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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

 

Notifikation über den Priester Georges de Nantes

 

 

Der Priester Georges de Nantes, Gründer und treibende Kraft der "Liga der katholischen Gegenreformation" genannten Bewegung, hat sich in Begleitung einer Delegation dieser Bewegung nach Rom begeben, um dem Heiligen Vater oder "einer anderen von ihm beauftragten Person" eine "Anklageschrift gegen Papst Johannes Paul II. wegen Häresie, Schisma und Skandalon" zu übergeben. Diese Schrift, deren Inhalt in groben Zügen bereits durch ein gedrucktes Dokument (ohne Datum, herausgegeben von der "Katholischen Gegenreformation", Sankt-Josephs-Haus, Saint-Parres-les-Vaudes) bekannt war und die Anklagen widerspiegelt, die seit vielen Jahren vor allem im Bulletin der "Katholischen Gegenreformation" gegen Papst Paul VI. und Seine Heiligkeit Johannes Paul II. erhoben werden, verlangt offiziell die Eröffnung eines Prozesses gegen den Heiligen Vater in Person und vor ihm selbst als Instanz, insofern er "oberster Richter des Glaubens" ist.

Trotz der Eigenart einer solchen Vorgehensweise und auf Anordnung der Vorgesetzten wurde der Priester de Nantes in Begleitung von vier Delegierten am Freitag, dem 13. Mai 1983, von Seiner Exzellenz Bischof Jérôme Hamer, Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre, am Sitz dieses Dikasteriums empfangen.

Im Laufe des Treffens wurde zuerst dem Priester de Nantes zugestanden, seine Position und den Gegenstand seines Gesuchs darzulegen.

Bischof Hamer erklärte dann:

1. dass er sich in aller Deutlichkeit dagegen verwehrt, die Anklageschrift in Empfang zu nehmen, weil es nicht möglich ist, ungerechtfertigte und schwer beleidigende Anklagen gegen den Heiligen Vater anzunehmen, ebenso wenig wie diejenigen, die seit langer Zeit gegen Papst Paul VI. vorgebracht worden waren, besonders in einer ähnlichen Schrift von 1973;

2. dass die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Anklageschrift eine schwere Verletzung der Pflichten des Priesters de Nantes als Christ und mehr noch als Priester darstellt, und dass der Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre kraft seines Amtes die unbedingte Pflicht hat, ihm dies zu verbieten, und dass er ihm dies in aller Form mitteilt;

3. dass die Kongregation für die Glaubenslehre von ihm noch immer den Widerruf seiner Fehler und seiner gegen Papst Paul VI. und das Zweite Vatikanische Konzil erhobenen Anklage der Häresie erwartet, einen Widerruf, der nach der auf eigenen Antrag erfolgten Untersuchung seiner Schriften und nach seinen Anträgen vom 25. und 29. April, vom 3. Mai und vom 5. Juli1968 von ihm verlangt worden war.

4. dass man, bis dieser Widerruf nicht erfolgt ist und bis er sich nicht auch auf die Angriffe derselbe Art gegen die Person Seiner Heiligkeit Johannes Pauls II. erstreckt, nicht an die Ernsthaftigkeit des Wunsches nach Versöhnung glauben kann, den er selbst zweimal, 1978 und 1981, geäußert hat und zu dessen Annahme der Heilige Vater immer noch bereit ist.

 

 

 

 

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