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HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Dekret
betreffend einige unrechtmäßig vorgenommene
Priester- und Bischofsweihen
*

 

Erzbischof Petrus Martinus Ngo-dinh-Tuc hat am 31. Dezember 1975 um Mitternacht im Dorf El Palmar de Troya gegen das ausdrückliche Verbot des Erzbischofs von Sevilla und in Mißachtung der Vorschrift in Kan. 955 Priesterweihen vorgenommen. Er hat darüber hinaus am 11. Januar 1976 entgegen der Vorschrift in Kan. 953 ohne päpstlichen Auftrag und, was schwerer wiegt, ohne die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Modalitäten fünf Bischöfe geweiht. Die auf diese Weise geweihten Bischöfe haben schließlich ihrerseits weitere Priester- und Bischofsweihen auch an anderen Orten vorgenommen.

Nach eingehender Prüfung der Schwere dieser Rechtsverstöße will die Kongregation für die Glaubenslehre betreffs der obengenannten Priester- und Bischofsweihen im ausdrücklichen Auftrag Papst Pauls VI. folgendes dazu erklären:

1. Die Bischöfe, die andere Bischöfe geweiht haben, und die geweihten Bischöfe selbst verfallen außer den Sanktionen in Kan. 2370 und 2373, Absatz 1 und 3, des Codex Iuris Canonici auch der Exkommunikation „ipso facto”, die dem Apostolischen Stuhl „specialissimo modo“ reserviert ist; siehe Dekret des Heiligen Offiziums vom 9. April 1951 (AAS 43 [1951], S. 217). Die in Kan. 2370 vorgesehene Strafe trifft auch die assistierenden Priester, falls solche anwesend waren.

2. Priester, die auf diese rechtswidrige Weise geweiht wurden, sind nach Kan. 2574 „ipso facto“ suspendiert und, soweit sie Weihehandlungen vorgenommen haben, auch irregulär (Kan. 985, 7).

3. Was die Gültigkeit der Weihen derjenigen betrifft, die auf diese rechtswidrige Weise Weihen schon empfangen haben oder etwa von diesen Weihen empfangen werden, so erkennt die Kirche diese Weihen weder an noch wird sie sie anerkennen und betrachtet diese Personen als dem Stand zugehörig, den sie jeweils vor diesen Ereignissen eingenommen haben. Die obengenannten Strafsanktionen bleiben solange in Kraft, bis die betreffenden Personen zu besserer Einsicht gekommen sind.

Jedes entgegenstehende Recht wird hiermit aufgehoben.

Gegeben zu Rom, bei der Kongregation für die Glaubenslehre, am 17. September 1976.

FRANJO Kardinal ŠEPER
Präfekt

+ Erzbischof JÉRÔME HAMER, O.P.
Sekretär

 

 

* L’Osservatore Romano, Wochenausgabe in deutscher Sprache, Nr. 40, 1. Oktober 1976, Seite 3 (AAS 68 [1976], S. 623).