CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707) KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN Artikel 7 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Can. 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben. Can. 1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden. Can. 1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind, soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind. |