CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL II DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN TITEL I STRAFTATEN GEGEN DEN GLAUBEN UND DIE EINHEIT DER KIRCHE (Cann. 1364 – 1369)
Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die
Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 § 1,
n. 2; außerdem kann er mit Strafen gemäß can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.
§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es
erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1365 - Wer außer dem in can. 1364 § 1 genannten Fall eine vom Papst oder einem
Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine der in can. 750 § 2 oder
in can. 752 behandelten Lehren hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den
Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft, ist mit einer
Beugestrafe und Amtsverlust zu bestrafen; diesen Strafen können andere der in
can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen hinzugefügt werden.
Can. 1366 - Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder
das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.
Can. 1367 - Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die
nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer
Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1368 - Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch
öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen
Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten
schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht
oder Hass und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt
werden.
Can. 1369 - Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit
einer gerechten Strafe belegt werden.
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