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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

 

TITEL II

STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHE AUTORITÄT UND DIE AUSÜBUNG DES KIRCHLICHEN AMTES (Cann. 1370 – 1378)

 

            Can. 1370 - § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn er ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Tat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            § 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.

            § 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Missachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Dienstes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

            Can. 1371 - § 1. Wer dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, wird je nach Schwere des Falles mit einer Beugestrafe oder dem Amtsverlust oder anderen Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft.

            § 2. Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, wird mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt.

            § 3. Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            § 4. Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll mit einer Strafe nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

            § 5. Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiges Strafdekret auszuführen nicht nachkommt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.

            § 6. Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kirchlichen Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4, bestraft werden; je nach Schwere der Straftat werden andere Strafen hinzugefügt.

 

            Can. 1372 - Nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 soll bestraft werden:

            1º wer die Freiheit eines kirchlichen Dienstes oder die Ausübung der kirchlichen Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch anderer heiliger Sachen oder kirchlicher Güter behindert, oder denjenigen einschüchtert, der kirchliche Vollmacht oder einen kirchlichen Dienst ausübt;

            2º wer die Freiheit einer Wahl behindert oder einen Wähler oder den Gewählten einschüchtert.

 

            Can. 1373 - Wer wegen irgendeiner Maßnahme eines kirchlichen Amtes oder eines kirchlichen Dienstes öffentlich Streit oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft, oder zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.

 

            Can. 1374 - Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.

 

            Can. 1375 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

            § 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.

 

            Can. 1376 - § 1. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden:

            1º wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten werden;

            2º wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der Verwaltung setzt.

 

            § 2. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit einer gerechten Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:

            1º wer aus schwerer eigener Schuld die in § 1, n. 2 genannte Straftat begeht;

            2º wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob fahrlässig handelt.

 

            Can. 1377 - § 1. Wer irgendetwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der ein Amt oder eine Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll nach Vorschrift des can. 1336 §§ 2-4 mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso soll, wer diese Geschenke oder Verspechen annimmt, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wird gut zu machen, nach der Schwere der Straftat bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

            § 2. Wer bei der Ausübung eines Amtes oder einer Aufgabe eine über das Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.

 

            Can. 1378 - § 1. Wer über die im Recht schon vorgesehenen Fälle kirchliche Gewalt, ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Aufgabe missbraucht, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

            § 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt oder eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden oder Ärgernis setzt oder unterlässt, soll, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.