, 1394, 1395, 1397, 1398 § 2, aufgeführten Straftaten, die in sieben Jahren verjähren oder um eine Klage 
wegen einer Straftat nach can. 1398 § 1, deren Verjährungsfrist zwanzig Jahre 
beträgt;             3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafen bedroht sind, wenn 
das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.               § 2. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beginnt die Verjährung mit dem 
Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine 
fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie 
aufgehört hat.             § 3. Wird der Beschuldigte nach can. 1723 vorgeladen oder wird er nach can. 1507 
§ 3 über die Einreichung der Klageschrift nach can. 1721 § 1 informiert, wird 
die Verjährung der Strafklage für drei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit 
oder wenn die Aussetzung durch die Beendigung des Strafprozesses unterbrochen 
wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter und wird zu der Zeit hinzugezählt, die 
schon verstrichen ist. Die gleiche Aussetzung gilt auch, wenn eine Strafe nach 
can. 1720, n. 1 durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt 
werden soll.               
			Can. 1363 - § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tag an 
zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das 
in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben 
worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.             § 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret 
verhängt worden ist.   |