CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL II DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN TITEL VI STRAFTATEN GEGEN LEBEN, WÜRDE UND FREIHEIT DES MENSCHEN (Cann. 1397 – 1398)
Can. 1397 - § 1. Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt,
festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat
mit den in can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen bestraft werden; die Tötung aber
einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort und auch in § 3
dieses Canons festgelegten Strafen belegt.
§ 2. Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die
Tatstrafe der Exkommunikation zu.
§ 3. Bei den Straftaten dieses Canons ist in schwereren Fällen der Täter, der
Kleriker ist, aus dem Klerikerstand zu entlassen.
Can. 1398 - § 1. Mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die
Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht
ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:
1ºder eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem Minderjährigen
oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist
oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;
2º der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch
habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt,
dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen
Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;
3º der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit
jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren
Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder
verbreitet.
§ 2. Wenn ein Mitglied eines Instituts des Geweihten Lebens oder einer
Gesellschaft des Apostolischen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der
Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der
Straftaten des § 1 oder des can. 1395 § 3 begeht, soll er nach Maßgabe des can.
1336 §§ 2-4 bestraft werden, wobei je nach Schwere der Straftat andere Strafen
hinzugefügt werden sollen.
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