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Kongregation für das Katholische
Bildungswesen
(der Studieneinrichtungen)
_________________________________
INSTRUKTION
Die Studien des Kirchenrechts im Lichte der Reform des
Eheprozesses
Um den neuen Anforderungen zu entsprechen, die sich durch das Motu proprio
Mitis Iudex Dominus Iesus[1] und
Mitis et misericors Iesus[2], über
die Reform der kanonischen Ehenichtigkeitsverfahren gezeigt haben, erlässt die
Kongregation für das Katholische Bildungswesen in ihrer Zuständigkeit für die
akademischen Einrichtungen kirchlicher Studien diese Instruktion, um zu Studien
des kanonischen Rechts zu ermutigen und hierfür Orientierungshilfen zu geben.
Die Instruktion beginnt in einem ersten Abschnitt, einen Blick auf die
gegenwärtige Präsenz akademischer Institutionen zu werfen, die sich der Lehre
des kanonischen Rechts in der Gesamtkirche widmen, um sowohl die Ressourcen als
auch die kritischen Punkte herauszustellen sowie um zu unterstreichen, wie
bedeutsam es ist, die akademische Qualität dieser Einrichtungen zum Wohl der
Kirche zu sichern.
Der zweite Abschnitt stellt in der Perspektive der Prozessreform, wie sie
sich durch die Motu proprio ergibt, über die verschiedenen Rollen hinaus,
die schon von den Normen des kanonischen Rechts vorgesehen sind, neue Figuren
vor, welche von derselben Reform impliziert sind.
Im dritten Abschnitt werden einige mögliche Bildungswege für die
verschiedenen Zuständigkeitsebenen vorgestellt, die notwendig sind, um die
verschiedenen Funktionen ausüben zu können.
Der letzte Abschnitt der Instruktion enthält Normen, die sich an die
entsprechenden Großkanzler und akademischen Autoritäten der kirchenrechtlichen
Institutionen, der Theologischen Fakultäten sowie der Katholischen Universitäten
richten.
Nach ausführlicher Beratung mit dem Höchsten Gericht der Apostolischen
Signatur, und nachdem der Beratungsprozess positiv abgeschlossen wurde, wird
nunmehr die vorliegende Instruktion erlassen.
1. Die gegenwärtige Situation der Hochschuleinrichtungen für
kanonisches Recht
Die Einrichtungen, die sich der Lehre des kanonischen Rechts in der
Gesamtkirche widmen, sind die Fakultäten, die Institute ad instar Facultatis,
die Institute sui iuris des ersten und zweiten Studienabschnitts, die an
eine Kanonistische Fakultät aggregierten und inkorporierten Institute, die vom
Heiligen Stuhl errichtet oder approbiert worden sind.
Diese Institutionen leisten seit langem einen wertvollen kirchlichen Dienst[3] und
antworten auf diese Weise vielfachen Anfragen, die in letzter Zeit vermehrt an
sie gerichtet werden. Um die konkreten Vorschläge, welche die beiden oben
genannten Motu proprio enthalten, aufzunehmen, haben wir eine gründliche
Analyse vorgenommen, im Hinblick auf Anzahl, akademischer Beschaffenheit sowie
der tatsächlichen Fähigkeit genannter kirchlicher Einrichtungen, auf die neuen
Herausforderungen zu antworten[4].
Was deren Natur und Zweckbestimmung betrifft, müssen die
kirchlichen akademischen Einrichtungen ihre Statuten erneuern, indem sie das
Dekret Novo Codice anwenden und sie der Kongregation für das Katholische
Bildungswesen zur Approbation vorlegen, was Garantie für die Qualität und der
Anerkennung der akademischen Grade auch außerhalb der kirchlichen Realität ist.
Die Dozenten stellen das Rückgrat der akademischen Institutionen dar.
Im Allgemeinen wurde jedoch in den letzten Jahren ein Rückgang ihrer Anzahl
wahrgenommen, unter gleichzeitiger Vermehrung von Situationen, in denen viele
Dozenten keine kontinuierliche Lehrtätigkeit ausüben können, da sie durch andere
kirchliche Ämter in Pflicht genommen sind oder andere unumgängliche Aktivitäten
externer Beratung (wie zum Beispiel am Gericht) ausüben. Um diese
Schwierigkeiten zu überwinden und um eine hauptberufliche Präsenz der Lehrenden
zu gewährleisten, wird man gezwungen sein, in bestimmten Fällen Professoren zu
bitten, für kurze Zeitperioden von anderen Institutionen herzuwechseln.
Im Hinblick auf die Studierenden wird im Allgemeinen ein Rückgang der
Inskribierten wahrgenommen, was in einigen Einrichtungen dazu führt, dass kein
angemessenes akademisches Leben mehr möglich ist. Die wachsende Anzahl an
Laienstudierenden ist sicher ein wertvolles und stimulierendes Element; jedoch
erhöht dieser Faktor, im Vergleich zu früher, die Komplexität von Aufbau und
Leitung – insbesondere aufgrund der Studierenden, die keine vorhergehenden
theologischen Studien vorweisen können – und bedarf deshalb einer vertieften
Betrachtung.
Auch die Studienpläne (Dauer, Auferlegung von Vorbereitungskursen, um
die Zugangskriterien zu den kanonistischen Studien sowie derer des zweiten
Studienabschnitts zu erfüllen) sollten überdacht werden, insbesondere im
Hinblick auf diejenigen, die keine angemessene philosophisch-theologische
Ausbildung vorweisen können. In diesem Kontext sollten auch die Kurse, die als
Fernstudien konzipiert sind, reglementiert werden.
Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen begleitet und unterstützt
die Institutionen in ihrer primären Aufgabe, die Qualität kanonistischer Studien
zu gewährleisten, indem sie die künftigen Dozenten ausbilden, indem sie vermehrt
in die wissenschaftliche Forschung investieren, Veröffentlichungen vorlegen und
Tagungen sowie Seminare, auch mit auswärtiger Beteiligung, fördern. Es ist in
der Tat eine vermehrte Öffentlichkeitsarbeit wünschenswert, um auch nach Außen
die Arbeit kirchlicher Institutionen bekannt zu machen und um mit den eigenen
Themen des kanonischen Rechts einen Beitrag an der kulturellen Debatte zu
leisten.
Um diese Ziele zu erreichen, ist es unverzichtbar, die vorhandenen normativen
Instrumente zu benutzen: Die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium[5] und
die dazugehörigen Ordinationes[6]
sowie das Dekret Novo Codice[7],
in dem die Bedingungen aufgezeigt sind, die die Qualität der Lehre des
kanonischen Rechts garantieren, sei es in den kanonistischen Fakultäten und
Instituten, sei es in den Theologischen Fakultäten. Diese normativen
Instrumentarien werden nun ergänzt durch die Bestimmungen, die mit dieser
Instruktion erlassen werden.
2. Personen, die an der Umsetzung der jüngsten Reform des Prozessrechts
beteiligt sind
Die neuen Bestimmungen der beiden Motu proprio erfordern eine
differenzierte Vorbereitung der diversen Figuren, die für die Tätigkeit in den
kirchlichen Gerichten gerufen sind; bezüglich der Ämter, die schon im Codex des
kanonischen Rechts vorgesehen sind, zeigt die von Papst Franziskus eingeführte
Reform, dass es weiterer personeller Ressourcen bedarf, um einen angemessen
Dienst der Kirchengerichte garantieren zu können.
Dabei können Personen genannt werden, die entweder direkt oder indirekt im
Bereich des kirchlichen Prozesswesens, in den verschiedenen Ebenen, die mit der
Aktivität von kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren in Verbindung stehen,
beteiligt sind:
- der Bischof, für den can. 378, § 1, n. 5 verlangt, dass er «den
Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in
der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl
anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen
Disziplinen wirklich erfahren ist» [8].
Jene Kenntnis der mit der Offenbarung verbundenen wissenschaftlichen Disziplinen
(auch ohne akademische Grade), ist zusammen mit der sakramentalen Gnade der
Bischofsweihe ausreichend, damit jeder Bischof, seiner Natur nach, vollständig
befähigt ist, jeden Eheprozess einzuleiten, auch jenen kürzeren
[9]. Das ändert aber nichts an der
Tatsache, dass die Klugheit empfiehlt, dass sich der Bischof der Mitarbeiter
bedient, die erfahrenere Experten des kanonischen Rechts sind; das allerdings
ist immer seinem völligen Ermessen, je nach den Umständen der einzelnen Fälle,
überlassen;- der Vernehmungsrichter, für den die Approbation durch
den Moderator-Bischof vorgesehen ist, wenn er sich durch Fachkenntnis
auszeichnet, ohne jedoch einen akademischen Grad zu verlangen (cf. can. 1428, §
2 CIC; can. 1093, § 2 CCEO);
- der Beisitzer, für den die jüngste Reform verlangt, dass sie
Fachleute in Rechts- oder Humanwissenschaften seien (cf. can. 1673, § 4 CIC;
can. 1359, § 4 CCEO);
- der Moderator der Gerichtskanzlei, der «unbescholten und über jeden
Verdacht erhaben» sein muss (cf. can. 483, § 2 CIC; can. 253, § 2 CCEO und Art.
63 DC[10]);
- der Notar (cf can. 483, § 2 CIC; can. 253, § 2 CCEO e Art. 63 DC);
- die Sachverständigen: für die Behandlung von Fällen wegen
psychischem Unvermögen ist «vor allem dafür Sorge zu tragen, dass als
Sachverständige jene ausgewählt werden, welche den Prinzipien der christlichen
Anthropologie anhängen» (Art. 205, § 2 DC);
- die Anwälte und festangestellten Anwälte, für die verlangt
ist, dass sie «Doktor des kanonischen Rechts, oder sonst wirklich sachkundig»
sind (can. 1483 CIC; cf. can. 1141 CCEO); dies schließt nicht aus, dass die
Normen, welche die Einschreibung in das Verzeichnis der bei einem bestimmten
Gericht zugelassenen Anwälte oder auch die bloße Zulassung im Einzelfall als
Verteidiger an einem bestimmten Gericht den akademischen Grad eines Doktors oder
Lizentiaten des kanonischen Rechts verlangen; can. 1483 CIC und can. 1141 CCEO
bestimmen nämlich lediglich die Mindestvoraussetzung für die Qualifikation als
Anwalt. Der Moderator des Gerichts sollte deshalb bei fehlendem akademischen
Grad sorgfältig überprüfen, ob der Anwalt im Besitz der gerichtlichen Expertise
ist, die gewöhnlich lediglich der akademische Grad sicherstellt;
- die Berater, von denen Art. 113, § 1 DC sowie die Artikel 2-5 der
Ratio procedendi, die sich im Anhang an das Motu proprio befindet,
sprechen, und zwar im Hinblick auf die Voruntersuchung, die der Präsentation der
Ehenichtigkeitsklageschrift vorausgeht. Nach Art. 3 RP «wird (die Untersuchung)
Personen übertragen, die vom Ortsordinarius für geeignet gehalten werden, die
aber nicht ausschließlich über rechtlich-kirchenrechtliche Kompetenzen
verfügen». Es ist angemessen, dass wenigstens in der Anfangsphase dieser
Untersuchung eine Person, die wirklich Experte im kanonischen Eherecht ist,
beteiligt ist, um zu bestimmen, ob Gründe einer etwaigen Nichtigkeit vorhanden
sind, oder eher nicht.
Die Berater, die in unterschiedlichen Funktionen an den
Ehenichtigkeitsprozessen beteiligt sind, können nützlicher Weise in drei
Kategorien zusammengefasst werden, entsprechend eines korrekten und
realistischen Bildes von konzentrischen Kreisen von jeweils
aufeinanderfolgenden, notwendigen und sich immer mehr vertiefenden
Beratungsprozessen:
- die Pfarrer und andere «die über, wenn auch nicht ausschließlich,
rechtlich-kanonistische Kompetenzen verfügen» (Art. 3 RP, erster Absatz): hier
ist an jene Berater zu denken, die eine qualifizierte Gelegenheit einer ersten
Annäherung mit Personen haben, die möglicherweise an der Überprüfung der
Nichtigkeit ihrer Ehe interessiert sind; jene könnten Berater ersten Grades
genannt werden (die Bezeichnungen haben eine gewisse Bedeutung);
- die Mitglieder einer «festen Struktur» (Art. 3 RP, zweiter Absatz):
Kleriker, Gottgeweihte oder Laien, die in Familienberatungsstellen arbeiten.
Dieser Grad der Beratung und der pastoral-psychologischen Begleitung hat auch
die Aufgabe zu präzisieren, ob tatsächlich Gründe und ausreichende Beweise
vorhanden sind, um eine Ehenichtigkeitsklage einzureichen, auch um eine
voreilige Einleitung des Verfahrens zu vermeiden; es handelt sich hier um die
Berater zweiten Grades;
- die Anwälte (Art. 4 RP): diese letzte Phase des Beratungsprozesses
schließt, wenn sie positiv ausgeht, mit der Einreichung der Klageschrift beim
Gericht. Hier hilft der Anwalt, um die substantiellen Elemente und nützliche
Beweise herauszufinden, um die bereits vorhandenen Beweise zu sammeln, um, wenn
es der Fall ist, die Stellungnahme der anderen Partei zu hören und um dies alles
so vorzubereiten, damit die Klageschrift eingereicht werden kann; dies sind die
Berater dritten Grades.
Das Verzeichnis der Ämter gleicht nicht das Maß der erforderlichen Ausbildung
für die verschiedenen Personen, die sie besetzen müssen, auf den gleichen Grad
an, sondern die Verschiedenheit der Rollen erfordert ein differenziertes
Ausbildungscurriculum für die unterschiedlichen genannten Kategorien. Ihr
pastorales und professionelles Profil wird vor allem durch eine angemessene
akademische Ausbildung, im Hinblick auf die verschiedenen Aufgaben, die sie
auszuüben haben, garantiert.
3. Perspektiven und Ausbildungswege
Diese Instruktion bestätigt die geltenden kanonischen Normen (cf. Art. 6 VG e
Art. 8 OrdVG), wonach der akademische Grad eines Lizentiaten im kanonischen
Recht, der an einer vom Heiligen Stuhl errichteten oder approbierten
kanonistischen Institution erworben wurde, zur Übernahme folgender Ämter
befähigt: Gerichtsvikar (can. 1420, § 4 CIC; can. 1086, § 4 CCEO), beigeordneter
Gerichtsvikar (can. 1420, § 4 CIC; can. 1086, § 4 CCEO), Richter (can. 1421, § 3
CIC; can. 1087, § 3 CCEO), Kirchenanwalt (can. 1435 CIC; can. 1099, § 2 CCEO)
und Bandverteidiger (can. 1435 CIC; can. 1099, § 2 CCEO)[11].
Nichts erneuert deshalb diesbezüglich diese Instruktion.
Das kirchliche Gesetz verlangt nicht für alle Ämter verpflichtend den
akademischen Grad, aber das heißt nicht, dass es verboten sei, einen
akademischen Grad zu haben und dass es nicht doch in einigen Fällen notwendig
oder angebracht ist.
Es ist der Verantwortung des Diözesanbischofs (beziehungsweise des
Moderator-Bischofs und, in seiner spezifischen Aufgabe, auch des Gerichtsvikars)
überlassen, zu bewerten – aufgrund der Umstände des Ortes, der Zeit oder des
einzelnen Falles – ob der Inhaber eines Amtes am Gericht seine eigene Aufgabe in
den Fällen, in denen ein akademischer Grad nicht verpflichtend vorgesehen ist,
auch ohne den entsprechenden akademischen Grad im kanonischen Recht ausüben
könne.
Um ein Beispiel anzuführen: Es sollte zwischen den Beisitzern des
Einzelrichters, die can. 1673, § 4 CIC wünscht, («wo es möglich ist»; cf. auch
can. 1359, § 4 CCEO) und dem Untersuchungsrichter und Beisitzer im kürzeren
Eheprozess (cf. cann. 1685-1687, § 1 CIC; 1371-1373 CCEO) unterschieden
werden. Während die Erstgenannten auch vernünftigerweise ohne akademischen Grad,
vor allem als Berater des Einzelrichters, wirken könnten, können die
Zweitgenannten, da sie für die einzige Beweisaufnahmephase im Prozess zuständig
sind und den Bischof beraten sollen, sehr schwer ihr Amt, selbst wenn es sich um
mittelschwere Fälle handelt, ausüben, ohne in Besitz eines akademischen Grades
zu sein.
In diesem Fall ist die Klugheit des Diözesanbischofs beziehungsweise des
Moderator-Bischofs und des Gerichtsvikars gefragt, einen korrekten
Unterscheidungsprozess durchzuführen. Es handelt sich hierbei um einen Aspekt
der Subsidiarität, den das Gesetz auferlegt und dem es verantwortlich zu
begegnen gilt; die verantwortlichen Organismen des Heiligen Stuhls haben dabei
die Pflicht, diese Verantwortung zu fördern und zu unterstützen.
A) Allgemeine Zielvorgaben
Aufgrund der Erfahrung der letzten Jahrzehnte und der Betrachtung der
Lebenswirklichkeit der Kirche, zeigt die Kongregation für das Katholische
Bildungswesen in ihrer Verantwortung für die akademische Ausbildung, auch auf
Anregung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte und in enger Abstimmung mit
dem Höchstgericht der Apostolischen Signatur, mit dieser Instruktion den
Diözesanbischöfen, den Moderator-Bischöfen eines überdiözesanen Gerichts und den
Teilkirchen einige allgemeine Zielvorgaben auf, die im Hinblick auf die
Ausbildung von angemessenem Personal für die Gerichtspraxis zu beachten sind:
- die Herausforderung einer unterschiedlichen Ausbildung für die in der
Praxis der kirchlichen Gerichten Tätigen sowie die hierauf hinzielenden
Aktivitäten, wenigstens die Berater der dritten Ebene, zu betrachten;
- Normen zu erarbeiten, die den Bischöfen, den Gerichten und den
akademischen Institutionen nützliche Hinweise für die Ausbildung derjenigen
bieten, die sich der Beratung in der ersten und zweiten Ebene widmen;
- die akademischen Einrichtungen zu ermutigen, mit dem Angebot eines
angemessenen curriculum studiorum, das auch auf diese neuen
Ausbildungserfordernissen angepasst ist, fortzufahren;
- die Bezeichnungen der Kurse sowie der Anerkennungsurkunden zu ordnen;
- die neuen Ausbildungsmöglichkeiten mit den Kursen für den akademischen Grad
so miteinander zu verbinden, dass die ersten bestimmt sind, nicht um die anderen
zu schwächen, sondern sie zu fördern und zu unterstützen.
Die Aufgabe, die Ausbildung des kirchlichen Gerichtspersonals zu
gewährleisten, kommt in erster Linie denen zu, die die Zuständigkeit haben, die
entsprechenden akademischen Grade, die das Recht für die diversen Ämter oder
Aufgaben (Gerichtsvikar, beigeordneter Gerichtsvikar, Richter, Bandverteidiger,
Kirchenanwalt) vorsieht, zu verleihen. Dabei ist es kein Luxus, wenn die
kirchlichen Gerichte mit ausreichendem und gut ausgebildetem Personal
ausgestattet sind. Das Seelenheil erfordert eine gründliche Ausbildung, was die
ursprünglichste Aufgabe der akademischen Institutionen ist.
B) Ausbildungswege
Um auf die dringende Notwendigkeit zu reagieren, eine höhere Anzahl von
Klerikern, Laien und Gottgeweihten zu haben, die im kanonischen Recht gut
ausgebildet sind, auch wenn sie (noch) nicht im Besitz des akademischen Grades
eines Lizentiaten oder Doktorats sind, aber im Stande sind, diesen Mangel an
qualifiziertem Personal zu beheben, werden einige mögliche Ausbildungswege
vorgeschlagen.
a) Die Kirchenrechtlichen Fakultäten und ihnen gleichgestellte
Institutionen. Neben dem Ausbildungscurriculum für das Lizentiats- oder
Doktoratsstudium im kanonischen Recht, können diese vom Heiligen Stuhl
errichteten oder approbierten Institutionen Kurzschulungen oder auch andere,
substantiellere Kurse (auch mit Verleihung eines Zertifikats) für die pastoralen
Mitarbeiter anbieten, die die Aufgabe haben, in der dem Ehenichtigkeitsprozess
vorausgehenden Phase zu intervenieren oder für die Personen, die am Prozess
selbst beteiligt sind, ohne dass aber das allgemeine kanonische Recht einen
akademischen Grad verlangt oder jene, die in anderen Sektoren wirken, in denen
Kenntnis des Kirchenrechts erforderlich ist. Der Erwerb eines Diploms
(Zertifikats) kann lediglich ein Rechtstitel sein, damit der Moderator-Bischof
des Gerichts den Heiligen Stuhl um Dispens zur Ausübung von Ämtern bitten kann,
für die der akademische Grad eines Lizentiaten im kanonischen Recht vorgesehen
ist.
b) Die Kirchenrechtsdepartments. Um auf die oben dargestellten
Herausforderungen zu antworten, ist es insbesondere für die Ausbildung der
Berater zweiten Grades möglich, in den Theologischen Fakultäten ein Department
des kanonischen Rechts, entsprechend den in dieser Instruktion im Folgenden
aufgezeigten Normen, zu errichten.
c) Die Kirchenrechtslehrstühle. In der Theologischen Fakultät bestehen
schon kirchenrechtliche Lehrstühle. Auch in der Juristischen Fakultät einer
Katholischen Universität können “Lehrstühle” für Kirchenrecht errichtet werden,
um Ausbildungskurse, insbesondere für die Berater ersten Grades, anzubieten. Es
ist wünschenswert, wenn die Kirchenrechtslehrstühle auch in der Forschung mit
den Juristischen Fakultäten der Staatlichen Universitäten zusammenarbeiten.
Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hält es für notwendig,
dass sich die akademischen kirchlichen Institutionen des Kirchenrechts den neuen
Herausforderungen anpassen, um eine professionelle Qualität und Seriosität
derjenigen zu gewährleisten, die in den kirchlichen Gerichten arbeiten. Es ist
deshalb ein angemessenes Niveau juridischer Formation in der Kirche
sicherzustellen. Die Notwendigkeit, gut ausgebildetes Personal in den
verschiedenen Bereichen kanonistischer Wissenschaft zu haben, muss die Bischöfe
ermutigen, in diesen kirchlichen Dienst zu investieren und Kleriker und, wenn
möglich, auch Laien zum Studium des Kirchenrechts zu senden.
Die von Papst Franziskus gewollte Prozessreform lenkt die Aufmerksamkeit
insbesondere auf eine gute Arbeitsweise der Gerichte in den Teilkirchen und auf
einen qualitätsvollen Dienst derer, denen die Feststellung eines der kostbarsten
Güter anvertraut ist, nämlich die Feststellung, was die Verwirklichung der
ehelichen Berufung betrifft.
Allerdings soll auch unterstrichen werden, dass es nicht nur äußerst dringend
ist, gut ausgebildete Kanonisten im Bereich des Eherechts zu haben, sondern auch
für viele andere Bereiche des kirchlichen Lebens, unter denen der Dienst in der
Verwaltung an der Diözesankurie zu zählen ist.
Ganz allgemein darf erinnert werden, dass es, um das Ziel zu erreichen, «die
Studenten [in den kirchenrechtlichen Disziplinen] gründlich zu unterrichten,
damit sie für Forschung und Lehrtätigkeit ausgebildet und auch für die Übernahme
besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet werden»[12],
angemessene Optionen entwickelt werden müssen, die auf die neuen und dringenden
Herausforderungen antworten. In dieser Hinsicht werden die im Folgenden
angeführten Normen erlassen.
4. Normen
A. Allgemeine Prinzipien
I. Kriterien für ein akademisches Ausbildungscurriculum
Als Antwort auf die neuen Herausforderungen und im Lichte der Reform des
Eheprozesses, sind Initiativen zu ergreifen, die sowohl informativen als auch
performativen Charakter haben können, aber voneinander zu unterscheiden sind.
Mit dieser Instruktion ermutigt die Kongregation für das Katholische
Bildungswesen die entsprechenden akademischen Institutionen Studiencurricula für
die akademische Ausbildung von Kanonisten und gut ausgebildeten Beratern
anzubieten.
Die wesentlichen Elemente für einen performativen Ausbildungsgang, die in ein
spezifisches Curriculum oder Studienordnung einer entsprechenden zuständigen
Institution eingefügt sein müssen, sind folgende:
1° bestimmte Zugangsvoraussetzungen, wie: der Studientitel, um zur
Einschreibung an eine nichtkirchliche Universität der eigenen Nation oder der
Region, in der sich die Fakultät befindet, zugelassen zu werden; möglicherweise
andere akademische Titel sowie andere verpflichtende Voraussetzungen, um das
eigene Studienprogramm beginnen zu können; auch welche Sprachkenntnisse, seien
es antike oder seien es moderne, notwendig sind[13].
2° die Lehr- und Lernmethoden, die in Kohärenz mit dem Qualifications
framework (Qualifikationsrahmen) des Heiligen Stuhls bestimmt werden müssen;
3° festgelegte Curricula mit der Beschreibung des Kurses entsprechend der
Personen und ihrer professionellen und spezifischen Aufgaben; nicht zuletzt
Informationen über das Studienprogramm, mit Angabe der ECTS-Punkten (bezogen auf
die Arbeitsbelastung des einzelnen Studenten, wenn 30 ECTS einem Semester im
Vollzeitstudium entspricht);
4° Überprüfung durch geeignete Mittel, ob die entsprechenden Kompetenzen
erworben wurden, die im Curriculum beschrieben werden;
5° Bescheinigung über die Examina;
6° Überreichung des entsprechenden Zeugnisses oder Diploms, einschließlich
einem Diploma supplement, an die Studierenden, die einen Ausbildungsgang
abgeschlossen haben.
II. Die Zuständigkeit der akademischen Institutionen für die performativen
Kurse
Die Kompetenz für die akademische Ausbildung der Kanonisten und aller, die
eine Tätigkeit im Bereich des Gerichtswesen ausüben (cf. die folgenden Artikel
9-19) sowie der Berater (cf. die folgenden Artikel 20-28) kommt den
entsprechenden kirchlichen akademischen Institutionen zu und, mit Ausnahme von
dem, was für das Gerichtspersonal bestimmt ist, den Lehrstühlen für
Kirchenrecht, falls sie bestehen, an den Juristischen Fakultäten der
Katholischen Universitäten.
Eine akademische Institution, die ein Studienprogramm anbietet, das dem
Niveau von Hochschulstudien entspricht, muss von der zuständigen kirchlichen
Autorität autorisiert sein (cf. die folgenden Artikel 29-32).
Einzelne Kurse, die von einer nicht-akademischen Institution angeboten
wurden, können anerkannt werden, wenn die entsprechende akademische Institution
das überprüfte Hochschulniveau garantiert und zertifiziert.
B. Akademische Institutionen
I. Fakultät des Kanonischen Rechts und deren gleichgestellte Institutionen
Art. 1
Die Kirchenrechtliche Fakultät, ein Institut ad instar Facultatis, ein
Insititut sui iuris, ein aggregiertes Institut, ein inkorporiertes
Institut, das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen kanonisch
errichtet oder approbiert wurde, hat das Recht den akademischen Grad eines
Lizentiaten und/oder Doktors des Kanonischen Rechts zu verleihen.
Art. 2
Unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und
inkorporierten Institute, muss ein aggregiertes Institut mindestens drei
festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen
Rechts haben; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte
Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben.
Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen
mindestens fünf festangestellte Dozenten haben.
II. Kirchenrechtsdepartment
Art. 3
§ 1. Innerhalb einer Theologischen Fakultät kann ein
Kirchenrechtsdepartment mit einer angemessenen Anzahl von Dozenten eingerichtet
werden. Als akademische Einheit entwickelt es einen spezifischen Bereich von
Lehre oder Forschung und bietet den Studierenden eine aufmerksamere individuelle
Begleitung an, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der Berater der
zweiten Beratungsebene.
§ 2. Die Errichtung eines Kirchenrechtsdepartments, das neben einen Leiter
einen weiteren festangestellten Dozenten haben muss, erfordert die Änderung der
Statuten der Theologischen Fakultät sowie deren Approbation seitens der
Kongregation für das Katholische Bildungswesen.
Art. 4
§ 1. Dem Department steht ein Moderator vor.
§ 2. Der Moderator des Departments muss ein ordentlicher oder
außerordentlicher Professor für kanonisches Recht an der Theologischen Fakultät
sein.
§ 3. Die anderen Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Ernennung des
Department-Moderators sind in den Statuten geregelt.
§ 4. Dem Moderator des Departments kommt es kraft der habituellen Befugnisse,
die ihm vom Dekan delegiert worden sind, gemäß den Statuten zu, die akademischen
Aktivitäten des Departments zu ordnen, die Einheit der Initiativen der Dozenten
des Departments und die Zusammengehörigkeit sowohl mit der Theologischen
Fakultät als auch mit den akademischen Strukturen der Universität, in der sie
lehren, zu fördern.
§ 5. Der Moderator des Departments ist dem Dekan der Fakultät gegenüber
verantwortlich und muss ihm gegenüber Rechenschaft über die Ausübung seiner
Aufgaben ablegen.
Art. 5
§ 1. Die anderen festangestellten Dozenten des Departments sind der
Theologischen Fakultät zugeordnet.
§ 2. Das Department kann auch eine angemessen Anzahl andere Lehrbeauftragter,
Assistenten und sonstige notwendige Mitarbeiter haben.
§ 3. Wenn ein Lehrbeauftragter nicht fest angestellt werden kann, muss
sichergestellt werden, dass ihm eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, um
sich der betreffenden Lehrveranstaltung widmen zu können.
§ 4. Eine notwendige Voraussetzung, um Dozent eines Kirchenrechtsdepartments
sein zu können, ist der akademische Grad eines Doktors des kanonischen Rechts.
§ 5. Eine notwendige Voraussetzung, um als Assistent an einem
Kirchenrechtsdepartment sein zu können, ist der akademische Grad eines
Lizentiaten des kanonischen Rechts.
III. Kirchenrechtslehrstuhl
Art. 6
Unter dem Ausdruck “Kirchenrechtslehrstuhl” wird verstanden, dass diese
Disziplin von einem ordentlichen oder wenigstens außerordentlichen Professor
gelehrt wird, der den akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts
vorweisen kann.
Art. 7
Im ersten Studienabschnitt einer Theologischen Fakultät muss es wenigstens
einen festangestellten Dozenten für Lehre und Forschung des kanonischen Rechts
geben.
Art. 8
§ 1. Das Kirchenrecht sollte auch Teil von Lehre und Forschung einer
juristischen Fakultät an einer Katholischen Universität sein.
§ 2. Insofern es nach der entsprechenden staatlichen Gesetzgebung möglich
ist, sollte in der Studienordnung, wenigstens als optionale Materie, ein Kurs im
kanonischen Recht vorgesehen werden.
§ 3. Wer in Fachbereichen unterrichtet, die Glaube oder Moral betreffen, muss
nach Ablegung der Professio Fidei (cf. can. 833, n. 7 CIC) vom Großkanzler oder
seinem Beauftragten die Missio canonica erhalten; sie unterrichten ja nicht in
eigener Autorität, sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung[14].
§ 4. Bevor ein Dozent entweder fest angestellt wird oder zur obersten Stufe
der Lehrbefähigung befördert wird – oder auch in jedem dieser beiden Fälle je
nach den Bestimmungen der Statuten –, muss das Nihil obstat des Heiligen Stuhls
eingeholt werden[15].
C. Ausbildungsprogramme
I. Lizentiat und Doktorat im kanonischen Recht, Zertifikat in Ehe- und
Prozessrecht, andere akademische Kurse in Kirchenrecht
1. Ausbildung zur Erlangung der Lizentiats oder des Doktorats in
Kirchenrecht
Art. 9[16]
Der Studiengang der Kirchenrechtlichen Fakultät umfasst:
a) den ersten Zyklus, der sich über zwei Jahre oder vier Semester (120 ECTS)
erstrecken soll für diejenigen, die keine philosophisch-theologische Ausbildung
haben, einschließlich derer, die einen akademischen Grad im staatlichen Recht
erworben haben; das Studium gilt in dieser Zeit den allgemeinen Grundlagen des
Kirchenrechts und jenen philosophischen und theologischen Disziplinen, die für
eine höhere kanonistische Ausbildung erforderlich sind;
b) den zweiten Zyklus, der sich über drei Jahre oder sechs Semester (180
ECTS) erstrecken soll; das Studium dient einem vertieften Studium der
kanonischen Rechtsordnung in all ihren Ausdrucksformen, normativ,
rechtssprechend, in der Lehre und in der Praxis, insbesondere des Kodex der
lateinischen oder der orientalischen Kirche durch die vollständige Behandlung
ihrer lehramtlichen und disziplinären Quellen. Hinzu kommt das Studium
benachbarter Disziplinen;
c) den dritten Zyklus, der eine angemessene Zeit dauern soll, während dessen
die wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, besonders dadurch, dass
die Dissertation ausgearbeitet wird.
Art. 10
§ 1. Die Studienordnung für den zweiten Zyklus muss festlegen, welche
(fundamentalen oder hilfswissenschaftlichen) Disziplinen obligatorisch sind, und
daher von allen belegt werden müssen, und welche frei oder optional belegt
werden können.
§ 2. Wenn die örtlichen oder personalen Notwendigkeiten es empfehlen, kann
bezüglich der optionalen Materien ein Schwerpunkt festgelegt werden, der den
Studierenden eine größere Befähigung in der Rechtspflege, oder in anderen
Bereichen, wie z.B. der Lehre, ermöglichen soll.
Art. 11
Die Studienordnung für den dritten Zyklus kann vorsehen, dass neben der
Vervollständigung der wissenschaftlichen Ausbildung durch die Anfertigung einer
Doktoratsdissertation, auch durch ein in Rechtsprechung spezialisiertes
Studienprogramm (mindestens 60 ECTS) für jene, die zum Dienst an kirchlichen
Gerichten bestimmt sind oder ein spezialisiertes Studienprogramm in einer
anderen Disziplin des kanonischen Rechts, je nach den Erfordernissen der Teil-
oder der Universalkirche, erfolgt.
2. Ausbildung zum Erwerb eines Diploms (Zertifikats) in Eherecht und
Prozessrecht
Art. 12
§ 1. Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten
Institutionen können ein Studiencurriculum zum Erwerb eines Diploms
(Zertifikats) in Eherecht und Prozessrecht anbieten.
§ 2. Dieses Diplom ist kein Titel, der zu den Ämtern befähigt, die gemäß den
kanonischen Normen für diejenigen reserviert sind, die den akademischen Grad
eines Lizentiaten im kanonischen Recht (Gerichtsvikar, beigeordneter
Gerichtsvikar, Richter, Bandverteidiger und Kirchenanwalt) erworben haben. Es
kann lediglich einen Titel begründen, damit der Moderator-Bischof eines Gerichts
das Höchstgericht der Apostolischen Signatur um eine Dispens bitten kann, damit
derjenige, der ein Diplom erworben hat, die oben genannten Ämter ausüben kann.
Die Dispens wird unter Berücksichtigung der kanonischen Normen, der Situation
des Gerichts sowie aller Umstände des Sachverhalts gewährt oder versagt werden
(cf. can. 90, § 1 CIC; can. 1536, § 1 CCEO)
Art. 13
§ 1. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium des
Eherechts und des Prozessrechts des Codex des kanonischen Rechts oder des Codex
der Canones der Ostkirchen durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen
und disziplinären Quellen gewidmet ist. Hinzu kommt das Studium benachbarter
Disziplinen.
§ 2. Das Studienprogramm muss deshalb mindestens umfassen: Buch I,
Buch IV, Teil I, Titel VII und Buch VII des CIC oder Titel XVI, Kapitel VII, die
Titel XIX-XXI, die Titel XXIV-XXVI, die Titel XXIX und XXX des CCEO; darüber
hinaus alle anderen Dokumente, die Ehe und Prozesse betreffen.
§ 3. Das Studium zum Erwerb eines Diploms (Zertifikats) umfasst mindestens
ein Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).
Art. 14
Die Studienordnung kann auch andere Kurse des Lizentiatscurriculums
enthalten, um eine vollständigere Ausbildung zu erreichen.
Art. 15
Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden,
wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte
Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen
bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft[17].
Art. 16
Jene, die diese Form der Ausbildung begonnen haben, können ihre Studien
des kanonischen Rechts fortsetzen, indem sie sich in den zweiten Studienzyklus
einschreiben, vorbehaltlich dessen, was Art. 9, Bst. a) bestimmt. Jenen
Studierenden sind die einzelnen Leistungspunkte (ECTS) der vorhergehenden
kanonistischen Studien anzuerkennen.
3. Ausbildung für einige Dienste im Bereich der Gerichtspraxis
Art. 17
§ 1. Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten
Institutionen haben die Kompetenz, auch das andere Gerichtspersonal auszubilden,
für die das Recht als Voraussetzung keinen akademischen Grad eines Lizentiaten
des Kanonischen Rechts vorsieht (Bischof,
Untersuchungsrichter/Vernehmungsrichter, Beisitzer, Moderator der
Gerichtskanzlei, Notar, Sachverständiger).
§ 2. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die
entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen.
Art. 18
Die Studienordnung für diese Ebene muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium
der grundlegenden Prinzipien des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des
Kanonischen Rechts oder des Codex der Canones der Ostkirchen gewidmet ist.
Art. 19
Die Studienordnung kann auch andere ergänzende Kurse vorsehen.
II. Die Ausbildung der Berater
1. Die Berater der ersten Ebene: die Pfarrer und andere Mitarbeiter auf
der Ebene der Pfarrei
Art. 20
§ 1. Der Lehrstuhl für Kanonisches Recht an der Theologischen Fakultät und an
der Juristischen Fakultät einer Katholischen Universität hat die Kompetenz, die
Berater der ersten Ebene auszubilden, an die sich die Gläubigen wenden können,
um geistliche und juridische Hilfe zu finden, im Hinblick auf die Gültigkeit des
Ehebandes.
§ 2. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die
entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen.
Art. 21
§ 1. Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts
einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine
ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine
Mindeststudiendauer des Kirchenrechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS)
festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3
ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen
Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem
Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden.
§ 2. In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte
Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre
eigene Studienordnung zu erneuern.
Art. 22
§ 1. Ein Lehrstuhl des Kirchenrechts bietet für die Berater der ersten Ebene
auch Kurse für die Weiterbildung an, damit sie wirksam entsprechend den Normen
des Ehe- und Prozessrechts beraten können.
§ 2. In Zusammenarbeit mit anderen Theologischen Lehrstühlen, kann das
Curriculum auch andere ergänzende Kurse vorsehen.
2. Die Berater der zweiten Ebene: die Mitarbeiter einer festen Struktur
Art. 23
§ 1. Die Theologische Fakultät, in der sich ein Kirchenrechtsdepartment
befindet, wenn sich nicht eine Fakultät für Kanonisches Recht oder eine ihr
gleichgestellte Einrichtung in derselben Universität befindet, hat die
Kompetenz, die Berater der zweiten Ebene auszubilden, an die sich in einer
festen Struktur die Gläubigen wenden können, um vor allem pastorale, juridische
und psychologische Hilfe zu finden, in den Fällen, in denen sich Eheleute in
einer schwierigen Situation befinden oder sie sich bereits getrennt haben oder
geschieden sind und bei der Kirche Hilfe suchen.
§ 2. Für deren Ausbildung biete man ein Diplom (Zertifikat) in Ehe- und
Familienberatung als Studiencurriculum an, das zu einer pastoralen Begleitung
und Unterscheidung helfen wird.
§ 3. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die
entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen. Sie
befähigt jedoch nicht um in das Verzeichnis der Anwälte eingeschrieben zu werden
oder um unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren zu können, unbeschadet aller
universalen, partikularen oder speziellen kanonischen Normen oder Ordnungen, die
die Einschreibung in das Verzeichnis der Anwälte oder für den unentgeltlichen
Rechtsschutz an den einzelnen Gerichten regeln.
Art. 24
§ 1. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der den grundlegenden
Prinzipien des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des Kanonischen Rechts
oder des Codex der Canones der Ostkirchen, nicht weniger als 12 ECTS, gewidmet
ist, sowie Kurse, die den Prinzipien der Theologie von Ehe und Familie,
ehelicher Spiritualität und Pastoraltheologie gewidmet sind, sowie Kurse, die
die Prinzipien der Sexual- und Familienpsychologie, basierend auf der
christlichen Anthropologie, behandeln..
§ 2. Die Studienordnung kann auch andere ergänzende Kurse vorsehen.
§ 3. Die Studienordnung muss auch eine Abschlussarbeit und ein das Curriculum
zusammenfassende Prüfung vorsehen.
Art. 25
Die Ausbildung der Berater der zweiten Ebene dauert mindestens ein
akademisches Jahr im Vollzeitstudium (60 ECTS).
Art. 26
Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden,
wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte
Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen
bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft[18].
3. Die Berater der dritten Ebene: die Anwälte
Art. 27
Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten Einrichtungen
haben die Kompetenz, die Berater der dritten Ebene auszubilden. Dies sind die
Anwälte, die in der letzten Phase des Beratungsprozesses helfen, die Streitsache
vor das zuständige Gericht zu bringen.
Art. 28
§ 1. Um die Anwälte auszubilden, die, aufgrund lokaler Umstände,
ausnahmsweise keinen akademischen Grad im kanonischen Recht haben, aber eine
gerichtliche Expertise erworben haben müssen (cf. can. 1483CIC; 1141 CCEO), kann
eine Fakultät für Kanonisches Recht und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen
ein Diplom (Zertifikat) in Ehe- und Prozessrecht anbieten.
§ 2. Dieses Diplom (Zertifikat) ist kein Rechtstitel, der zur Einschreibung
in das Verzeichnis der Anwälte befähigt, die die kanonischen Normen
normalerweise denen vorbehalten, die den akademischen Grad eines Doktors im
Kanonischen Recht erworben haben. Er begründet vielmehr einen Rechtstitel, damit
der Moderator-Bischof des Gerichts angemessen beurteilen kann, ob der Kandidat
wirklich rechtskundig ist, damit er in das Verzeichnis der Anwälte
eingeschrieben werden kann.
§ 3. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium des
Eherechts und des Prozessrechts des Codex des kanonischen Rechts oder des Codex
der Canones der Ostkirchen durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen
und disziplinären Quellen gewidmet ist. Hinzu kommt das Studium benachbarter
Disziplinen.
§ 4. Das Studienprogramm muss deshalb mindestens umfassen: Buch I,
Buch IV, Teil I, Titel VII und Buch VII des CIC oder Titel XVI, Kapitel VII, die
Titel XIX-XXI, die Titel XXIV-XXVI, die Titel XXIX und XXX des CCEO; darüber
hinaus alle anderen Dokumente, die Ehe und Prozesse betreffen.
§ 5. Für diejenigen, die zwar schon einen akademischen Grad in zivilem Recht
erworben haben, aber keine philosophisch-theologische Ausbildung vorweisen
können, muss die Studienordnung wenigstens einen Kurs in Ekklesiologie sowie in
allgemeiner Sakramententheologie und der Theologie der Ehe vorsehen.
§ 6. Die Studienordnung kann auch andere Kurse des Lizentiatscurriculums des
Kanonischen Rechts enthalten, um eine vollständigere Ausbildung zu erreichen.
§ 7. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen
werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die
Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft[19].
§ 8. Die Ausbildung der Berater der dritten Ebene umfasst mindestens ein
Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).
§ 9. Jene, die diesen Kurs zur Ausbildung als Berater der dritten Ebene
belegt haben, können ihre Studien des kanonischen Rechts fortsetzen, indem sie
sich in den zweiten Studienzyklus einschreiben, vorbehaltlich dessen, was Art.
9, Bst. a) bestimmt. Jenen Studierenden sind die einzelnen Leistungspunkte
(ECTS) der vorhergehenden kanonistischen Studien anzuerkennen.
D. Autorisierung der Studienprogramme
I. Das Lizentiat und das Doktorat im Kanonischen Recht
Art. 29
An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder
Fakultäten werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls
verliehen[20].
Art. 30
Die Studienordnung der Fakultät muss die besonderen Anforderungen für die
Erlangung der einzelnen akademischen Grade festsetzen, wobei den Vorschriften
der Kongregation für das Katholische Bildungswesen Rechnung zu tragen ist[21].
II. Andere Titel, die nicht in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen
werden
Art. 31
§ 1. Neben den kanonischen akademischen Graden, können die Fakultäten auch
andere Titel verleihen, (z.B. ein Diplom/Zertifikat), entsprechend der
Fakultäten und der Studienordnung der einzelnen Fakultäten.
§ 2. Hierzu ist notwendig:
1° dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des
jeweiligen Titels das “Nihil obstat” erteilt hat;
2° dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und
zudem ausdrücklich angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der
in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen wird;
3° dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der
Autorität des Heiligen Stuhls verliehen wird.
§ 3. Das Studienprogramm für ein Diplom (Zertifikat) entspricht mindestens
einem Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).
III. Ausbildungskurs mit Attestat
Art. 32
§ 1. Wenn eine Fakultät einen Kurs anbietet, ohne einen Titel, weder in der
Autorität des Heiligen Stuhls noch in eigener Autorität, zu verleihen, muss
durch ein Attestat die Absolvierung des Ausbildungsprogramms sowie das Bestehen
der betreffenden Examina bestätigt werden.
§ 2. Damit eine akademische Institution einen Ausbildungskurs im Sinne von §
1 anbieten kann, braucht sie die vorhergehende Autorisierung durch den
Großkanzler, der sie schriftlich erteilt und die Kongregation für das
Katholische Bildungswesen hierüber informiert und ihr das Studiencurriculum
zusendet.
E. Die Qualität der akademischen Institutionen
Art. 33
Um auf die neuen Herausforderungen der Ausbildung von Kanonisten und der
verschiedenen Berater zu antworten, müssen die Einrichtungen ihre akademische
Qualität garantieren, um einen wirklichen Dienst für die Kirche zu leisten.
Art. 34
Deshalb ist notwendig, dass:
1° die entsprechenden Statuten und Studienordnungen angepasst werden, indem
die kirchlichen Normen der Apost. Konstitution Veritatis gaudium und der
ihr beigefügten Ordinationes angewandt werden, insbesondere auch das Dekret
Novo Codice und die Verfügungen dieser Instruktion.
2° die entsprechenden Statuten und Studienordnungen der Kongregation für das
Katholische Bildungswesen zur erforderlichen Approbation vorgelegt werden;
3° die akademischen Einrichtungen die Präsenz einer angemessenen Anzahl von
Dozenten sicherstellen, wie sie vom Recht vorgesehen ist, und dass diese ihr Amt
in Vollzeit ausüben.
Art. 35
Es kommt der Bischofskonferenz oder einer anderen zuständigen Versammlung von
Hierarchen zu, die Präsenz (Anzahl und Verteilung) der akademischen
Institutionen in ihrem Territorium zu planen. Vor einer eventuellen Errichtung
oder Approbation einer neuen Fakultät für Kanonisches Recht oder einer ihr
gleichgestellten Institution, sowie vor einer eventuellen Aggregation oder
Inkorporation eines Instituts an eine Fakultät für Kanonisches Recht, erbittet
daher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen um deren Stellungnahme.
Art. 36
Wenn eine Fakultät für Kanonisches Recht oder eine ihr gleichgestellte
Einrichtung nicht mehr die Bedingungen erfüllt, die es zu ihrer Errichtung oder
Approbation bedarf, kommt es der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
zu, die zuvor den Großkanzler und den Dekan oder Präses hierüber benachrichtigt,
entsprechend den Umständen und nachdem zuvor der Diözesan- oder Eparchialbischof
und die Bischofskonferenz oder die andere zuständige Versammlung von Hierarchen
gehört worden ist, die Entscheidung über die Suspension akademischer Rechte, die
Rücknahme der Approbation als kirchliche Fakultät oder ihr gleichgestellte
Einrichtung oder die Aufhebung der Institution zu entscheiden.
F. Schlussnorm
Art. 37
Die Fakultäten für Kanonisches Recht und die ihnen gleichgestellten
Einrichtungen, die Kirchenrechtsdepartments und die Lehrstühle für Kanonisches
Recht an den Theologischen Fakultäten und in den Katholischen Universitäten, die
einen Lehrstuhl für Kirchenrecht an den Juristischen Fakultäten einrichten
wollen, müssen sich an diese Instruktion bis zu Beginn des akademischen Jahres
2019-2020 angleichen.
Papst FRANZISKUS hat im Verlauf der am 27. April 2018 gewährten Audienz,
diese Instruktion approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 29. April
2018, dem 5. Sonntag der Osterzeit, Fest der heiligen Katharina von Siena,
Jungfrau und Kirchenlehrerin, Patronin Italiens und Europas.
Giuseppe Card. Versaldi
Prefekt
Angelo Vincenzo Zani
Titularerzbischof von Volturnum
Sekretär
Anhang
Orientierungshilfen für mögliche Inhalte eines Ausbildungscurriculum von
Beratern der zweiten Ebene
· Philosophie
* Das Paradigma menschlicher Natur
* Das Paradigma von Beziehungsfähigkeit: Andersartigkeit, Gegenseitigkeit
und Anerkennung
· Sozialwissenschaften
* Modelle von Familie und Gesellschaft
* Emanzipation der Frau
* Transformation ehelicher, genitorialer und familiärer Beziehungen
· Biblische Theologie
· Eheliche Symbole in der Heiligen Schrift
· Dogmatische Theologie
* Theologische Anthropologie: Geschöpflichkeit im Dialog
* Das Sakrament der Ehe
* Die Familie als Hauskirche und die Kirche als Familie der Familien
· Moraltheologie und Spiritualität
* Person, Beziehung und Berufung
* Primat der Gabe: die Logik des Unentgeltlichen
* Sexualethik und affektive Beziehung
* Empfang neuen Lebens
* Geistliche und moralische Unterscheidung
* Krankheiten heilen und in Krankheiten begleiten
* Sterben und Tod
· Kanonisches Recht (mindestens 12 ECTS)
* Materielles Eherecht
- Untrennbarkeit von natürlicher Ehe und Sakrament
- die Wesenseigenschaften der Ehe
- die Ehehindernisse
- Fehler und Defekte des Ehekonsenses
- die kanonische Form
* Eheprozessrecht
- die kirchlichen Gerichte
- Elemente des Prozessrechts
- der Prozess zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe
- Die Fälle der Eheauflösung
· Theologie der Familienpastoral
* Verlöbnis
* Ehevorbereitung
* Eheliches und familiäres Leben
* Andere Formen der Vereinigung und “verwundete Familien”
· Psychologie
* Psychodynamik familiärer Beziehungen
* Psychotherapie von Paaren und Familien
* Psychologie und Sexualmoral
Inhalt
1. Die gegenwärtige Situation der Hochschuleinrichtungen für kanonisches
Recht
2. Personen, die an der Umsetzung der jüngsten Reform des Prozessrechts
beteiligt sind
3. Perspektiven und Ausbildungswege
A) Allgemeine Zielvorgaben
B) Ausbildungswege
4. Normen
A. Allgemeine Prinzipien
I. Kriterien für ein akademisches Ausbildungscurriculum
II. Die Zuständigkeit der akademischen Institutionen für die
performativen Kurse
B. Akademische Institutionen
I. Fakultät des Kanonischen Rechts und deren
gleichgestellte Institutionen
II. Kirchenrechtsdepartment
III. Kirchenrechtslehrstuhl
C. Ausbildungsprogramme
I. Lizentiat und Doktorat im Kanonischen Recht, Zertifikat in Ehe- und
Prozessrecht, andere akademische Kurse in Kirchenrecht
1. Ausbildung zur Erlangung des Lizentiats oder des Doktorats in
Kirchenrecht
2. Ausbildung zum Erwerb eine Diploms (Zertifikats) in Eherecht
und Prozessrecht
3. Ausbildung für einige Dienste in der Gerichtspraxis
II. Die Ausbildung der Berater
1. Die Berater der ersten Ebene: die Pfarrer und andere
Mitarbeiter auf der Ebene der Pfarrei
2. Die Berater der zweiten Ebene: die Mitarbeiter einer festen
Struktur
3. Die Berater der dritten Ebene: die Anwälte
D. Autorisierung der Studienprogramme
I. Das Lizentiat und das Doktorat im Kanonischen Recht
II. Andere Titel, die nicht in der Autorität des Heiligen Stuhls
verliehen werden
III. Ausbildungskurs mit Attestat
E. Die Qualität der akademischen Institutionen
F. Schlussnorm
[1] Franciscus PP., Litterae
Apostolicae Motu proprio datae Mitis Iudex Dominus Iesus, 15 augusti
2015, in Acta Apostolicae Sedis 107 (2015) 958-967. Die Ratio
procedendi [=RP] befindet sich auf den Seiten 967-970.
[2] Franciscus PP., Litterae
Apostolicae Motu proprio datae Mitis et misericors Iesus, 15 augusti
2015, in Acta Apostolicae Sedis 107 (2015) 946-954. Die Ratio
procedendi [=RP] befindet sich auf den Seiten 954-957.
[3] Cf. Ioannes Paulus PP. II,
Constitutio Apostolica Sacrae disciplinae leges, 25 ianuarii 1983, in
Acta Apostolicae Sedis 75 (1983) pars II, p. XI.
[4] Cf. Kongregation für das
Katholische Bildungswesen, Begegnung mit den Dekanen und Direktoren aller
weltweit bestehenden Institutionen des Kirchenrechts, Rom 20. – 21. Oktober
2016, in Educatio Catholica 2-3/4 (2016) 9-94.
[5] Franciscus PP., Constitutio
Apostolica de studiorum Universitatibus et Facultatibus Ecclesiasticis
Veritatis gaudium, 8 dicembris 2017 [= VG].
[6] Congregatio de Institutione
Catholica, Ordinationes ad Constitutionem Apostolicam „Veritatis gaudium“
rite exsequendam, 27 dicembris 2017 [= OrdVG].
[7] Congregatio de Institutione
Catholica, Decretum quo ordo studiorum in Facultatibus Iuris Canonici innovatur
Novo Codice, 2 septembris 2002, in Acta Apostolicae Sedis 95
(2003) 281-285.
[8] Cf. can. 180, n. 6 CCEO.
[9] Wenn dies auch auf der Ebene
des formalen Rechts sicher ist, soll nicht vergessen werden, dass der Bischof,
insofern er von Gott gesandt ist, Hirte seiner Herde zu sein, mehr als jeder
andere die Gnade und das Amt besitzt, das wahre Heil der Seelen zu beabsichtigen
und zu verwirklichen und er deshalb fähig ist, Gerechtigkeit und Liebe, Wahrheit
und Barmherzigkeit auch in diesem Feld der Ehe zu vermitteln, in dem viele die
Brüchigkeit menschlicher Verfasstheit erleben.
[10] Pontificium Consilium de
Legum Textibus, Instructio servanda a tribunalibus dioecesanis et
interdioecesanis in pertractandis causis nullitatis matrimonii Dignitas
connubii, 25 ianuarii 2005, in Communicationes 37 (2005) 11-92 [=
DC].
[11] Normalerweise sollte auch
der Anwalt im Besitz des akademischen Grades sein (cf. can. 1483 CIC; 1141
CCEO).
[12] Art. 77 VG.
[13] Cf. Art. 32 VG.
[14] Art. 4, § 3 Cost. Apost.
Ex corde Ecclesiae; Art. 27, § 1 VG.
[15] Art. 4, § 3 Cost. Apost.
Ex corde Ecclesiae; Art. 27, § 2 VG.
[16] Art. 78 VG.
[17] Art. 33, § 2 OrdVG.
[18] Art. 33, § 2 OrdVG.
[19] Art. 33, § 2 OrdVG.
[20] Art. 35 OrdVG.
[21] Art. 79, § 3 VG.
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