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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

 

TITEL III

STRAFTATEN GEGEN DIE SAKRAMENTE (Cann. 1379 – 1389)

 

            Can. 1379 - § 1. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, auch der Suspension, zieht sich zu:

            1º wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;

            2º wer außer dem in can. 1384 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.

 

            § 2. In den Fällen des § 1 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

            § 3. Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

            § 4. Wer vorsätzlich demjenigen ein Sakrament spendet, dem der Empfang verboten ist, soll mit der Suspension bestraft werden, der andere Strafen nach can. 1336 §§ 2-4 hinzugefügt werden können.

            § 5. Wer außer in den Fällen der §§ 1-4 und des can. 1384 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

            Can. 1380 - Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension oder einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

 

            Can. 1381 - Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

            Can. 1382 - § 1. Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            § 2. Wer sich der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier schuldig gemacht hat, soll je nach Schwere der Straftat bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

            Can. 1383 - Wer unrechtmäßig aus einem Messstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder mit Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

 

            Can. 1384 - Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

            Can. 1385 - Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und in schwereren Fällen mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

 

            Can. 1386 - § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

            § 2. Ein Dolmetscher oder andere in can. 983 § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

            § 3. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1 und 2 soll derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel verbreitet, je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, wenn es sich um einen Kleriker handelt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

            Can. 1387 - Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, ziehen sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

            Can. 1388 - § 1. Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weihentlassschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

            § 2. Wer zu den heiligen Weihen hinzutritt während er durch eine Beugestrafe oder Irregularität gebunden ist, die er absichtlich verschwiegen hat, ist über das hinaus, was in can. 1044 § 2, n. 1 festgelegt ist, ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

 

            Can. 1389 - Wer außer den in den cann. 1379‑1388 genannten Fällen eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.