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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


 

TITEL I

EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)

 

 

KAPITEL I

EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

 

Artikel 5

URTEIL UND BERUFUNG

Can. 1681 — Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.

Can. 1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.

§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen.

Can. 1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden.

Can. 1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.

§ 2. Die Vorschriften des can. 1644 sind auch dann einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.

Can. 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.