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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
MOTU PROPRIO
STELLA MARIS
ÜBER DAS APOSTOLAT DES MEERES
Stella Maris, Meeresstern, ist der beliebteste Beiname, mit dem
die Seeleute seit jeher diejenige anriefen, deren Schutz und Beistand sie
vertrauen: die Jungfrau Maria. Jesus Christus, ihr Sohn, begleitete seine
Jünger auf ihren Fischerbooten (1), stand ihnen in Seenot bei und beruhigte
den Sturm (2). So begleitet auch die Kirche mit der Seefahrt verbundene
Menschen, indem sie sich der besonderen geistlichen Bedürfnisse jener
Personen annimmt, die sich aus verschiedenen Gründen auf See aufhalten und
arbeiten.
Um den Forderungen nach einer eigenen seelsorglichen Betreuung
nachzukommen, wie sie die auf Handelsschiffen und in der Seefischerei
tätigen Seeleute, ihre Familien, das Hafenpersonal und alle, die eine
Seereise unternehmen, brauchen, lege ich - nach entsprechender Anpassung der
in früheren Jahren herausgegebenen Normen und nach Einholen der Meinung
meines ehrwürdigen Bruders, des Präsidenten des Päpstlichen Rates der
Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs - Folgendes fest.
Titel I
Das Apostolat des Meeres
I. Auch wenn das Apostolat des Meeres kein unabhängiges, mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Werk ist, stellt es doch die
Einrichtung dar, welche die Seelsorge für die mit der Seefahrt verbundenen
Menschen verwaltet und den Einsatz der Gläubigen zu unterstützen versucht,
die dazu berufen sind, in dieser Umgebung durch ihr christliches Leben
Zeugnis zu geben.
Titel II
Mit der Seefahrt verbundene Menschen
II. § 1. Darunter sind in diesem Dokument folgende Gruppen zu
verstehen: a. Schiffsbesatzungen: alle, die sich an Bord von
Handelsschiffen befinden, sowie Fischer und alle, die aus irgend-einem Grund
eine Schiffsreise unternehmen; b. Seefahrer: 1. die
Schiffsbesatzungen; 2. alle, die sich aus beruflichen Gründen gewöhnlich auf
Schiffen aufhalten; 3. alle, die auf den zur Erdölgewinnung im Meer
errichteten Bohrinseln arbeiten; 4. Rentner aus seefahrenden Berufen; 5. die
Studenten der Fachhochschulen für Schiffahrtskunde (Nautiker, Ingenieure,
Elektroniker) und die Schüler der Seemannsschulen; 6. das Hafenpersonal;
c. mit der Seefahrt verbundene Menschen: 1. die Schiffsbesatzungen
und alle Seefahrer; 2. die Ehefrauen, die minderjährigen Kinder und alle
Personen, die in den Seemannsheimen wohnen, auch wenn diese nicht mehr zur
See fahren (z.B. weil sie pensioniert sind); 3. die ständigen Mitarbeiter
des Apostolates des Meeres.
§ 2. Die Seemannspastoren und die verantwortliche Leitung des Apostolates
des Meeres sollen bemüht sein, den Seeleuten ausreichende Möglichkeiten zu
bieten, ein frommes Leben zu führen. Sie sollen die Aufgaben, die alle
Gläubigen - besonders die Laien - je nach Stellung und Beruf in der Kirche
und in der seefahrenden Welt erfüllen, anerkennen und fördern.
III. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände, unter denen sich das
Leben der Seeleute abspielt, und unter Berücksichtigung der Privilegien, die
der Apostolische Stuhl diesen Gläubigen bereits zugestanden hat, wird
Folgendes verfügt: 1. Die Seeleute dürfen das österliche Gebot zum
Empfang der hl. Kommunion während des ganzen Jahres erfüllen, wenn sie zuvor
eine entsprechende Predigt oder Katechese über eben dieses Gebot gehört
haben. 2. Das Gesetz der Abstinenz und des Fastens in C.I.C. can. 1251
ist für die Seeleute nicht verpflichtend; es wird ihnen jedoch, wenn sie von
dieser Befreiung Gebrauch machen, empfohlen, anstatt des Gesetzes der
Abstinenz ein entsprechendes Werk der Barmherzigkeit zu vollbringen und,
soweit möglich, jene beiden Vorschriften zumindest am Karfreitag zum
Gedächtnis an das Leiden und Sterben Jesu Christi zu befolgen.
3. Den vollkommenen Ablaß können die Seeleute, sofern sie gebeichtet und
die hl. Kommunion empfangen haben, am Fest des Titelheiligen der Kapelle und
auch am 2. August erlangen, wenn sie in frommer Haltung die auf dem Schiff
eingerichtete Kapelle aufsuchen und dort mit Andacht das Gebet des Herrn und
das Glaubensbekenntnis ("Vater unser" und "Credo") gesprochen und nach
Meinung des Heiligen Vaters gebetet haben.
4. Unter denselben Bedingungen können die Gläubigen am 2. November einen
vollkommenen Ablaß erlangen, der nur Verstorbenen zuzuwenden ist, wenn sie
in frommer Haltung die oben erwähnte Kapelle aufsuchen und dort mit Andacht
das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis gesprochen und nach Meinung
des Heiligen Vaters gebetet haben.
5. Jene Ablässe, von denen in Nr. 3 und 4 die Rede war, können die
Seeleute bei Erfüllung derselben Bedingungen in den Kapellen der
Einrichtungen des Apostolates des Meeres erlangen. An Bord der Schiffe aber,
wo keine Kapelle vorhanden ist, können die Seeleute diese Ablässe erlangen,
wenn sie dieselben Gebete vor einem heiligen Bild sprechen.
Titel III
Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres
IV. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres ist ein
gemäß Art. XII, § 2,2 ernannter Priester, dem dieselbe kirchliche Autorität,
die ihn einsetzt, im Sinne von C.I.C. can. 564 auch die Aufgabe überträgt,
die Seelsorge für die mit der Seefahrt verbundenen Menschen wahrzunehmen.
Soweit möglich, ist es zweckmäßig, ihn auf Dauer mit diesem Dienst zu
betrauen.
§ 2. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sich durch
Unbescholtenheit und apostolischen Eifer, durch Klugheit und Kenntnis der
seefahrenden Welt auszeichnen. Es ist von Vorteil, wenn er mehrere Sprachen
beherrscht und sich guter Gesundheit erfreut.
§ 3. Damit der Seemannspastor des Apostolates des Meeres in jeder
Hinsicht fähig und in der Lage ist, seinen besonderen Dienst zu erfüllen,
muß er, bevor ihm diese spezifische pastorale Aufgabe übertragen wird, in
geeigneter Weise eingeführt und sorgfältig ausgebildet werden.
§ 4. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß unter den
Menschen, die ständig oder vorübergehend zur See fahren, diejenigen
ermitteln, die Führungsqualitäten erkennen lassen, und ihnen zugleich
helfen, ihren Glauben und ihre Verpflichtung gegenüber Christus zu
vertiefen, damit sie so etwas wie eine christliche Gemeinde an Bord aufbauen
können.
§ 5. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß jene Seeleute
ermitteln, die eine besondere Liebe zum Allerheiligsten erkennen lassen, und
muß sie schulen, damit sie von der zuständigen kirchlichen Autorität zu
außerordentlichen Dienern der Eucharistie ernannt werden und auf würdige
Weise diesen Dienst vor allem an Bord ihrer Schiffe vollbringen können.
§ 6. Seelsorglichen Beistand leistet der Seemannspastor des Apostolates
des Meeres in den Zentren mit dem Namen "Stella maris" und an anderen
Plätzen, wo Seeleute Aufnahme finden.
V. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres kann kraft
Amtes unter den mit der Seefahrt verbundenen Menschen alle Handlungen mit
seelsorglichem Bezug durchführen, ausgenommen Trauungen.
§ 2. Die Befugnisse des Seemannspastors des Apostolates des Meeres decken
sich vollkommen mit den Vollmachten des Pfarrers des Ortes, wo sie ausgeübt
werden. Deshalb muß der Seemannspastor, der seinen Seelsorgsdienst ausübt,
die brüderliche Verbindung mit dem jeweiligen Ortspfarrer wahren und
Gedankenaustausch mit ihm pflegen.
§ 3. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sorgfältig die
Getauften, die Gefirmten und die Toten in die dafür vorgesehenen Bücher
eintragen. Am Ende des Jahres muß er an den Nationaldirektor (siehe Art. IX
§ 2) einen Bericht über die vollzogenen pastoralen Handlungen zusammen mit
einer beglaubigten Abschrift der Bücher senden, es sei denn, diese
Handlungen sind bereits in die Bücher der Pfarrei des Hafens eingetragen
worden.
VI. Alle Seemannspastoren des Apostolates des Meeres haben kraft
Amtes folgende Befugnisse: a. Feier der Eucharistie an Werktagen, wenn
ein berechtigter Grund besteht, zweimal und an Sonn- und Feiertagen, wenn
ein echtes pastorales Bedürfnis besteht, dreimal;
b. Feier der Eucharistie für gewöhnlich außerhalb eines geheiligten
Ortes, sofern ein berechtigter Grund dafür besteht und alle Vorschriften
gemäß C.I.C. can. 932 eingehalten werden;
c. am Gründonnerstag wenn das pastorale Bedürfnis dafür besteht, Feier
einer zweiten hl. Messe zum Gedächtnis an das Letzte Abendmahl des Herrn am
Abend in den Kirchen und Kapellen und, wenn es wirklich notwendig ist, auch
in den Morgenstunden für jene Gläubigen, die an der Abendmesse nicht
teilnehmen können.
VII. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres, der von
der zuständigen Autorität dazu bestimmt wurde, seinen Dienst während Reisen
an Bord eines Schiffes zu erfüllen, muß allen Reisenden vom Anfang bis zum
Ende der Reise, sei es auf dem Meer, auf einem See oder auf einem Fluß,
seelsorgliche Hilfe leisten.
§ 2. Unter Beibehaltung der Vorschrift von C.I.C. can. 566 erhält der
Seemannspastor, von dem im vorigen Paragraphen die Rede ist, die
Sonderbefugnis, während der Dauer der Reise jedem Gläubigen das Sakrament
der Firmung zu spenden, wenn sich an Bord kein mit dem Apostolischen Stuhl
regulär verbundener Bischof befindet und stets alle kirchenrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§ 3. Um aber während der Reise eine gültige und erlaubte Trauung
vornehmen zu können, muß der Seemannspastor des Apostolates des Meeres die
Vollmacht vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer der Pfarrei erhalten, in der
einer der beiden künftigen Ehepartner den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat
oder sich wenigstens einen Monat lang aufgehalten hat, oder, wenn es sich um
nicht seßhafte Personen handelt, vom Pfarrer der Pfarrei des Hafens, wo sie
an Bord gegangen sind. Der Seemannspastor ist verpflichtet, dem die
Vollmacht erteilenden Bischof oder Pfarrer die Daten der vorgenommenen
Trauung zu übermitteln, die in das Trauungsregister eingetragen werden
müssen.
VIII. § 1. Dieselbe zuständige Autorität, die die Seemannspastoren
ernennt, kann einem Diakon oder einem Laien oder auch einem Ordensmann die
Aufgabe der Mitarbeit beim Apostolat des Meeres übertragen. Besagter
Mitarbeiter hilft dem Seemannspastor und vertritt ihn laut Recht bei den
Handlungen, die nicht aus schließlich dem Amtspriester vorbehalten sind.
§ 2. Die Mitarbeiter des Apostolates des Meeres müssen sich durch
Unbescholtenheit, Klugheit und Kenntnis des Glaubens auszeichnen. Sie
müssen, bevor ihnen diese Aufgabe anvertraut wird, in geeigneter Weise
eingeführt und sorgfältig vorbereitet werden.
Titel IV
Die Leitung des Apostolates des Meeres
IX. § 1. In jeder Bischofskonferenz, zu deren Territorium auch
Seegebiete gehören, muß es einen Bischof geben, der mit der Aufgabe der
Förderung des Apostolates des Meeres betraut ist. Die Bischofskonferenz
selbst soll diesen Bischof am besten aus der Reihe der Bischöfe jener
Diözesen ernennen, die über Seehäfen verfügen; sie soll weiters die Dauer
seines Auftrages festlegen und den Päpstlichen Rat der Seelsorge für die
Migranten und die Menschen unterwegs darüber informieren.
§ 2. Der für diese Aufgabe vorgesehene Bischof wird einen geeigneten
Priester auswählen und ihn der Bischofskonferenz vorstellen, damit diese ihn
durch schriftlichen Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zum
Nationaldirektor des Apostolates des Meeres ernenne, dessen Aufgaben unten
in Art. XI genauer definiert sind; seine Ernennung und die vorgesehene
Amtsdauer sind dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die
Menschen unterwegs mitzuteilen. Dem Nationaldirektor kann auch ein
apostolischer Helfer zur Seite stehen.
X. Der für diese Sendung bestimmte Bischof hat folgende Aufgaben:
1) Er soll dem Nationaldirektor Weisungen erteilen, seine Tätigkeit
aufmerksam verfolgen und ihm geeignete Ratschläge geben, damit dieser die
ihm erteilten Aufträge angemessen erfüllen kann;
2) er muß zu festgesetzten Zeiten und jedesmal, wenn es zweckmäßig
erscheint, einen Bericht über die Seelsorge an den Seeleuten und über die
vom Nationaldirektor geleistete Arbeit anfordern;
3) er muß den in Nr. 2 erwähnten Bericht zusammen mit seinem eigenen
Urteil der Bischofskonferenz zuleiten und unter den anderen Bischöfen
größere Aufgeschlossenheit für diesen besonderen pastoralen Dienst wecken;
4) er muß in allen Angelegenheiten, die das Apostolat des Meeres
betreffen, Kontakt mit dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten
und die Menschen unterwegs halten und die erhaltenen Mitteilungen an den
Nationaldirektor weiterleiten;
5) er muß dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die
Menschen unterwegs jährlich einen Bericht über die Lage des Apostolates des
Meeres in seiner Nation vorlegen.
XI. Die Hauptaufgaben des Nationaldirektors sind folgende:
1) Er muß in allen Angelegenheiten, die das geistliche Wohl der mit der
Seefahrt verbundenen Menschen betreffen, enge Beziehungen zu den Bischöfen
der eigenen Nation unterhalten;
2) er muß wenigstens einmal im Jahr einen Bericht über die
geistlich-seelische Verfassung der Seeleute der eigenen Nation und über den
Seelsorgsdienst unter ihnen erstellen und dem zuständigen Bischof zuleiten;
in diesem Bericht muß er sowohl die Tätigkeiten darlegen, die einen
positiven Verlauf genommen haben, als auch jene erwähnen, die vielleicht
weniger gut gelungen sind, ferner die zur Vorbeugung bzw. Behebung von
Schäden angewandten Mittel und schließlich alles, was für die Förderung des
Apostolates des Meeres wirksam zu sein scheint;
3) er muß die angemessene Sonderausbildung, die die Seemannspastoren
erhalten sollen, fördern;
4) er muß die Seemannspastoren des Apostolates des Meeres leiten, ohne
das Recht des Ortsordinarius anzutasten;
5) er muß dafür sorgen, daß die Seemannspastoren fleißig ihre Aufgaben
erfüllen und die Vorschriften des Heiligen Stuhls und des Ortsordinarius
einhalten;
6) er muß mit Zustimmung des zuständigen Bischofs und je nach den
zulässigen zeitlichen Umständen Zusammenkünfte und Exerzitien für die
Seemanspastoren der ganzen Nation oder für die Seemannspastoren und andere
Gläubige, die im Apostolat des Meeres mitarbeiten, einberufen;
7) er muß mit besonderem Eifer das Laienapostolat anregen und entwickeln,
indem er die aktive Beteiligung der Laien fördert, dabei aber der Vielalt
ihrer geistigen Haltungen Rechnung trägt;
8) er muß sowohl zu den katholischen wie zu den nichtkatholischen
Vereinigungen und Hilfswerken und zu den Nicht-Regierungsorganisationen
(ONG), die sich auch um die Befolgung der Zielsetzungen des Apostolates des
Meeres bemühen, geregelte Beziehungen herstellen und pflegen;
9) er muß häufig die Orte (z.B. Seemannsheime) aufsuchen, wo sich die
Aktivitäten des Apostolates des Meeres abspielen;
10) er muß der zuständigen bischöflichen Kurie eine beglaubigte Abschrift
der von ihm selbst oder von den Seemannspastoren erstellten Tauf-, Firmungs-
und Totenbücher zukommen lassen; 11) er muß den Pfarrer des Wohnsitzes
der betroffenen Personen möglichst bald über die Daten informieren, die in
die Pfarrbücher eingetragen werden müssen;
12) er muß Beziehungen zum Apostolat des Meeres in den Nachbarländern
herstellen und das eigene Land auf regionaler bzw. kontinentaler Ebene
vertreten;
13) er muß regelmäßig Kontakt zum Koordinator der ganzen Region
unterhalten, von dem unten in Art. XIII, § 1,6 noch die Rede sein wird.
XII. § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, allen
Seeleuten, die sich, wenn auch nur für begrenzte Zeit, in seinem
Jurisdiktionsbereich aufhalten, mit pastoralem Engagement seelsorglichen
Beistand anzubieten.
§ 2. Dem Diözesanbischof obliegt es:
1) die geeignetsten Formen für die Seelsorge an den mit der Seefahrt
verbundenen Menschen festzulegen;
2) im Einverständnis mit dem Nationaldirektor die Seemannspastoren des
Apostolates des Meeres in seiner Diözese zu ernennen und ihnen den gebotenen
Auftrag zu erteilen;
3) die Genehmigung für die Errichtung einer Kapelle an Bord eines
Schiffes zu erteilen, die in das öffentliche Register eines in seinem
Jurisdiktionsbereich gelegenen Hafens einzutragen ist.
XIII. § 1. Der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten und
die Menschen unterwegs, dem die oberste Leitung des Apostolates des Meeres
obliegt, hat die besondere Vollmacht:
1) Instruktionen im Sinne von C.I.C. can. 34 herauszugeben und
Ermunterungen und Ermahnungen zu erlassen, die sich auf die Seelsorge für
die mit der Seefahrt verbundenen Menschen beziehen;
2) mit gebührender Klugheit darüber zu wachen, daß besagter Dienst gemäß
den Rechtsnormen und auf würdige und fruchtbare Weise erfüllt wird;
3) die besonderen Funktionen des Apostolischen Stuhls bezüglich
Vereinigungen gegenüber anderen Vereinigungen wahrzunehmen, die im Bereich
des Apostolates des Meeres bestehen können;
4) allen, die in diesem apostolischen Werk tätig sind, seine Hilfe und
Zusammenarbeit anzubieten, indem er sie ermutigt und bestärkt und eventuelle
Mißbräuche beseitigt;
5) im Bereich der Seefahrt einen ökumenischen Geist zu fördern und
gleichzeitig dafür zu sorgen, daß sich dieses ökumenische Interesse in
getreuem Einklang mit der Lehre und Disziplin der Kirche entfalte;
6) auf Vorschlag der für das Apostolat des Meeres zuständigen Bischöfe
für eine mehrere Bischofskonferenzen umfassende Region einen Koordinator zu
ernennen und seine Funktion genau zu definieren.
§ 2. Um eine wirksamere und besser organisierte Seelsorge an den mit der
Seefahrt verbundenen Menschen zu erreichen, muß der Päpstliche Rat der
Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs die Zusammenarbeit
und die gegenseitige Abstimmung über die Initiativen mit den
Bischofskonferenzen und mit den jeweiligen Ortsordinarien fördern und
entwickeln. Ebenso wird dieses Dikasterium des Apostolischen Stuhls ständige
Beziehungen zu den Instituten des geweihten Lebens sowie zu den
Vereinigungen und Werken herstellen, die auf internationaler Ebene dem
Apostolat des Meeres behilflich sein können.
Alles, was von mir in diesem Motu proprio bestimmt wird, soll unter
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen dauernde Geltung haben.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 31. Januar 1997, im neunzehnten
Jahr meines Pontifikats.
(1) Vgl. Mt 8, 23-27; Mk 4, 35-41; Lk
8, 22-25.
(2) Vgl. Mt 14, 22-23; Mk 6, 47-52; Joh
6, 16-21.
© Copyright 1997 -
Libreria Editrice Vaticana
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