Das Amt des Guten Hirten der gesamten Herde des Herrn, das, wie
wir gleich nach unserer Wahl zum Papst versicherten, uns in ganz besonderer
Weise am Herzen liegt (vgl. AAS, Bd. L, S. 886), läßt ohne Unterbrechung
auf jede Not der Kirche achten und mit vorzüglicher Sorgfalt alle Umstände
erwägen, die bei der fortschreitenden Modernisierung in unserer Zeit keinen
geringen Einfluß haben auf das geistliche Leben der Menschen. Hierzu muß man den
Rundfunk, das Fernsehen und den Film zählen.
Schon unser Vorgänger unsterblichen Andenkens, Papst Pius XII., hat mehr als
einmal in ernsten Rundschreiben und Ansprachen die Christgläubigen und alle
rechtdenkenden Menschen an die nicht leichtzunehmende Pflicht erinnert, diese
wundersamen Erfindungen der Technik zu gebrauchen im Einklang mit dem Plan der
Vorsehung Gottes und entsprechend der Würde des Menschen, zu dessen
Vervollkommnung sie dienen sollen.
Zu diesem Zweck war unserem Vorgänger daran gelegen, hier in der Römischen
Kurie eine besondere Kommission einzusetzen " (AAS., Bd. XLIX, S. 768),
der er auftrug, für die getreue Durchführung der Anordnungen und Vorschriften zu
sorgen, die in der Enzyklika Miranda prorsus dargelegt sind und den
Glauben, die Sitten und die kirchliche Zucht auf dem Gebiet des Rundfunks, des
Fernsehens und des Films betreffen (Ebd., S. 805).
Eingedenk daher der ernsten Probleme, die sich auf dem Gebiet der
öffentlichen Sittlichkeit, der Ideenverbreitung und der Jugenderziehung aus den
besagten Übertragungstechniken von Wort und Bild ergeben - die so großen
Eindruck zu machen pflegen - möchten wir die Mahnungen und Vorschriften unseres
Vorgängers wiederaufnehmen und bestätigen und jene vom gütigen Gott den Menschen
verliehenen Mittel nach Kräften zu sicheren Stützen der Tugend und
Rechtschaffenheit machen. Es ist ja bekannt, wieviel der Film, der Rundfunk oder
das Fernsehen beizutragen vermögen zur Verbreitung einer höheren Kultur der
Menschheit, einer echten Kunst und vor allem der Wahrheit.
Als wir Patriarchen von Venedig waren, haben wir zuweilen die Vertreter des
Films um uns geschart und väterlich ermahnt; nachdem wir durch den geheimen
Ratschluß der göttlichen Vorsehung auf den Stuhl Petri erhoben wurden, haben wir
den für Rundfunk, Fernsehen und Film Verantwortlichen unser Wohlwollen bezeugt
(vgl. Brief des Staatssekretariats Nr. 117 vom 4. Nov. 1958 an den Präsidenten
der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen). Und auch
nachher versäumten wir keine sich darbietende Gelegenheit, um sie dazu
aufzumuntern, ihren Beruf gemäß dem ihm vorgezeichneten christlichen Ideal
auszuüben.
Nicht ohne Betrübnis müssen wir jedoch auf die Gefahren und die sittlichen
Schäden hinweisen, die nicht selten von den Filmvorführungen und von den
Rundfunk- oder Fernsehübertragungen ausgehen, wodurch die christlichen Sitten
und auch die menschliche Würde selbst zugrundegerichtet werden.
Daher richten wir mit väterlichem Herzen an alle, die für diese Vorführungen
und Übertragungen verantwortlich sind, immer wieder die Mahnung, den Gesetzen
eines rechten und unverdorbenen Gewissens zu folgen, wie es sich für jene
geziemt, die mit der schweren Pflicht, andere zu erziehen, betraut sind.
Gleichzeitig tragen wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Erzbischöfen und
Bischöfen von neuem auf, wachsam zu sein und mit weiser Sorge die verschiedenen
Formen des Apostolats im Auge zu behalten, die in der erwähnten Enzyklika
Miranda prorsus empfohlen wurden, namentlich aber die nationalen
Amtsstellen, die in den einzelnen Ländern für die Leitung und Zusammenarbeit der
katholischen Kräfte auf dem Gebiet des Films, Rundfunks und Fernsehens
aufgestellt sind (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 783-4). Bei diesen
Unternehmungen legen wir den größten Wert auf jene, die sich auf die Bildung des
Gewissens und die Förderung der Geisteskultur beziehen, wie z. B. die Vorführung
und die anschließende Besprechung von Filmen, die vom künstlerischen und
moralischen Standpunkt aus besonders wertvoll sind.
Da aber schon die Natur der Mittel für die erwähnten Übertragungen von Wort
und Bild es verlangt - auch soweit es das Recht und die Zuständigkeit des
Apostolischen Stuhles angeht - daß in Leitung und Durchführung die Einheit
gewahrt werde, erlassen wir aus eigenem Antrieb (motu proprio), in sicherer
Kenntnis, nach unserer reiflichen Überlegung und mit der Fülle der Apostolischen
Autorität, kraft dieses Schreibens und für immer, die folgenden Richtlinien für
die Arbeit der obenerwähnten Päpstlichen Kommission und heben damit die
Vorschriften auf, die in den bisher geltenden Satzungen der gleichen Kommission
enthalten sind (vgl. AAS, Bd. XLVI, S. 783-4).
Wir beschließen und bestimmen also: Die Päpstliche Kommission für Film,
Rundfunk und Fernsehen sei eine feste und beständige Einrichtung, als Amt
des Heiligen Stuhles mit dem Auftrag, die verschiedenen den Film, den Rundfunk
und das Fernsehen betreffenden Fragen zu prüfen, durch seine Unterstützung zu
fördern und zu leiten gemäß den in der Enzyklika Miranda prorsus
gegebenen Weisungen und Richtlinien und gemäß den weiteren, in Zukunft zu
veröffentlichenden Verfügungen des Heiligen Stuhles.
Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission ist es, die geistige Richtung und die
praktische Ausführung der Filmherstellung wie der Rundfunk- und Fernsehsendungen
zu verfolgen; die Tätigkeit der internationalen katholischen Vereinigungen und
der nationalen kirchlichen Amtsstellen für Film, Rundfunk und Fernsehen zu
leiten und zu fördern, besonders in Hinsicht auf die sittliche Bewertung der
Filme, auf die Rundfunk- und Fensehsendungen religiösen Inhalts und auf die
Unterweisung der Gläubigen, besonders der Jugend, über die christliche
Gewissenspflicht bezüglich der Vorführungen (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 780
ff.); endlich auch mit den Kongregationen und Amtsstellen des Heiligen Stuhles,
mit den Bischofskonferenzen wie mit den einzelnen Diözesanbischöfen in Betreff
dieser vielfältigen und schwierigen Fragen in Fühlung zu bleiben.
Anderseits aber sollen die Kongregationen der Römischen Kurie und die übrigen
Ämter des Apostolischen Stuhles diese Kommission um ihre Ansicht befragen, bevor
sie etwas entscheiden und anordnen oder irgendeine Vollmacht erteilen für das
Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens; ebenso sollen sie diese
Kommission darüber verständigen, welche Maßnahmen sie für ihren eigenen
Zuständigkeitsbereich getroffen haben.
An der Spitze der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen
steht ein Präsident, der alle sechs Monate über die Arbeit der Kommission zu
berichten hat.
Mitglieder dieser Kommission sind: die Assessoren und Sekretäre der
Kongregation des Heiligen Offiziums, der Konsistorialkongregation, der
Kongregation für die Ostkirche, der Konzilskongregation, der
Religiosenkongregation und jener für die Glaubensverbreitung, für die Seminare
und Universitäten, ferner der Substitut des Staatssekretariats Seiner
Heiligkeit. Außer diesen können mit unserer Gutheißung noch andere hinzugezogen
werden.
Der Präsident wird in seiner Arbeit unterstützt vom Sekretär der Kommission
und von anderen Beamten (vgl. AAS, Bd. XLIII, Anhang zu Heft 8).
Der Kommission steht noch eine Körperschaft von Konsultoren zur Seite, die
vom Heiligen Stuhl ausgewählt werden und eine große Erfahrung im Apostolat auf
dem Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens haben sollen.
Eben dieser Kommission wird die Sorge für die Vatikanische Filmsammlung
anvertraut, die wir einrichten wollen, um die Filme, die für den Heiligen Stuhl
in Frage kommen können, beisammen zu haben.
Endlich soll diese Kommission ihren Sitz in der Vatikanstadt haben und dem
Staatssekretariat angegliedert sein.
Nichts Gegenteiliges soll Geltung haben.
Von Herzen segnen wir diese Päpstlichen Kommission für Film,
Rundfunk und Fernsehen, deren segensreiches Wirken wir schon in der
Vergangenheit sehr geschätzt haben.
Dies erklären und bestimmen wir. Wir orden an, daß dieses
Schreiben für immer festgelegt, gültig, sowie in Kraft sein und bleiben soll. Es
soll seine volle und uneingeschränkte Wirkung erlangen und behalten. Es soll
allen, die es angeht oder angehen kann, jetzt und in Zukunft vollkommen dienen.
Und so soll es zu beurteilen und festzulegen sein. Von diesem Augenblick an soll
alles ungültig und nichtig werden, was hierin von irgend jemand oder von
irgendeiner Autorität bewußt oder aus Unwissenheit dagegen unternommen werden
könnte.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter dem Fischerring, am 22
Februar 1959, im ersten Jahre unseres Pontifikates.
PAPST JOHANNES XXIII.