Das Amt des Guten Hirten der gesamten Herde des Herrn, das, wie wir gleich
nach unserer Wahl zum Papst versicherten, uns in ganz besonderer Weise am Herzen
liegt (vgl. AAS, Bd. L, S. 886), läßt ohne Unterbrechung auf jede Not
der Kirche achten und mit vorzüglicher Sorgfalt alle Umstände erwägen, die
bei der fortschreitenden Modernisierung in unserer Zeit keinen geringen Einfluß
haben auf das geistliche Leben der Menschen. Hierzu muß man den Rundfunk, das
Fernsehen und den Film zählen.
Schon unser Vorgänger unsterblichen Andenkens, Papst Pius XII., hat mehr als
einmal in ernsten Rundschreiben und Ansprachen die Christgläubigen und alle
rechtdenkenden Menschen an die nicht leichtzunehmende Pflicht erinnert, diese
wundersamen Erfindungen der Technik zu gebrauchen im Einklang mit dem Plan der
Vorsehung Gottes und entsprechend der Würde des Menschen, zu dessen
Vervollkommnung sie dienen sollen.
Zu diesem Zweck war unserem Vorgänger daran gelegen, hier in der Römischen
Kurie eine besondere Kommission einzusetzen " (AAS., Bd. XLIX, S.
768), der er auftrug, für die getreue Durchführung der Anordnungen und
Vorschriften zu sorgen, die in der Enzyklika Miranda prorsus dargelegt
sind und den Glauben, die Sitten und die kirchliche Zucht auf dem Gebiet des
Rundfunks, des Fernsehens und des Films betreffen (Ebd., S. 805).
Eingedenk daher der ernsten Probleme, die sich auf dem Gebiet der öffentlichen
Sittlichkeit, der Ideenverbreitung und der Jugenderziehung aus den besagten Übertragungstechniken
von Wort und Bild ergeben - die so großen Eindruck zu machen pflegen - möchten
wir die Mahnungen und Vorschriften unseres Vorgängers wiederaufnehmen und bestätigen
und jene vom gütigen Gott den Menschen verliehenen Mittel nach Kräften zu
sicheren Stützen der Tugend und Rechtschaffenheit machen. Es ist ja bekannt,
wieviel der Film, der Rundfunk oder das Fernsehen beizutragen vermögen zur
Verbreitung einer höheren Kultur der Menschheit, einer echten Kunst und vor
allem der Wahrheit.
Als wir Patriarchen von Venedig waren, haben wir zuweilen die Vertreter des
Films um uns geschart und väterlich ermahnt; nachdem wir durch den geheimen
Ratschluß der göttlichen Vorsehung auf den Stuhl Petri erhoben wurden, haben
wir den für Rundfunk, Fernsehen und Film Verantwortlichen unser Wohlwollen
bezeugt (vgl. Brief des Staatssekretariats Nr. 117 vom 4. Nov. 1958 an den Präsidenten
der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen). Und auch
nachher versäumten wir keine sich darbietende Gelegenheit, um sie dazu
aufzumuntern, ihren Beruf gemäß dem ihm vorgezeichneten christlichen Ideal
auszuüben.
Nicht ohne Betrübnis müssen wir jedoch auf die Gefahren und die sittlichen
Schäden hinweisen, die nicht selten von den Filmvorführungen und von den
Rundfunk- oder Fernsehübertragungen ausgehen, wodurch die christlichen Sitten
und auch die menschliche Würde selbst zugrundegerichtet werden.
Daher richten wir mit väterlichem Herzen an alle, die für diese Vorführungen
und Übertragungen verantwortlich sind, immer wieder die Mahnung, den Gesetzen
eines rechten und unverdorbenen Gewissens zu folgen, wie es sich für jene
geziemt, die mit der schweren Pflicht, andere zu erziehen, betraut sind.
Gleichzeitig tragen wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Erzbischöfen und
Bischöfen von neuem auf, wachsam zu sein und mit weiser Sorge die verschiedenen
Formen des Apostolats im Auge zu behalten, die in der erwähnten Enzyklika Miranda
prorsus empfohlen wurden, namentlich aber die nationalen Amtsstellen, die in
den einzelnen Ländern für die Leitung und Zusammenarbeit der katholischen Kräfte
auf dem Gebiet des Films, Rundfunks und Fernsehens aufgestellt sind (vgl. AAS,
Bd. XLIX, S. 783-4). Bei diesen Unternehmungen legen wir den größten Wert auf
jene, die sich auf die Bildung des Gewissens und die Förderung der
Geisteskultur beziehen, wie z. B. die Vorführung und die anschließende
Besprechung von Filmen, die vom künstlerischen und moralischen Standpunkt aus
besonders wertvoll sind.
Da aber schon die Natur der Mittel für die erwähnten Übertragungen von
Wort und Bild es verlangt - auch soweit es das Recht und die Zuständigkeit des
Apostolischen Stuhles angeht - daß in Leitung und Durchführung die Einheit
gewahrt werde, erlassen wir aus eigenem Antrieb (motu proprio), in sicherer
Kenntnis, nach unserer reiflichen Überlegung und mit der Fülle der
Apostolischen Autorität, kraft dieses Schreibens und für immer, die folgenden
Richtlinien für die Arbeit der obenerwähnten Päpstlichen Kommission und heben
damit die Vorschriften auf, die in den bisher geltenden Satzungen der gleichen
Kommission enthalten sind (vgl. AAS, Bd. XLVI, S. 783-4).
Wir beschließen und bestimmen also: Die Päpstliche Kommission für Film,
Rundfunk und Fernsehen sei eine feste und beständige Einrichtung, als Amt
des Heiligen Stuhles mit dem Auftrag, die verschiedenen den Film, den Rundfunk
und das Fernsehen betreffenden Fragen zu prüfen, durch seine Unterstützung zu
fördern und zu leiten gemäß den in der Enzyklika Miranda prorsus
gegebenen Weisungen und Richtlinien und gemäß den weiteren, in Zukunft zu veröffentlichenden
Verfügungen des Heiligen Stuhles.
Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission ist es, die geistige Richtung und die
praktische Ausführung der Filmherstellung wie der Rundfunk- und
Fernsehsendungen zu verfolgen; die Tätigkeit der internationalen katholischen
Vereinigungen und der nationalen kirchlichen Amtsstellen für Film, Rundfunk und
Fernsehen zu leiten und zu fördern, besonders in Hinsicht auf die sittliche
Bewertung der Filme, auf die Rundfunk- und Fensehsendungen religiösen Inhalts
und auf die Unterweisung der Gläubigen, besonders der Jugend, über die
christliche Gewissenspflicht bezüglich der Vorführungen (vgl. AAS, Bd.
XLIX, S. 780 ff.); endlich auch mit den Kongregationen und Amtsstellen des
Heiligen Stuhles, mit den Bischofskonferenzen wie mit den einzelnen Diözesanbischöfen
in Betreff dieser vielfältigen und schwierigen Fragen in Fühlung zu bleiben.
Anderseits aber sollen die Kongregationen der Römischen Kurie und die übrigen
Ämter des Apostolischen Stuhles diese Kommission um ihre Ansicht befragen,
bevor sie etwas entscheiden und anordnen oder irgendeine Vollmacht erteilen für
das Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens; ebenso sollen sie diese
Kommission darüber verständigen, welche Maßnahmen sie für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich
getroffen haben.
An der Spitze der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen
steht ein Präsident, der alle sechs Monate über die Arbeit der Kommission zu
berichten hat.
Mitglieder dieser Kommission sind: die Assessoren und Sekretäre der
Kongregation des Heiligen Offiziums, der Konsistorialkongregation, der
Kongregation für die Ostkirche, der Konzilskongregation, der
Religiosenkongregation und jener für die Glaubensverbreitung, für die Seminare
und Universitäten, ferner der Substitut des Staatssekretariats Seiner
Heiligkeit. Außer diesen können mit unserer Gutheißung noch andere
hinzugezogen werden.
Der Präsident wird in seiner Arbeit unterstützt vom Sekretär der
Kommission und von anderen Beamten (vgl. AAS, Bd. XLIII, Anhang zu Heft
8).
Der Kommission steht noch eine Körperschaft von Konsultoren zur Seite, die
vom Heiligen Stuhl ausgewählt werden und eine große Erfahrung im Apostolat auf
dem Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens haben sollen.
Eben dieser Kommission wird die Sorge für die Vatikanische Filmsammlung
anvertraut, die wir einrichten wollen, um die Filme, die für den Heiligen Stuhl
in Frage kommen können, beisammen zu haben.
Endlich soll diese Kommission ihren Sitz in der Vatikanstadt haben und dem
Staatssekretariat angegliedert sein.
Nichts Gegenteiliges soll Geltung haben.
Von Herzen segnen wir diese Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk
und Fernsehen, deren segensreiches Wirken wir schon in der Vergangenheit
sehr geschätzt haben.
Dies erklären und bestimmen wir. Wir orden an, daß dieses Schreiben für
immer festgelegt, gültig, sowie in Kraft sein und bleiben soll. Es soll seine
volle und uneingeschränkte Wirkung erlangen und behalten. Es soll allen, die es
angeht oder angehen kann, jetzt und in Zukunft vollkommen dienen. Und so soll es
zu beurteilen und festzulegen sein. Von diesem Augenblick an soll alles ungültig
und nichtig werden, was hierin von irgend jemand oder von irgendeiner Autorität
bewußt oder aus Unwissenheit dagegen unternommen werden könnte.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter dem Fischerring, am 22 Februar
1959, im ersten Jahre unseres Pontifikates.
PAPST JOHANNES XXIII.