CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475) KAPITEL IV GERICHTSORT Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein. Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen. § 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort. |