CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707) KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN Artikel 3 AUFGABE DER RICHTER Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508 bekanntzugeben. § 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den Parteien bekanntzugeben. § 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen, ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird. § 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen. |