PAUL VI.
APOSTOLISCHES SCHREIBEN MOTU PROPRIO
APOSTOLICA SOLLICITUDO
ÜBER DIE ERRICHTUNG DER BISCHOFSSYNODE FÜR DIE GANZE KIRCHE
Die apostolische Sorge, in der Wir, die Zeichen der Zeit
aufmerksam durchforschend, die Wege und Methoden des geistlichen Apostolates den
wachsenden Notwendigkeiten unserer Tage sowie den veränderten Verhältnissen der
Gesellschaft anzupassen suchen, drängt Uns dazu, Unsere Verbindung mit den
Bischöfen, „die der Heilige Geist dazu bestimmt hat..., die Kirche Gottes zu
leiten" (Apg 20,28), mit noch engeren Banden zu bestärken. Dazu veranlassen Uns
nicht nur Ehrerbietung und Verehrung, Hochschätzung und Gesinnung der
Dankbarkeit, die Wir mit Fug und Recht für alle ehrwürdigen Brüder im
Bischofsamt hegen, sondern auch die so überaus schwere Uns auferlegte Bürde des
universalen Hirten, die Uns zur Amtspflicht macht, das Volk Gottes auf ewige
Weiden zu führen. In dieser unserer Zeit, die zwar voll unruhiger Verwirrung und
voller Gegensätze, aber auch für jeden heilsamen Anhauch der himmlischen Gnade
so sehr geöffnet ist, erleben Wir nämlich in der tagtäglichen Erfahrung, wie
nützlich Unserem apostolischen Amte eine solche Verbindung mit den geistlichen
Hirten ist. Wir möchten diese deshalb bereitwillig auf jede nützliche Weise
festigen und fördern, „damit Uns" — wie Wir bei anderer Gelegenheit einmal
betonten — „der Trost ihrer Gegenwart, die Hilfe ihrer Klugheit und
Sacherfahrung, die Bestärkung ihres Rates, die Stütze ihrer Autorität nicht
fehle" (AAS 56 [1964], S. 1011).
Ganz im Einklang damit hat sich also insbesondere während der
Feier des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils diese innere Überzeugung
vertieft und gefestigt, wie bedeutsam und notwendig es ist, zum Wohl der
Gesamtkirche mehr und mehr Hilfe und Dienst der Bischöfe mit einzusetzen. Ja
gerade auch das Ökumenische Konzil wurde Uns zur Veranlassung, dass Wir den
Vorsatz fassten, einen besonderen Rat der geistlichen Oberhirten für dauernd zu
errichten, und zwar in der Absicht, dass auch nach dem Abschluss des Konzils dem
christlichen Volk weiterhin jene Fülle an Wohltat und Segen zuströme, die zur
Konzilszeit aus Unserer engen Verbindung mit den Bischöfen glücklich erfahren
wurde.
Nun aber, da sich das Zweite Vatikanische ökumenische Konzil
seinem Ende zuneigt, halten Wir die geeignete Zeit dafür gekommen, den
langgefaßten Vorsatz endlich zur Verwirklichung zu bringen; Wir tun das um so
lieber noch, weil Wir die Bischöfe des katholischen Erdkreises diesem Unserem
Vorhaben ganz offen geneigt wissen, wie aus den darüber im Ökumenischen Konzil
von sehr vielen geistlichen Hirten ausgesprochenen Wünschen und
Meinungsäußerungen feststeht.
So errichten und bestellen Wir nach reiflicher, allseitiger
Überlegung gemäß Unserer Hochschätzung und Ehrerbietung für alle katholischen
Bischöfe, und damit diesen reichere Gelegenheit gegeben werde, in noch
offenkundigerer und wirksamerer Weise an Unserer Sorge für die Gesamtkirche
teilzunehmen, das heißt aus eigenem Entschluss und aus Unserer apostolischen
Autorität in dieser Ewigen Stadt einen ständigen Rat von Bischöfen für die
gesamte Kirche, der direkt und unmittelbar Unserer Vollmacht unterstellt ist,
und dem Wir einen eigenen Namen BISCHOFSSYNODE geben.
Diese Synode, die nach Art und Brauch aller menschlichen
Einrichtungen im Verlauf der Zeit eine immer noch vollkommenere Form erlangen
können wird, wird nach folgenden allgemeinen Normen geleitet:
I.
Die Bischofssynode, durch die aus den verschiedenen Gebieten des
Erdkreises ausgewählte Bischöfe dem obersten Hirten der Kirche stärkere Hilfe
und Mitarbeit leisten, wird so errichtet, dass sie sei: a) eine zentrale
kirchliche Einrichtung; b) eine Vertretung des ganzen katholischen Episkopates;
c) ihrem Wesen nach ständig; d) der Struktur nach zeitlich befristet in der
Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben.
II.
Ihrer Natur nach kommt es der Bischofssynode zu, Rat und
Informationen zu geben. Sie kann auch Entscheidungsvollmacht haben, wo ihr diese
vom Papst übertragen wird, der in diesem Falle dann seinerseits die Entscheidung
der Synode zu bestätigen hat.
1. Die allgemeinen Ziele der Bischofssynode sind:
a) die enge Verbindung und hilfreiche Zusammenarbeit zwischen
Papst und Bischöfen des ganzen Erdkreises zu fördern;
b) dafür zu sorgen, dass eine unmittelbare und wirkliche
Kenntnis über Fragen und Verhältnisse verfügbar ist, die das innere Leben der
Kirche und ihre pflichtgemäße Aktion in der heutigen Welt betreffen;
c) die Übereinstimmung in den Urteilen leichter zu machen,
wenigstens bezüglich der wesentlichen Inhalte der Lehre und der Art des
Fortschritts im Leben der Kirche.
2. Spezielle und nächste Ziele sind:
a) geeignete Nachrichten sich gegenseitig zu vermitteln;
b) gemeinsam über die Angelegenheiten zu beraten, derentwegen
die Synode in den einzelnen Fällen zusammengerufen wird.
III.
Die Bischofssynode untersteht direkt und unmittelbar der
Autorität des Papstes, dem es außerdem zusteht,
1. die Synode einzuberufen, sooft ihm das angebracht erscheint,
unter Bezeichnung auch des Ortes, wo die Versammlungen abzuhalten sind;
2. die Wahl der Mitglieder zu bestätigen, die gemäß Nr. V und
VIII erfolgt;
3. die Themen der zu behandelnden Fragen festzusetzen,
möglichst wenigstens sechs Monate vor Zusammentritt der Synode;
4. zu bestimmen, dass das Material der zu beratenden
Gegenstände denen übersandt werde, die diese Fragen behandeln müssen;
5. die Tagesordnung der zu behandelnden Dinge festzulegen;
6. persönlich oder durch andere die Synode zu leiten.
IV.
Die Synode kann zusammengerufen werden zu einer
Generalversammlung, zu einer außerordentlichen Versammlung und zu einer
Spezialversammlung.
V.
Die zur Generalversammlung vereinte Bischofssynode umfasst
zunächst und an sich:
1.
a) die Patriarchen sowie die Großerzbischöfe und Metropoliten
außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus;
b) die von den einzelnen nationalen Bischofskonferenzen gemäß
Nr. VIII gewählten Bischöfe;
c) die von den Bischofskonferenzen mehrerer Nationen, das
heißt von den für Nationen ohne eigene Bischofskonferenz bestehenden
übernationalen Konferenzen gemäß Nr. VIII gewählten Bischöfe;
d) dazu kommen zehn Ordensmänner als Vertreter der klerikalen
Ordensinstitute, die von der römischen Union der Generaloberen gewählt sind.
2. An der Generalversammlung der Bischofssynode nehmen auch die
den Ämtern der römischen Kurie vorgesetzten Kardinäle teil.
VI.
Die zur außerordentlichen Versammlung vereinte Bischofssynode
umfasst:
1.
a) die Patriarchen sowie die Großerzbischöfe und Metropoliten
außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus;
b) die Präsidenten der nationalen Bischofskonferenzen;
c) die Präsidenten der Bischofskonferenzen mehrerer Nationen,
das heißt der für Nationen ohne eigene Bischofskonferenz bestehenden
übernationalen Konferenzen;
d) drei Ordensmänner als Vertreter der klerikalen
Ordensinstitute, die von der römischen Union der Generaloberen gewählt sind.
2. An der außerordentlichen Versammlung der Bischofssynode
nehmen auch die den Ämtern der römischen Kurie vorgesetzten Kardinäle teil.
VII.
Die zur Spezialversammlung vereinte Bischofssynode umfasst die
Patriarchen, Großerzbischöfe und Metropoliten außerhalb der Patriarchate der
katholischen Kirche des orientalischen Ritus sowie die Vertreter der
Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen wie auch der Ordensinstitute
gemäß den Bestimmungen in Nr. V und Nr. VIII, die jedoch alle zu den Gebieten
gehören müssen, für die die Bischofssynode einberufen ist.
VIII.
Die Bischöfe, die die einzelnen nationalen Bischofskonferenzen
vertreten, werden gewählt wie folgt:
a) ein Vertreter für jede nationale Bischofskonferenz, die aus
nicht mehr als 25 Mitgliedern besteht;
b) zwei Vertreter für jede nationale Bischofskonferenz, die
aus nicht mehr als 50 Mitgliedern besteht;
c) drei Vertreter für jede nationale Bischofskonferenz, die
aus nicht mehr als 100 Mitgliedern besteht;
d) vier Vertreter für jede nationale Bischofskonferenz, die
aus mehr als 100 Mitgliedern besteht.
Die Bischofskonferenzen mehrerer Nationen wählen ihre Vertreter
nach den gleichen Normen.
IX.
Bei der Wahl der Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder
mehrerer Nationen und der Ordensinstitute in der Bischofssynode ist stets ganz
besondere Rücksicht zu nehmen nicht nur auf ihre Wissenschaft und Klugheit im
allgemeinen, sondern auch auf die theoretische wie praktische Kenntnis der
Materie, über die die Synode verhandeln will.
X.
Der Papst vermehrt nach seinem Ermessen die Mitgliederzahl der
Bischofssynode sowohl durch die Berufung von einzelnen Bischöfen oder
Ordensmitgliedern als Vertreter der Ordensinstitute, wie schließlich auch von
sachverständigen Geistlichen, und zwar bis zu insgesamt 15 Prozent der
Gesamt-mitgliederzahl gemäß Nr. V und VIII.
XI.
Wenn die Tagung abgeschlossen ist, zu der die Bischofssynode
zusammengerufen wurde, enden ohne weiteres sowohl die personelle Zusammensetzung
dieser Synode als auch Ämter und Aufgaben, die die einzelnen Mitglieder als
solche betreffen.
XII.
Die Bischofssynode hat einen ständigen oder Generalsekretär, dem
eine angemessene Zahl von Helfern beigeordnet wird. Außerdem erhält jede Tagung
der Bischofssynode ihren besonderen Sekretär, der bis zur Beendigung dieser
Versammlung in seinem Amte bleibt. Sowohl der Generalsekretär als auch die
speziellen Sekretäre werden vom Papst ernannt.
Dies bestimmen Wir und haben Wir festgelegt, und nichts soll dem
entgegenstehen.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 15. September 1965, im
dritten Jahr Unseres Pontifikates.
Paulus PP. VI
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