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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN

 

TITEL VI

STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND FREIHEIT DES MENSCHEN (Cann. 1397 – 1398)

 

Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in Can. 1336 genannten Rechtsentzügen und Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.

Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.