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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

 

TITEL V

STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN (Cann. 1392 – 1396)

 

           Can. 1392 - Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat, mit der Absicht, sich der kirchlichen Autorität zu entziehen, soll mit der Suspension oder auch den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden, und kann in schwereren Fällen aus dem Klerikerstand entlassen werden.

 

            Can. 1393 - § 1. Ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreibt, soll je nach der Schwere des Vergehens mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

            § 2. Ein Kleriker oder ein Ordensangehöriger, der über das, was im Recht schon vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die Vorschriften des can. 285 § 4 schwer verletzt, muss, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

 

            Can. 1394 - § 1. Ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, zieht sich unbeschadet der Vorschrift der cann. 194 § 1, n. 3 und 694 § 1, n. 2 die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, soll er schrittweise mit Entzug von Rechten oder auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

            § 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe auch nur in ziviler Form zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694 § 1, n. 2.

 

            Can. 1395 - § 1. Ein Kleriker, der außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung fortdauert.

            § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

            § 3. Mit der gleichen Strafe, die im § 2 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.

 

            Can. 1396 - Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.