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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL I

ZUSTÄNDIGKEIT* (Cann. 1404 – 1416)

 

Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht gezogen werden.

Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig für die in can. 1401 erwähnten Verfahren:

1° von Staatsoberhäuptern, 2° von Kardinälen;

3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;

4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in besonderer Form bestätigt worden sind.

§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten:

1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, § 2;

2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes;

3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben.

Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can. 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.

§ 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter absolut unzuständig.

Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414 genannten Rechtstitel zuständig ist.

§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.

§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der Kläger den Gerichtsstand wählen.

Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.

Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.

§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.

Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine Besitzentziehungsklage handelt.

Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.

§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.

Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat begangen worden ist.

Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:

1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;

2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen Zuständigkeitsregeln zu befinden.

Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen, zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht.

Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.

Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.