CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) TITEL V KLAGEN UND EINREDEN (Cann. 1491 – 1500) KAPITEL II KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen. § 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen, daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird. Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht. § 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden, sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden. Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird. Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen Rechtsanspruch nicht nachweisen kann. Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist. |