CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586) KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN Artikel 1 ZEUGNIS FÄHIGKEIT Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden. § 2. Als zeugnisunfähig gelten: 1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat; 2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden. |