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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL II

DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)

 

Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.

§ 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht, außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat.

Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen.