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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

KAPITEL V

ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN

Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der Vornahme des Augenscheins zu tun ist.

Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen.