CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL X GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ (Can. 1649) Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über: 1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten; 2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen; 3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten; 4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat; 5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens. § 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann. |