CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL II DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN TITEL V STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN (Cann. 1392 – 1396)
Can. 1392 - Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den
priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat, mit der
Absicht, sich der kirchlichen Autorität zu entziehen, soll mit der Suspension
oder auch den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden, und kann in
schwereren Fällen aus dem Klerikerstand entlassen werden.
Can. 1393 - § 1. Ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der entgegen den kanonischen
Vorschriften Handel oder Gewerbe betreibt, soll je nach der Schwere des
Vergehens mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.
§ 2. Ein Kleriker oder ein Ordensangehöriger, der über das, was im Recht schon
vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die
Vorschriften des can. 285 § 4 schwer verletzt, muss, bei bestehender
Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit den Strafen des can. 1336
§§ 2-4 bestraft werden.
Can. 1394 - § 1. Ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form,
versucht, zieht sich unbeschadet der Vorschrift der cann. 194 § 1, n. 3 und 694
§ 1, n. 2 die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht
zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, soll er schrittweise
mit Entzug von Rechten oder auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand
bestraft werden.
§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht
sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe auch nur in
ziviler Form zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694 § 1, n. 2.
Can. 1395 - § 1. Ein Kleriker, der außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem
eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren
Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt,
sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis
zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die
Straftat trotz Verwarnung fortdauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des
Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit
gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 3. Mit der gleichen Strafe, die im § 2 erwähnt wird, soll ein Kleriker
bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner
Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder
jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.
Can. 1396 - Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines
Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach
erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.
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