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BENEDIKT XVI.
APOSTOLISCHES SCHREIBEN ALS MOTU PROPRIO
TOTIUS ORBIS
MIT
NEUEN VERFÜGUNGEN FÜR DIE BASILIKEN"SAN FRANCESCO" UND "SANTA MARIA DEGLI ANGELI" IN ASSISI
:
Menschen aus der ganzen Welt richten ihre aufmerksamen Blicke in besonderer
Weise auf die Basilika des hl. Franziskus in der Stadt Assisi, wo die
sterblichen Überreste des seraphischen Heiligen bewahrt und gehütet werden, und
auf die Basilika »Santa Maria degli Angeli«, die das berühmte Kirchlein
Portiuncula umschließt: Die erste ist dem Orden der Franziskaner-Konventualen
anvertraut, die zweite dem Franziskanerorden der Minderbrüder.
Die Römischen Päpste ihrerseits bekundeten gegenüber diesen franziskanischen
Hauptkirchen wegen deren herausragender Stellung und Würde immer ihre
einzigartige Verbundenheit und besondere Sorge und wollten sie direkt ihrer
Jurisdiktion unterstellt sehen. Im Laufe der Jahrhunderte haben die
Franziskaner-Konventualen und die Minderbrüder durch ihr eifriges Wirken und
durch ihr Zeugnis den Geist und das Charisma des hl. Franziskus lebendig
erhalten, indem sie seine evangeliumsgemäße Botschaft vom Frieden, von der
Brüderlichkeit und vom Guten überall auf der Welt verbreiteten.
Damit die Aktivitäten, die in Assisi in den Basiliken des hl. Franziskus (mit
angeschlossenem Kloster) und »Santa Maria degli Angeli« (mit angeschlossenem
Kloster) durchgeführt werden, und der pastorale Dienst der Diözese Assisi-Nocera
Umbra-Gualdo Tadino zusammen mit der Seelsorgearbeit, die durch die regionale
und nationale Bischofskonferenz geleistet wird, wirksamer und in gemeinsamer
Abstimmung vorgenommen werden, schien es Uns angebracht, die derzeitige
Rechtsordnung, die Unser Vorgänger Paul VI. seligen Angedenkens durch das Motu
proprio Inclita toto vom 8. August 1969 für die Basilika des hl.
Franziskus (mit angeschlossenem Kloster) und durch den Beschluß »ex Audientia«
vom 12. Mai 1966 für die Basilika »Santa Maria degli Angeli« (mit
angeschlossenem Kloster) festgelegt hat, durch Anpassung der Normen an die
heutigen Erfordernisse zu ändern.
Deshalb haben Wir folgende Regelungen beschlossen:
I. Für die Basilika des hl. Franziskus und das angeschlossene Kloster sowie
für die Basilika »Santa Maria degli Angeli« bestimmen Wir zu Unserem Legaten
einen Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, der, auch wenn er nicht die
Jurisdiktionshoheit besitzt, die Aufgabe haben wird, durch seine moralische
Autorität für die ungebrochene Fortdauer der engen Bande der Gemeinschaft
zwischen den Heiligen Stätten zum Gedächtnis des Poverello von Assisi und diesem
Apostolischen Stuhl zu sorgen. Er wird bei den Gottesdiensten, die er an hohen
kirchlichen Feiertagen leitet, den Päpstlichen Segen erteilen können.
II. Der Bischof von Assisi-Nocera Umbra- Gualdo Tadino wird von nun an über
die von Rechts wegen für die Kirchen und Ordenshäuser vorgesehene
Jurisdiktionshoheit verfügen, was sämtliche pastorale Tätigkeiten betrifft,
welche die Franziskaner-Konventualen der Basilika des hl. Franziskus und die
Minderbrüder von »Santa Maria degli Angeli« ausüben.
III. Für alle Initiativen, die irgendeinen pastoralen Bezug haben, müssen die
Patres der genannten Orden das Einverständnis des Bischofs von Assisi-Nocera
Umbra-Gualdo Tadino einholen und erhalten. Dieser aber wird für die Initiativen,
die die Region Umbrien betreffen, die Meinung des Vorsitzenden der Umbrischen
Bischofskonferenz oder, wenn es sich um weiterreichende Initiativen handelt, die
Meinung des Vorsitzenden der Italienischen Bischofskonferenz hören.
IV. Was die Feier der Sakramente in den genannten Basiliken betrifft, so
gelten die Normen des Codex des kanonischen Rechtes und die in der Diözese
Assisi-Nocera Umbra-Gualdo Tadino gültigen Normen.
Schließlich fordern Wir die Söhne des hl. Franziskus, denen diese Basiliken
anvertraut sind, auf, die Normen, die von diesem Motu proprio vorgelegt werden,
im Geist aufrichtiger Gemeinschaft mit dem Bischof von Assisi-Nocera
Umbra-Gualdo Tadino und durch ihn mit der regionalen und nationalen
Bischofskonferenz einzuhalten.
Das beschließen und bestimmen Wir mit Unserer Autorität, ungeachtet
irgendeiner wenn auch noch so beachtenswerten gegenteiligen Anordnung.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 9. November, Einweihungsfest der
Lateranbasilika, im Jahr des Herrn 2005, dem ersten Jahr Unseres Pontifikats.
BENEDIKT PP. XVI.
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