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DAS NEUE GRUNDGESETZ
DES VATIKANSTAATES
Im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis, in dem
gewöhnlich die Gesetze des Vatikanstaates veröffentlicht werden, erscheint
heute der Text eines neuen Grundgesetzes des Vatikanstaates, das das
vorhergehende, erstmals von Papst Pius XI. im Jahr 1929 erlassene ersetzt.
Wie in der Einleitung des neuen Gesetzes richtig bemerkt wird,
hat der Papst »die Notwendigkeit erkannt,den an der Rechtsordnung des
Vatikanstaates von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen eine systematische
und organische Form zu geben«. Um daher den besonders für die Freiheit
des Apostolischen Stuhls verbürgenden Staat, durch den die tatsächliche und
sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung Seiner Weltmission
gewährleistet wird, immer mehr seiner institutionellen Zweckbestimmung
näherzubringen, hat der Papst aus eigenem Antrieb und sicherem Wissen im
Vollbesitz Seiner höchsten Autorität, das nachfolgende Gesetz promulgiert:
Art. 1
1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die
Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.
2. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem
Kardinalskollegium zu, das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der
Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit
erlassen kann, es sei denn, daß diese durch den anschließend gewählten Papst
gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden.
Art. 2
Die Vertretung des Vatikanstaates in Beziehungen mit dem
Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten, bei der Aufnahme diplomatischer
Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten, der sie durch
das Staatssekretariat ausübt.
Art. 3
1. Die gesetzgebende Gewalt wird, außer in Fällen, die der
Papst sich selbst oder anderen Instanzen vorbehalten will, durch eine aus
einem Kardinalpräsidenten und anderen Kardinälen bestehende Kommission
ausgeübt, die alle vom Papst auf fünf Jahre ernannt sind.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten leitet
der erste der Kardinalsmitglieder die Kommission.
3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Präsidenten
einberufen und geleitet; an ihnen nehmen der Generalsekretär und der
Vizegeneralsekretär mit beratender Stimme teil.
Art. 4
1. Die Kommission übt ihre Gewalt innerhalb der Grenzen des
Gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
und der eigenen Geschäftsordnung aus.
2. Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen bedient sich die
Kommission der Mitarbeit der Staatsräte, anderer Experten sowie der allenfalls
daran interessierten Behörden des Hl. Stuhls und des Staates.
3. Die Gesetzesvorschläge müssen zuerst durch das
Staatssekretariat dem Papst zur Begutachtung unterbreitet werden.
Art. 5
1. Die ausführende Gewalt wird nach dem gegenwärtigen Gesetz
und den übrigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Präsidenten der
Kommission ausgeübt.
2. Bei der Ausübung dieser Gewalt stehen dem Präsidenten der
Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär bei.
3. Bedeutendere Fragen werden vom Präsidenten der Kommission
zur Überprüfung vorgelegt.
Art. 6
In wichtigeren Fällen ist im Einvernehmen mit dem
Staatssekretariat vorzugehen.
Art. 7
1. Der Präsident der Kommission kann bei der Ausführung
gesetzlicher Bestimmungen und der Geschäftsordnung Verordnungen erlassen.
2. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen, die
Gesetzeskraft besitzen, ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht
innerhalb von neunzig Tagen von der Kommission bestätigt werden.
3. Die Befugnis, allgemeine Geschäftsordnungen zu erlassen,
bleibt der Kommission vorbehalten.
Art. 8
1. Der Präsident der Kommission vertritt, unbeschadet der
Bestimmungen der Artikel 1 und 2, den Staat.
2. Er kann die gesetzliche Vertretung im ordentlichen
Amtsbetrieb an den Generalsekretär delegieren.
Art. 9
1. Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Kommission bei
der Amtsausübung behilflich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den
Anweisungen des Präsidenten der Kommission hat er:
a) die Anwendung der Gesetze und anderer maßgebender
Bestimmungen zu überwachen wie auch die Durchführung der Entscheidungen und
Anweisungen des Präsidenten der Kommission;
b) die Verwaltungstätigkeit des Governatorates zu überwachen
und die Funktionen der verschiedenen Direktionen zu koordinieren.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt er den
Präsidenten der Kommission, mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 7, Nr. 2.
Art. 10
1. Der Vizegeneralsekretär überwacht im Einvernehmen mit dem
Generalsekretär die Vorbereitung und Abfassung der Dokumente und der
Korrespondenz und übt die anderen ihm zugewiesenen Funktionen aus.
2. Er vertritt den Generalsekretär bei Abwesenheit oder
Verhinderung.
Art. 11
1. Bei der Vorbereitung und Überprüfung der Bilanzen sowie bei
anderen Geschäften allgemeiner Art, die das Personal und die Aktivität des
Staates betreffen, steht dem Präsidenten der Kommission der Rat der Direktoren
bei, der von ihm von Zeit zu Zeit einberufen und geleitet wird.
2. An ihm nehmen auch der Generalsekretär und der
Vizegeneralsekretär teil.
Art. 12
Die Vor- und Schlußbilanz des Staates werden nach der
Genehmigung durch die Kommission dem Papst durch das Staatssekretariat
vorgelegt.
Art. 13
1. Der Generalrat und die Staatsräte werden vom Papst auf fünf
Jahre ernannt. Sie helfen bei der Ausarbeitung der Gesetze und in anderen
besonders bedeutenden Angelegenheiten.
2. Die Räte können sowohl einzeln wie kollegial angehört
werden.
3. Der Generalrat führt bei den Sitzungen der Räte den
Vorsitz; er übt außerdem gemäß den Anweisungen des Präsidenten der Kommission,
Funktionen der Koordination und der Vertretung des Staates aus.
Art. 14
Der Präsident der Kommission kann sich aus Sicherheits- und
polizeilichen Gründen neben dem Wachdienst des Vatikanstaates der Hilfe der
Päpstlichen Schweizergarde bedienen.
Art. 15
1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes von den
nach der Gerichtsordnung des Staates bestellten Organen ausgeübt.
2. Die Zuständigkeit der einzelnen Organe ist gesetzlich
festgelegt.
3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des
Staatsgebietes durchgeführt werden.
Art. 16
Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem
Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen
Instanz übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach
Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu fällen.
Art. 17
1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden
Artikels kann jeder, der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch
einen Verwaltungsakt für verletzt hält, einen hierarchischen Rekurs einlegen
oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden.
2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine
gerichtliche Klage aus, es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die
Genehmigung.
Art. 18
1. Für Streitigkeiten, die sich auf das Arbeitsverhältnis
zwischen Staatsbediensteten und der Verwaltung beziehen, ist das Zentrale
Arbeitsbüro des Apostolischen Stuhls gemäß dem eigenen Statut, zuständig.
2. Rekurse gegen die den Staatsbediensteten auferlegten
disziplinären Maßnahmen können beim Appellationsgericht gemäß den eigenen
Normen eingelegt werden.
Art. 19
Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu
gewähren, ist dem Papst vorbehalten.
Art. 20
1. Die Fahne des Vatikanstaates besteht aus zwei senkrecht
geteilten Feldern, ein am Fahnenmast hängendes gelbes Feld und ein weißes, das
die Tiara mit den Schlüsseln darstellt, nach dem abgebildeten Modell.
2. Das Wappen besteht aus der Tiara mit den Schlüsseln nach
dem abgebildeten Modell.
3. Das Staatssiegel stellt im Zentrum die Tiara mit den
Schlüsseln dar und ringsum die Worte »Stato della Città del Vaticano« nach dem
abgebildeten Modell.
Das gegenwärtige Grundgesetz ersetzt in allem das
Grundgesetz des Vatikanstaates vom 7. Juni 1929, Nr. I. Ebenso sind alle im
Staat geltenden, im Gegensatz zum gegenwärtigen Gesetz stehenden Normen
aufgehoben.
Es tritt am 22. Februar 2001, am Fest Kathedra Petri, in
Kraft.
Wir verordnen, daß das mit dem Staatssiegel versehene
Original dieses Gesetzes im Archiv der Gesetze des Vatikanstaates hinterlegt
und der entsprechende Text im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis
veröffentlicht wird, unter Anordnung der Befolgung durch alle, an die es
gerichtet ist.
Gegeben im Vatikan, aus dem Apostolischen Palast, am
Christkönigsfest, dem 26. November 2000, im dreiundzwanzigsten Jahr Unseres
Pontifikates.
IOANNES PAULUS PP. II
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