[DE -
EN - ES - IT]
KONGREGATION FÜR DIE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND DIE GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
Instruktion Cor Orans zur Anwendung der Apostolischen Konstitution
Vultum Dei
quaerere über das weibliche kontemplative Leben
1. April 2018
INHALT
Einleitung
Allgemeine Normen
Erstes Kapitel Das rechtlich
selbstständige Kloster
I. Die Gründung
II. Die Kanonische Errichtung
III. Die Affiliation
IV. Die Translation
V. Die Aufhebung
VI. Die kirchliche Aufsicht über das Kloster
VII. Die Beziehung zwischen Kloster und Diözesanbischof
Zweites Kapitel Die Föderation von
Klöstern
I. Wesen und Ziel
II. Die Präsidentin der Föderation
III. Der Rat der Föderation
IV. Die Föderationsversammlung
V. Ämter der Föderation
VI. Der Assistent der Föderation
Drittes Kapitel Trennung von der Welt
I. Begriff und Bedeutung für das kontemplative Leben
II. Die Kommunikationsmittel
III. Die Klausur
IV. Die päpstliche Klausur
V. Normen zur päpstlichen Klausur
VI. Die in den Konstitutionen festgelegte Klausur
A.
Klausur entsprechend den Konstitutionen
B. Monastische Klausur
VII. Normen zur Klausur entsprechend den Konstitutionen
Viertes Kapitel Die Ausbildung
I. Allgemeine Prinzipien
II. Die Weiterbildung
III. Instrumente der Weiterbildung
IV. Die Anfangsausbildung
A. Aspirantat
B. Postulat
C. Noviziat
D. Juniorat
Abschließende Verfügungen
Schluss
Einleitung
Das betende Herz in der Kirche und für die Kirche ist das kontemplative Leben in
Frauenorden, ein Hort der Großherzigkeit und reicher apostolischer
Fruchtbarkeit, ein immer sichtbares Zeugnis geheimnisvoller und mannigfaltiger
Heiligkeit; es bereichert die Kirche Christi mit Früchten der Gnade und
Barmherzigkeit.[1]
Mit Blick auf diese besondere Form der Nachfolge Christi veröffentlichte Papst
Pius XII. am 21. November 1950 die Apostolische Konstitution Sponsa Christi
Ecclesia[2]zum
Thema des weiblichen monastischen Lebens. Der Papst erkannte in diesem Dokument
die Nonnenklöster als echte autonome Klöster an[3] und
sprach sich für die Gründung von Föderationen[4] als
Strukturen der Gemeinschaft aus, um die Isolation von Klöstern überwinden zu
helfen. Dies geschah in der Absicht, das gemeinsame Charisma zu erhalten und die
Zusammenarbeit in verschiedenen Formen der gegenseitigen Hilfe zu fördern. Er
gab Hinweise für die zeitgemäße Erneuerung (accommodata renovatio)[5]dessen, was er als Institut von Nonnen bezeichnete, vor allem in der Frage der Klausur.[6] Papst Pius XII. nahm für die Nonnenklöster vorweg, was das Zweite Vatikanische
Konzil einige Jahre später von allen Ordensinstituten verlangen würde.[7]
Wie Papst Pius XII. selbst am Anfang der Apostolischen Konstitution in
Erinnerung ruft – darin beschreibt er sozusagen als geschichtliche Einführung
die wesentlichen Merkmale der verschiedenen Phasen des weiblichen geweihten
Lebens in der Kirche im Laufe der Jahrhunderte[8]–,
hat die von der zuständigen Autorität der Kirche gutgeheißene Absicht und das
Vorhaben der Gründer die Kirche, die Braut Christi, mit einer Vielzahl von
Charismen bereichert und verschiedene Formen des kontemplativen Lebens in
verschiedenen monastischen Traditionen und Charismenfamilien ausgebildet.[9]
Die Besonderheit des Dokuments, das sich mit der gemeinsamen Disziplin/den
Vorschriften des Instituts der Nonnen, des autonomen Klosters und der Föderation
von autonomen Klöstern befasste, hat der Apostolischen Konstitution Sponsa
Christi Ecclesia, die auch nach der Abhaltung des Zweiten Vatikanischen
Konzils und der Promulgation des Kodex des kanonischen Rechtes bis heute in
Kraft war, ein langes Leben beschert.
Als Papst Franziskus am 29. Juni 2016 die Apostolische Konstitution
Vultum
Dei quaerere veröffentlicht hat, wollte er damit den weiblichen
Kontemplativen helfen, das ihrer spezifischen Berufung entsprechende Ziel zu
erreichen. Er hat sie eingeladen, die genauen Inhalte[10] des geweihten Lebens im Allgemeinen und der monastischen Tradition im Besonderen
zu bedenken und zu unterscheiden. Dabei wollte er Sponsa Christi Ecclesia
nicht aufheben. Die Konstitution wurde lediglich in einigen Punkten abgeändert.[11] Aus diesem Grund sind die beiden päpstlichen Dokumente als geltende Normen für
Nonnenklöster zu betrachten und müssen in einer einheitlichen Sichtweise gelesen
werden.
Papst Franziskus wollte im Anschluss an das, was von Papst Pius XII. gelehrt und
vom Zweiten Vatikanischen Konzil bekräftigt wurde, mit
Vultum Dei quaerere
den intensiven und fruchtbaren Weg aufzeigen, den die Kirche in den letzten
Jahrzehnten im Lichte der Lehren des Konzils und unter Berücksichtigung der
veränderten soziokulturellen Bedingungen zurückgelegt hat,[12] und hat dabei bekräftigt, dass „das kontemplative Leben in Frauenorden in der
Kirche und für die Kirche stets die betende Mitte …, ein Hort der
Unentgeltlichkeit und reicher apostolischer Fruchtbarkeit“ gewesen ist.[13]
Da die Institute, die sich ausschließlich der Kontemplation widmen, stets einen
herausragenden Platz im mystischen Leib Christi einnehmen, „dürfen die
Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so
sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen Hirtendiensten
herangezogen werden.“[14]
Im Auftrag des Heiligen Vaters[15] hat die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die
Gesellschaften des Apostolischen Lebens diese Instruktion zur Anwendung der
Apostolischen Konstitution
Vultum Dei quaerere ausgearbeitet, die „der
Kirche – mit besonderem Bezug auf die Klöster des lateinischen Ritus“
angeboten wird,[16] eine Instruktion, die darauf abzielt, die rechtlichen Bestimmungen zu klären und
Verfahren zu ihrer Durchführung zu entwickeln und festzulegen.[17]
Allgemeine Normen
1. Der Begriff Nonnen bezeichnet nach dem Gesetz neben den Ordensfrauen
mit feierlichem Gelübde auch diejenigen, die in Klöstern einfache Gelübde
ablegen, sowohl ewige als auch zeitliche. Unter den durch die Profess der
evangelischen Räte Gott geweihten Frauen bestimmt die Kirche nur die Nonnen als
eine das Offizium im Chor betende Gemeinschaft für den Einsatz des öffentlichen
Gebets, das sie in ihrem Namen an Gott richten.
2. Der rechtmäßige Begriff Nonne steht nicht im Widerspruch zu 1) der in
Klöstern rechtmäßig abgelegten einfachen Profess; 2) der Ausübung von
apostolischen Werken in Verbindung mit dem kontemplativen Leben, sei es durch
eine anerkannte Institution, die vom Heiligen Stuhl für einige Orden bestätigt
wurde, oder durch eine rechtmäßige Anordnung oder Genehmigung durch den Heiligen
Stuhl zugunsten einiger Klöster.
3. Alle Klöster, in denen nur einfache Gelübde abgelegt werden, können den
Heiligen Stuhl um die Wiederherstellung der feierlichen Gelübde bitten.
4. Die besondere Form des Ordenslebens, das die Nonnen nach dem Charisma ihres
eigenen Instituts leben und zu dem sie von der Kirche bestimmt sind, ist das kanonische kontemplative Leben. Der Begriff
kanonisches kontemplatives Leben bedeutet nicht das innere und
theologische Leben, zu dem alle Gläubigen aufgrund der Taufe eingeladen sind,
sondern das äußere Bekenntnis zur religiösen Disziplin, welches sowohl durch
Übungen der Frömmigkeit, Gebet und Abtötung als auch durch die Tätigkeiten,
denen die Nonnen nachzugehen haben, so auf die innere Kontemplation hingeordnet
ist, dass das ganze Leben und jede Handlung mit dem Wunsch danach leicht und
wirksam durchdrungen werden kann und soll.
5. Mit Heiligem Stuhl ist in dieser Instruktion die Kongregation für die
Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens
gemeint.
6. Die Bezeichnung Kloster sui iuris meint die Niederlassung einer
monastischen Gemeinschaft von Frauen, welche die Voraussetzungen für eine
wirkliche Autonomie des Lebens mitbringt, vom Heiligen Stuhl rechtmäßig
errichtet worden ist und rechtliche Autonomie gemäß dem Kirchenrecht genießt.
7. Die Bezeichnung Föderation von Klöstern bezieht sich auf einen Verbund
von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts. Sie wird vom Heiligen
Stuhl errichtet, der auch die Statuten approbiert. Die föderierten Klöster
sollen das gemeinsame Charisma miteinander teilen, die Isolation überwinden und
die Beobachtung der Regel sowie das kontemplative Leben fördern.
8. Die Bezeichnung Assoziation von Klöstern bezieht sich auf einen
Verband von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts, die vom Heiligen
Stuhl errichtet wird. Die assoziierten Klöster sollen gemäß den vom Heiligen
Stuhl approbierten Statuten zusammenarbeiten, indem sie ihr gemeinsames
Charisma miteinander teilen.
9. Die Bezeichnung Konferenz von Klöstern meint einen Verband von
autonomen Klöstern, die verschiedenen Instituten in derselben Region angehören.
Sie wird vom Heiligen Stuhl errichtet, der auch ihre Statuten approbiert. Sie
soll das kontemplative Leben fördern und die Zusammenarbeit zwischen den
Klöstern in bestimmten geographischen oder sprachlichen Kontexten unterstützen.
10. Die Bezeichnung Konföderation meint einen Verband von
Klosterföderationen, der vom Heiligen Stuhl errichtet wird, dem auch die
Approbation der Statuten zukommt. Sie soll dem Studium von Themen dienen, die
das kontemplative Leben nach dem gemeinsamen Charisma betreffen und eine
einheitliche Orientierung und eine gewisse Koordinierung der Tätigkeit der
einzelnen Föderationen gewährleisten.[18]
11. Die Bezeichnung Internationale Kommission meint eine zentrale
Dienst-und Studieneinrichtung zum Nutzen der Nonnen desselben Instituts, die
vom Heiligen Stuhl errichtet oder anerkannt wird, der auch ihre Statuten
approbiert. Sie dient dem Studium von Themen, die das kontemplative Leben nach
dem gemeinsamen Charisma betreffen.[19]
12. Die Bezeichnung monastische Kongregation meint eine Leitungsstruktur
von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts, die vom Heiligen Stuhl
errichtet wird. Sie untersteht der Autorität einer Präsidentin, die nach Maßgabe
des Rechts höhere Oberin ist,[20] und einem Generalkapitel, welches die höchste Autorität in der monastischen
Kongregation darstellt, gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten
Konstitutionen.
13. Die Bestimmungen dieser Instruktion im Hinblick auf die Föderation von
Klöstern gelten gleichermaßen für die Assoziation von Klöstern und
die Konferenz von Klöstern unter Berücksichtigung ihres besonderen
Charakters und den vom Heiligen Stuhl approbierten Eigenstatuten.
14. Die Bestimmungen dieser Instruktion für die Föderation von Klöstern gelten
congrua congruis referendo [mit entsprechender Anpassung] für die
weiblichen monastischen Kongregationen, außer das allgemeine und das Eigenrecht
sehen etwas anderes vor oder es ergibt sich etwas anderes aus dem Kontext oder
der Natur der Dinge.
Erstes Kapitel
Das rechtlich selbstständige Kloster
15. Das Kloster sui iuris ist eine religiöse
Niederlassung, die rechtliche Autonomie besitzt: seine Oberin ist
eine höhere Oberin,[21] seine Gemeinschaft besteht aus einer stabilen Anzahl und Qualität von
Mitgliedern. Von Rechts wegen ist es Sitz des Noviziats und der Ausbildung, es
ist eine öffentliche juristische Person und seine Güter sind kirchliche Güter.
16. Die Kirche erkennt jedem Kloster sui iuris eine angemessene Rechts-,
Lebens-und Leitungsautonomie zu, durch die die klösterliche Gemeinschaft ihre
eigene Disziplin gestalten, ihren eigenen Charakter bewahren und ihre Identität
schützen kann.[22]
17. Die Autonomie des Klosters begünstigt die Beständigkeit des Lebens und die
innere Einheit der Gemeinschaft. Sie garantiert die notwendigen Bedingungen für
das Leben der Nonnen, entsprechend dem Geist und Charakter des Instituts, dem
sie angehören.[23]
18. Damit ein Nonnenkloster rechtliche Autonomie erlangen kann, muss eine echte
Autonomie des Lebens gegeben sein, d. h. die Fähigkeit, das Leben des Klosters
in all seinen Dimensionen (berufungsmäßig, ausbildungsbezogen, im Hinblick auf
die Leitung, soziale Beziehungen betreffend, liturgisch, wirtschaftlich ...) zu
führen. In diesem Fall ist ein autonomes Kloster lebendig und gesund.[24]
19. Ein Nonnenkloster wird wie jede Ordensniederlassung unter Berücksichtigung
der Nützlichkeit für die Kirche und das Institut errichtet.[25]
I. Die Gründung
20. Die Gründung eines Nonnenklosters kann unter Berücksichtigung der
Bestimmungen von Nr. 39 dieser Instruktion durch ein einzelnes Kloster oder
durch die Föderation erfolgen, wie von der Föderationsversammlung festgelegt.
21. Die Gründung durch ein einzelnes Kloster muss Ausdruck der Reife der
Gemeinschaft eines lebendigen und vitalen autonomen Klosters sein, das einer
neuen Gemeinschaft Leben einhaucht, die ihrerseits in der Lage ist, gemäß dem
Geist und der Natur des Instituts, zu dem sie gehört, Zeugnis vom Primat Gottes
zu geben.
22. Die Gründung auf Initiative der Föderation muss Ausdruck der Gemeinschaft
unter den Klöstern sein und dem Wunsch entspringen, das kontemplative Leben zu
verbreiten, insbesondere in den Teilkirchen, in denen es nicht vorhanden ist.
23. Bei der Entscheidung im Hinblick auf die Gründung eines neuen Klosters durch
ein anderes Kloster stehen die Präsidentin der Föderation und der Assistent der
Föderation der Oberin des Gründungsklosters zur Seite. Die Entscheidung über die
Gründung eines neuen Klosters durch die Föderation wird in der
Föderationsversammlung getroffen.
24. Die Möglichkeit der Gründung eines Nonnenklosters muss mit Bedacht erwogen
werden, besonders wenn die Gründung auf Initiative eines einzelnen Klosters
erfolgt, damit die Gründungsgemeinschaft nicht zu sehr geschwächt wird. Die Wahl
des Ortes bedarf besonderer Aufmerksamkeit, weil sie eine unterschiedliche und
besondere Vorbereitung der Gründung und der Mitglieder der zukünftigen
Gemeinschaft erfordert.
25. Bei der Wahl des Landes, in dem die Gründung erfolgen soll, muss
berücksichtigt werden, ob das monastische Leben dort bereits vorhanden ist. Es
sollen alle notwendigen und nützlichen Informationen insbesondere über die
Präsenz und Vitalität der katholischen Kirche, über die Berufungen zum geweihten
Leben, die religiöse Einstellung der Bevölkerung und die Möglichkeit künftiger
Berufungen für die neue Gründung gesammelt werden.
26. Bei der Wahl des Ortes der Gründung müssen die notwendigen Voraussetzungen
gegeben sein, damit die Nonnen verlässliche Möglichkeiten zu angemessenem
Unterhalt haben, ein geregeltes kontemplatives Leben im Kloster führen können[26]
und die Beziehungen zwischen den Klöstern gefördert werden.
27. Bei der Wahl des Ortes der Gründung muss den Erfordernissen des
sakramentalen und geistlichen Lebens des neuen Klosters besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn der Mangel an Geistlichen in einigen
Teilkirchen erlaubt es bisweilen nicht immer, einen Priester mit geistlicher
Kompetenz und Sensibilität zu finden, der die Gemeinschaft eines Nonnenklosters
begleitet.
28. Bei der Wahl des Ortes der Gründung ist ein besonderes Augenmerk auf die
Trennung von der Welt zu richten. Dabei ist das öffentliche Zeugnis zu
berücksichtigen, das die Nonnen Christus und der Kirche im kontemplativen Leben
nach Art und Zweck des Instituts, dem sie angehören,[27] in der vom Gesetz vorgesehenen Disziplin der Klausur geben müssen.[28]
29. Das Nonnenkloster wird gegründet auf der Grundlage eines Beschlusses des
Kapitels der Gemeinschaft eines autonomen Klosters oder der
Föderationsversammlung und der Entsendung von mindestens fünf Nonnen, von denen
mindestens drei die feierliche Profess abgelegt haben. Die vorherige
schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs[29]
sowie die Genehmigung des Heiligen Stuhls sind erforderlich.
30. Die Gründung besitzt keinerlei Autonomie, sondern ist vielmehr bis zum
Zeitpunkt der kanonischen Errichtung als Kloster sui iuris in allem vom
Gründungskloster oder der Föderation abhängig.
31. Die örtliche Oberin der Gründung ist eine Nonne mit feierlichen Gelübden,
die für die Ausübung des Dienstes der Autorität geeignet ist und von der höheren
Oberin des Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation gemäß
Eigenrecht ernannt wird.
32. Die Nonnen der Gründung, die aus freiem Willen in schriftlicher Form ihre
Verfügbarkeit für ein solches Vorhaben erklären müssen, behalten die
Kapitelrechte im eigenen Kloster. Die Ausübung dieser Rechte ruht jedoch bis zur
Errichtung des neuen Klosters.
33. Die höhere Oberin des Gründungsklosters oder die Präsidentin der Föderation
kann den Heiligen Stuhl ersuchen, die Gründung als Sitz eines Noviziats zu
errichten, wenn in der Gemeinschaft mindestens fünf Schwestern mit feierlicher
Profess vorhanden sind. Dabei muss die Anwesenheit einer Nonne mit feierlichen Gelübden
sichergestellt sein, welche die Aufgabe der Novizenmeisterin ausüben kann. Sie
wird rechtmäßig von der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der
Präsidentin der Föderation ernannt.
34. Erfolgt die Gründung auf Initiative eines einzelnen Klosters, so obliegt,
entsprechend den Normen des allgemeinen und des Eigenrechts, bis zu ihrer
Errichtung als autonomes Kloster die Zulassung der Kandidatinnen zum Noviziat,
der Novizinnen zur zeitlichen Profess und der zeitlichen Professen zur
feierlichen Profess der höheren Oberin des Gründungsklosters.
35. Erfolgt die Gründung auf Initiative der Föderation, so werden bis zu ihrer
Errichtung als autonomes Kloster die Kandidatinnen zum Noviziat, die Novizinnen
zur zeitlichen Profess und die Nonnen mit zeitlicher Profess zur feierlichen
Profess von der Präsidentin der Föderation nach vorheriger Zustimmung des
Föderationsrates und vorausgehender Anhörung der Oberin vor Ort und der
Gründungsgemeinschaft entsprechend den Normen des allgemeinen Rechts und der
Statuten der Föderation zugelassen.
36. Die Gemeinschaft der Gründung hat kein Konventkapitel, sondern ein
Ortskapitel; und bis zur Errichtung als autonomes Kloster wird die Profess für
das Gründungskloster – oder ein anderes bei der Gründung durch die Föderation
von der Präsidentin der Föderation als Bezugspunkt festgelegtes Kloster –
abgelegt, jedoch im Hinblick auf die künftige Errichtung eines neuen autonomen
Klosters.
37. Wenn das Noviziat am Sitz der Gründung errichtet wird, ist sie auch
Ausbildungsort der zeitlichen Professen. Deshalb muss die Anwesenheit einer
Nonne mit feierlichen Gelübden gewährleistet sein, welche die Aufgabe der
Ausbildung erfüllen kann. Sie wird rechtmäßig von der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der
Präsidentin der Föderation ernannt.
38. Als angemessene Zeit zwischen der Gründung und der Errichtung eines
Nonnenklosters werden maximal fünfzehn Jahre festgelegt. Nach dieser Zeit muss
der Heilige Stuhl nach Anhörung der Oberin des Gründungsklosters, der
Präsidentin der Föderation, des Assistenten der Föderation und des zuständigen
Ordinarius prüfen, ob eine begründete Hoffnung besteht, die Gründung
fortzuführen, um die kanonische Errichtung des Klosters zu erreichen oder seine
Aufhebung gemäß der Vorgabe des Rechts verfügen.
II. Die Kanonische Errichtung
39. Ein Nonnenkloster wird als Kloster sui iuris auf Antrag der
Gemeinschaft des Gründungsklosters oder durch Beschluss des Rates der Föderation
mit der Genehmigung des Heiligen Stuhls errichtet,[30] wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) eine Gemeinschaft, die ein gutes Zeugnis des schwesterlichen Lebens in
Gemeinschaft gegeben und „die notwendige Lebendigkeit, das Charisma zu leben
und weiterzugeben“[31], gezeigt hat und aus mindestens acht Nonnen mit feierlichen Gelübden besteht,
„vorausgesetzt, dass der größte Teil nicht fortgeschrittenen Alters ist“;[32]
b) zusätzlich zu der Anzahl werden von einigen Nonnen der Gemeinschaft besondere
Fähigkeiten verlangt: Sie sollen in der Lage sein, als Oberin den Dienst der
Autorität zu übernehmen; als Ausbilderin die Anfangsausbildung der
Kandidatinnen; als Ökonomin die Verwaltung der Güter des Klosters;
c) geeignete Räumlichkeiten, die dem Lebensstil der Gemeinschaft entsprechen,
um den Nonnen die Möglichkeit zu geben, ein geregeltes kontemplatives Leben
entsprechend dem Charakter und Geist des Instituts, dem sie angehören, zu
führen;
d) wirtschaftliche Voraussetzungen, welche die Gemeinschaft in die Lage
versetzen, die Bedürfnisse des täglichen Lebens selber abzudecken.
Diese Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit und in einer Zusammenschau
betrachtet werden.[33]
40. Das endgültige Urteil im Hinblick auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen
steht dem Heiligen Stuhl zu, nachdem er den Antrag der höheren Oberin des
Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation sorgfältig geprüft und
seinerseits weitere Informationen eingeholt hat.
41. Ein Nonnenkloster darf nicht errichtet werden, wenn die Vorsicht nicht
erkennen lässt, dass für die Bedürfnisse der Gemeinschaft in angemessener Weise
gesorgt werden kann[34] und die Stabilität des Klosters nicht gewährleistet erscheint.
42. In Anbetracht des besonderen Apostolats der kontemplativen Gemeinschaften
durch das Zeugnis ihres geweihten Lebens, das die Nonnen berufen sind, Christus
und der Kirche zu geben, und des besonderen Ortes, den sie im mystischen Leib
Christi einnehmen, können die Nonnen nicht dazu herangezogen werden, in den
verschiedenen pastoralen Diensten mitzuwirken, noch sollten sie diese annehmen.
43. Die Selbstständigkeit des Lebens ist konstante Voraussetzung für die
Aufrechterhaltung der juristischen Autonomie. Sie muss von der Präsidentin der
Föderation ständig überprüft werden;[35] diese hat, wenn ihrem Urteil nach die Autonomie des Lebens in einem Kloster
nicht gesichert werden kann, den Heiligen Stuhl im Hinblick auf die Ernennung
einer Kommission ad hoc zu informieren.[36]
44. Das autonome Kloster wird von einer höheren Oberin geleitet, die nach
Vorschrift des Eigenrechts ernannt wird.
45. Wenn in einem autonomen Kloster nur noch fünf Schwestern mit feierlicher
Profess leben, verliert die Gemeinschaft dieses Klosters das Recht, ihre eigene
Oberin zu wählen. In diesem Fall hat die Präsidentin der Föderation den Heiligen
Stuhl im Hinblick auf die Einrichtung einer Kommission ad hoc zu
informieren.[37] Wer das Recht hat, dem Wahlkapitel vorzustehen, ernennt nach vorheriger
Genehmigung des Heiligen Stuhls und nach Anhörung jedes einzelnen Mitgliedes der
Gemeinschaft eine Administratorin.
46. Das autonome Kloster hat die Fähigkeit, zeitliche Güter zu erwerben, zu
besitzen, zu verwalten und zu veräußern, gemäß der Norm des allgemeinen und des
Eigenrechts.[38]
47. Die Güter des autonomen Klosters werden von einer Nonne mit feierlichen
Gelübden verwaltet. Sie ist mit der Aufgabe der Ökonomie betraut, die nach der
Norm des Eigenrechts ernannt wird und von der höheren Oberin des Klosters
verschieden ist.[39]
48. Die Gemeinschaft des Klosters betrachtet die Güter, die sie besitzt, als
Gaben, welche sie von Gott durch Wohltäter und die Arbeit der Gemeinschaft
erhalten hat, als notwendige und nützliche Mittel, um die eigenen Ziele des
Instituts, dem sie angehört, zu erreichen. Es sind stets die Erfordernisse des
Evangelischen Rates der Armut zu beachten, welcher durch öffentliches Gelübde
übernommen wurde.
49. Akte der außerordentlichen Verwaltung sind solche, die über die üblichen
Anforderungen für den Unterhalt und die Arbeit der Gemeinschaft und für die
ordentliche Instandhaltung der Klostergebäude hinausgehen.
50. Die höhere Oberin und die Ökonomin des Klosters tätigen im Bereich der
ordentlichen Verwaltung rechtsgültig im Rahmen ihres Amtes Einkäufe und führen
Verwaltungshandlungen durch.
51. Für Ausgaben und Akte der außerordentlichen Verwaltung ist die Genehmigung
des Rates des Klosters und des Konventkapitels erforderlich, entsprechend dem
Betrag, der im Eigenrecht festzulegen ist.
52. Abweichend von den Bestimmungen des Can. 638 § 4 CIC ist, abhängig
vom Wert des Verkaufes oder des Geschäftes, für die Gültigkeit einer Veräußerung
und aller anderen Geschäfte, aus denen die Vermögenssituation des Klosters
Schaden nehmen könnte, die schriftliche Genehmigung der höheren Oberin zusammen
mit der Zustimmung des Rates oder des Konventkapitels und der Stellungnahme der
Präsidentin der Föderation erforderlich.[40]
53. Im Falle eines Geschäfts oder Verkaufs, dessen Wert den vom Heiligen Stuhl
für jede Region festgesetzten Betrag übersteigt, oder von Schenkungen, die der Kirche durch ein Gelübde angeboten werden
oder von Wertgegenständen von historischem und künstlerischen Wert, ist darüber
hinaus die Zustimmung des Heiligen Stuhls erforderlich.
III. Die Affiliation
54. Die Affiliation ist eine besondere Form der Hilfe, die der Heilige Stuhl in
besonderen Situationen zugunsten der Gemeinschaft eines Klosters sui iuris
einrichtet, dessen Autonomie nur dem Anschein nach besteht, in Wirklichkeit
jedoch sehr eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist.
55. Die Affiliation ist als eine Hilfe rechtlicher Art zu betrachten, die
klären soll, ob die Unfähigkeit, das Leben des autonomen Klosters in all seinen
Dimensionen zu führen, nur vorübergehend oder unumkehrbar ist und der
affiliierten Klostergemeinschaft hilft, die Schwierigkeiten zu überwinden oder
alles Notwendige zu veranlassen, um das Kloster aufzuheben.
56. Aufgabe des Heiligen Stuhls ist es in diesen Fällen, die Möglichkeit der
Einsetzung einer Kommission ad hoc zu prüfen, die aus dem Ordinarius, der
Präsidentin der Föderation, dem Assistenten der Föderation und der höheren
Oberin des Klosters besteht.[41]
57. Mit der Affiliation setzt der Heilige Stuhl den Status eines autonomen
Klosters aus und macht es donec aliter provideatur zu einer
Niederlassung, die von einem anderen autonomen Kloster desselben Instituts oder
der Föderation abhängig ist, wie es in der vorliegenden Instruktion und in
anderen möglichen diesbezüglichen Verfügungen des Heiligen Stuhls selbst
festgelegt ist.
58. Die höhere Oberin des autonomen Klosters, an das affiliiert wird, oder die
Präsidentin der Föderation wird höhere Oberin des affiliierten Klosters.
59. Die örtliche Oberin des affiliierten Klosters ist eine Nonne mit feierlichen
Gelübden, die von der höheren Oberin des autonomen Klosters oder von der
Präsidentin der Föderation[42] mit Zustimmung des jeweiligen Rates nach Anhörung der Nonnen der affiliierten
Klostergemeinschaft ad nutum ernannt wird. Die örtliche Oberin vertritt
das affiliierte Kloster in allen Rechtsgeschäften.
60. Das affiliierte Kloster kann Kandidatinnen aufnehmen, aber das Noviziat und
die Anfangsausbildung müssen im affiliierenden Kloster oder in einem anderen
von der Föderation bestimmten Kloster stattfinden.
61. Die Kandidatinnen des affiliierten Klosters werden von der höheren Oberin
des affiliierenden Klosters zum Noviziat zugelassen, die Novizinnen zur
zeitlichen Profess und die zeitlichen Professen zur feierlichen Profess, nach
Anhörung der Gemeinschaft des affiliierten Klosters und dem zustimmenden Votum
des Konventkapitels des affiliierenden Klosters oder auch von der Präsidentin
der Föderation mit Zustimmung ihres Rates.
62. Die Profess erfolgt mit Blick auf das affiliierte Kloster.
63. Während der Zeit der Affiliation wird die Ökonomie der beiden Klöster
getrennt verwaltet.
64. Im affiliierten Kloster wird die Abhaltung von Konventkapiteln ausgesetzt,
die Möglichkeit der Einberufung von Ortskapiteln bleibt jedoch bestehen.
IV. Die Translation
65. Unter Translation versteht man die Verlegung einer monastischen
Gemeinschaft von ihrem eigenen Sitz zu einem anderen aus gerechtem Grund, ohne
den rechtlichen Status des Klosters, die Zusammensetzung der Gemeinschaft und
die Verantwortlichen der verschiedenen Ämter zu ändern.
66. Um eine Translation durchzuführen ist erforderlich, dass:
- die Entscheidung des Konventkapitels des Klosters mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmen herbeigeführt wird;
- der Bischof, in dessen Diözese das Kloster errichtet wurde, rechtzeitig darüber
informiert wird;
- die vorherige schriftliche Zustimmung des Bischofs der Diözese, in die die
Nonnengemeinschaft zieht, eingeholt wird;
- der Antrag auf Translation dem Heiligen Stuhl unterbreitet wird, zusammen mit
der Verpflichtungserklärung, das Eigentum der Klostergemeinschaft gemäß den
entsprechenden kanonischen und zivilrechtlichen Vorgaben zu übertragen.
V. Die Aufhebung
67. Die Affiliation kann eine Möglichkeit zur Genesung und zum Wiederaufleben
sein, wenn die Selbstständigkeit des Lebens teilweise beeinträchtigt ist. Wenn
die Situation der Unfähigkeit sich als unumkehrbar erweist, ist die Aufhebung
des Klosters die schmerzhafte, aber notwendige Lösung.
68. Ein Nonnenkloster, das kein dem kontemplativen Charakter und den Zielen des
Instituts entsprechendes öffentliches Zeugnis gegenüber Christus und der
Kirche, seiner Braut, zum Ausdruck bringt, ist mit Blick auf den Nutzen der
Kirche und des Instituts, zu dem das Kloster gehört, aufzuheben.
69. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Heiligen Stuhls, die Möglichkeit der
Einsetzung einer Kommission ad hoc, die aus dem Ordinarius, der
Präsidentin der Föderation, dem Assistenten der Föderation und der höheren
Oberin des Klosters besteht, zu prüfen.[43]
70. Zu den Kriterien, die ein Urteil über die Aufhebung eines Klosters
ermöglichen, gehören, nach eingehender Prüfung aller Umstände, folgende, die
zusammen eingeschätzt werden sollen: die Zahl der Nonnen, das fortgeschrittene
Alter der Mehrheit der Mitglieder, die tatsächlich gegebene Regierungs-und
Ausbildungsfähigkeit, der langjährige Mangel an Kandidatinnen, das Fehlen der
zum Leben und der lebendigen Weitergabe des Charismas notwendigen Vitalität.[44]
71. Ein Nonnenkloster wird ausschließlich vom Heiligen Stuhl aufgehoben, nachdem
die Stellungnahme des Diözesanbischofs eingeholt wurde[45] und, wenn dies angemessen erscheint, nach Anhörung der Präsidentin der
Föderation, des Assistenten der Föderation und des Ordensobern, wenn das Kloster
nach Can. 614 CIC assoziiert ist.
72. Das Vermögen des aufgehobenen Klosters wird unter Berücksichtigung des
Willens der Gründer und Wohltäter mit den noch übrigen Nonnen übertragen und
anteilsmäßig an die Klöster verteilt, die sie aufnehmen, außer der Heilige
Stuhl verfügt es anders.[46] Er kann in jedem Fall den für wohltätige
Zwecke bestimmten Teil des Vermögens der Teilkirche, in der sich das Kloster befindet,
der Föderation und dem „Fonds für die Nonnen“ zur Verfügung stellen.
73. Im Falle der Aufhebung eines vollständig erloschenen Klosters, wenn es
bereits keine Nonnen mehr gibt, wird, falls der Heilige Stuhl nicht anders
verfügt,[47] das Vermögen des aufgehobenen Klosters unter Beachtung der kanonischen und
zivilrechtlichen Vorgaben der jeweiligen übergeordneten juristischen Person
zugewiesen, d. h. an die Föderation der Klöster oder an eine andere ihr ähnliche
Gemeinschaftsstruktur der Klöster oder an die Kongregation der monastischen
Frauenklöster.
VI. Die kirchliche Aufsicht über das Kloster
74. In allen Formen von Gemeinschaft und Leitung, in denen sich Frauenklöster
organisieren können, ist ihnen die nötige und angemessene Aufsicht garantiert.
Sie wird vor allem – aber nicht ausschließlich – durch regelmäßige Visitationen
der Klöster selbst durch eine externe Autorität wahrgenommen.
75. Entsprechend der Vorgabe des allgemeinen und des Eigenrechts kommt der
Dienst der Aufsicht zu:
1.) der Präsidentin der weiblichen Klosterkongregation in Bezug auf die
Gemeinschaften der darin zusammengeschlossenen Klöster;
2.) dem höheren Oberen des männlichen Instituts, dem sie angeschlossen sind,
der als Ordinarius in Bezug auf die Gemeinschaft des rechtlich angegliederten
weiblichen Klosters gemäß der Rechtsnorm bezeichnet wird;[48]
3.) dem Diözesanbischof im Hinblick auf die Gemeinschaften von Klöstern, die in
seiner Teilkirche vertreten und, entsprechend den rechtlichen Vorgaben, seiner
besonderen Aufsicht anvertraut sind.[49]
76. Jedes Frauenkloster steht unter der Aufsicht einer einzigen Autorität, da
der Kodex des kanonischen Rechtes die Leitung in der Form der „doppelten
Abhängigkeit“, d. h. der gleichzeitigen und kumulativen Abhängigkeit vom
Bischof und vom Ordensoberen, welche in mehreren Kanones des Kodex des
kanonischen Rechtes von 1917 vorhanden war, nicht mehr kennt.
77. Bei Nonnenklöstern, die in einer monastischen Kongregation
zusammengeschlossen sind, leiten sich der Umfang und die konkreten Modalitäten
für die Durchführung der Aufsicht aus den vom Heiligen Stuhl approbierten
Konstitutionen der weiblichen monastischen Kongregation ab.
78. Was die Klöster der rechtlich assoziierten Nonnen betrifft, sind der Umfang
und die Modalitäten für die Ausübung des Dienstes der Aufsicht durch den
Ordensoberen in den vom Heiligen Stuhl approbierten Konstitutionen festgelegt.
Dort müssen die Rechte und Pflichten des Oberen des Instituts, dem sie
angehören, und des assoziierten weiblichen Klosters entsprechend ihrer eigenen
Spiritualität und Traditionen definiert werden.
79. Die rechtliche Vereinigung von Nonnenklöstern mit dem entsprechenden
männlichen Orden sollte wann immer möglich gefördert werden,[50]
um die Identität des gemeinsamen Ordenscharismas zu schützen.
80. Die Klöster einer Kongregation und die rechtlich assoziierten Klöster sind
jedoch weiterhin juristisch an den Diözesanbischof gebunden, entsprechend den in Nr. 83 dieser Instruktion angeführten
Bestimmungen des allgemeinen Rechts.
81. Was die Frauenklöster betrifft, die der besonderen Aufsicht des
Diözesanbischofs anvertraut sind, drückt sich diese in Bezug auf die
Klostergemeinschaft hauptsächlich in den vom allgemeinen Recht umschriebenen
Fällen aus. Demnach obliegt es dem Diözesanbischof:
a) beim Konventkapitel, welches die höhere Oberin wählt, den Vorsitz zu führen;[51]
b) die regelmäßige Visitation des Klosters durchzuführen, auch im Hinblick auf
die innere Disziplin[52] und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Instruktion;
c) als Ortsordinarius die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Verwaltung des
Klosters zu prüfen;[53]
d) unter Abänderung von Can. 638 § 4 CIC als Ortsordinarius, die
schriftliche Zustimmung zu bestimmten Verwaltungsakten zu geben, wenn es im
Eigenrecht vorgesehen ist;[54]
e) das endgültige Austrittsindult einer Nonne mit zeitlicher Profess aus dem
Kloster zu bestätigen, das von der höheren Oberin mit Zustimmung ihres Rates
erteilt worden ist;[55]
f) das Dekret über die Entlassung einer Nonne, auch im Fall von zeitlichen
Gelübden, auszustellen.[56]
82. Diese Fälle umschreiben Umfang und Form der besonderen Aufsicht des
Diözesanbischofs und bilden die Grundlage für den Umfang und die Aufsicht über
das rechtlich assoziierte Frauenkloster durch den Ordensobern des Instituts,
dem es angehört. Sie müssen in den Konstitutionen des assoziierten Klosters
vorhanden sein.
VII. Die Beziehung zwischen Kloster und Diözesanbischof
83. Alle weiblichen Klöster unterstehen, unbeschadet ihrer Autonomie nach innen[57]
und einer möglichen Befreiung von außen,[58] dem Diözesanbischof, der in folgenden Fällen seine pastorale Sorge ausübt:
a) die Gemeinschaft des weiblichen Klosters untersteht der Autorität des
Bischofs,[59] dem sie bei der
öffentlichen Ausübung des Gottesdienstes, bei der Seelsorge[60]
und in den Formen des Apostolats, die ihrem eigenen Stand entsprechen,[61]
wirklichen Respekt und Ehrfurcht schuldet;
b) der Diözesanbischof[62]
kann bei pastoralen oder anderen Besuchen in seiner Eigenschaft als Bischof und
auch im Bedarfsfall selber geeignete Lösungen herbeiführen,[63]
wenn er feststellt, dass Missbräuche stattgefunden haben und Ermahnungen der
höheren Oberin wirkungslos geblieben sind;
c) der Diözesanbischof ist in die Errichtung des Klosters eingebunden, indem er
seine schriftliche Zustimmung erteilt, bevor die Zustimmung des Apostolischen
Stuhls eingeholt wird;[64]
d) der Diözesanbischof interveniert als Ortsbischof bei der Ernennung des
Hausgeistlichen[65] und, ebenfalls als Ortsbischof, bei der Approbation der ordentlichen
Beichtväter.[66] All dies hat
„unter Berücksichtigung der Besonderheit des eigenen Charismas und der
Erfordernisse des schwesterlichen Lebens in Gemeinschaft“[67]
zu geschehen;
e) der Diözesanbischof interveniert bei der Aufhebung des Klosters, indem er
seine Meinung dazu äußert;[68]
f) auf den Diözesanbischof in seiner Eigenschaft als Ortsordinarius und ihre
Vorgesetzten ist die exklaustrierte Nonne bezogen; sie bleibt unter seiner
Abhängigkeit und Obhut;[69]
g) der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur zu
betreten und mit Zustimmung der höheren Oberin anderen Personen den Zutritt zu
gestatten.[70]
84. Für die Klöster einer Kongregation und die assoziierten Klöster sind die
oben genannten Punkte der pastoralen Erfordernisse die einzig möglichen
Interventionsformen des Diözesanbischofs, da die Rechte/Pflichten der
Präsidentin der Kongregation für die Klöster der Kongregation und die
Rechte/Pflichten des Ordensobern des Instituts, das sie mit dem assoziierten
Kloster verbindet, gewahrt werden müssen.
85. Für die Klöster, die der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs
anvertraut sind, sind die oben genannten Punkte der pastoralen Erfordernisse zu
denen hinzuzufügen, die der Kodex des kanonischen Rechtes als Ausdruck der
besonderen Aufsicht vorstellt, welche in Nr. 81 dieser Instruktion zitiert
werden.
Zweites Kapitel
Die Föderation von Klöstern
I. Wesen und Ziel
86. Die Föderation ist eine Struktur der Gemeinschaft von Klöstern desselben
Instituts, die vom Heiligen Stuhl errichtet wird, damit Klöster, die am gleichen
Charisma teilhaben, nicht isoliert bleiben, sondern es in Treue bewahren und
durch gegenseitige schwesterliche Hilfe den unverzichtbaren Wert der
Gemeinschaft leben.[71]
87. Die Föderation besteht aus, die eine Verbundenheit des Geistes und der
Traditionen haben, und, obwohl sie nicht unbedingt nach geographischen
Gesichtspunkten organisiert sind, nach Möglichkeit nicht zu weit entfernt sein
sollten.[72]
88. Der Heilige Stuhl besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, Föderationen[73]
von Nonnenklöstern zu errichten, aufzuheben, zu vereinen und aufzulösen.
89. Der Heilige Stuhl besitzt ebenso die ausschließliche Zuständigkeit, ein
autonomes Kloster einer Föderation zuzuweisen oder den Übertritt eines Klosters
von einer Föderation zu einer anderen desselben Instituts zu gestatten.
90. Die Föderation der Nonnenklöster ist entsprechend der Quelle, aus der sie
hervorgeht, und der Autorität, der sie untersteht und die sie leitet, in Übereinstimmung mit der Norm des kanonischen Rechts,
päpstlichen Rechts.
91. Die Statuten der Föderation müssen nicht nur mit den Bestimmungen dieser
Instruktion übereinstimmen, sondern auch mit der Natur, den Gesetzen, dem Geist
und den Traditionen des Instituts, dem sie angehören.
92. Die Föderation fördert, in Übereinstimmung mit dieser Instruktion und ihren
eigenen Statuten, das kontemplative Leben in den Klöstern in der spezifischen
Ausprägung des eigenen Charismas, gewährleistet ihnen Hilfe bei der
Anfangsausbildung und der Weiterbildung sowie beim Austausch von Nonnen und
dem Teilen von materiellen Gütern.[74]
93. Gemäß den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution
Vultum Dei quaerere
müssen alle Klöster grundsätzlich einer Föderation angehören. Ein Kloster
kann aus besonderen, objektiven und gerechtfertigten Gründen nach Abstimmung
des Konventkapitels beim Heiligen Stuhl den Antrag stellen, von dieser
Verpflichtung dispensiert zu werden. Die Bewilligung dieser Dispens ist dem
Heiligen Stuhl vorbehalten.[75] Ein Kloster kann aus objektiven und gerechtfertigten Gründen nach Abstimmung des
Konventkapitels den Heiligen Stuhl bitten, einer Föderation nicht mehr
anzugehören. Es obliegt dem Heiligen Stuhl, eine geeignete Unterscheidung
vorzunehmen, bevor er den Austritt aus einer Föderation gewährt.
94. Nachdem die kanonische Errichtung erfolgt ist, beantragt die Föderation auch
im zivilen Bereich rechtliche Anerkennung und errichtet ihren Sitz an einem der
dazugehörigen Klöster.
95. Verschiedene Föderationen desselben Instituts können mit Zustimmung des
Heiligen Stuhls untereinander eine Konföderation[76]
gründen, um die Tätigkeit der einzelnen Föderationen einheitlicher zu
leiten und zu koordinieren.
96. Der Heilige Stuhl kann für jedes Institut eine Internationale Kommission
einrichten oder genehmigen, welche das Studium von Themen des kontemplativen
Lebens im Zusammenhang mit dem eigenen Charisma voranbringt.[77]
97. Die rechtmäßig errichtete Föderation ist eine öffentliche rechtliche Person
in der Kirche und kann daher in Übereinstimmung mit den Normen des allgemeinen
und des Eigenrechts zeitliche, bewegliche und unbewegliche Güter, welche
kirchliches Eigentum sind, erwerben, besitzen, verwalten und veräußern.
98. Um die Gemeinschaft unter den Klöstern lebendig zu erhalten und zu stärken
und auf diese Weise eine der Zielsetzungen der Föderation zu verwirklichen, soll
ein von der Präsidentin der Föderation koordinierter Güteraustausch gefördert
werden.
99. Der Güteraustausch in einer Föderation erfolgt durch Beiträge, Spenden und
Darlehen, welche die Klöster anderen Klöstern anbieten, die sich in finanziellen
Schwierigkeiten befinden. Gleiches gilt für die gemeinsamen Erfordernisse der
Föderation.
100. Die Föderation betrachtet die ihr zur Verfügung stehenden Mittel als
notwendige und nützliche Mittel, um ihre eigenen Ziele zu erreichen.
101. Jede Föderation bildet einen Wirtschaftsfonds (Föderationskasse), der es
ermöglicht, den föderalen Zielsetzungen nachzukommen. Dieser Fonds dient zur
Deckung der ordentlichen Ausgaben der Föderation selbst sowie derjenigen, die
mit der Ausbildung der Nonnen auf Föderationsebene zusammenhängen, zur Unterstützung
von Lebensunterhalt und Gesundheit der Nonnen, zur Erhaltung von Gebäuden und
zur Unterstützung neuer Gründungen.
102. Der Wirtschaftsfonds finanziert sich aus freien Beiträgen der Klöster,
Spenden von Wohltätern und Einnahmen aus dem Verkauf der Güter der aufgehobenen
Klöster, wie es in dieser Instruktion festgelegt ist.[78]
103. Die Ökonomie der Föderation wird vom Rat der Föderation unter dem Vorsitz
der Präsidentin der Föderation geführt, die sich dabei der Unterstützung der
Ökonomin der Föderation bedient.
104. Im Bereich der ordentlichen Verwaltung führen die Präsidentin der
Föderation und die Ökonomin der Föderation im Rahmen ihres Amtes rechtmäßig
Erwerbs- und Verwaltungshandlungen durch.
105. Ausgaben und Akte außerordentlicher Verwaltung bedürfen der Bewilligung des
Föderationsrates und der Versammlung der Föderation, entsprechend dem Wert des
im Eigenrecht festgelegten Betrages. Jede Föderation legt in der
Wahlversammlung den Betrag fest, ab dem die Genehmigung des Föderationsrats und
der Föderationsversammlung erforderlich ist.
106. Bei Geschäften oder Verkäufen, deren Wert den vom Heiligen Stuhl für die
Regionen festgesetzten Betrag übersteigt, oder bei Schenkungen an die Kirche
durch ein Gelübde oder bei Dingen, die historisch und künstlerisch von
besonderem Wert sind, ist darüber hinaus die Erlaubnis des Heiligen Stuhls
erforderlich.
107. Damit ein Verkauf und alle anderen Geschäfte, bei denen das Vermögen der
Föderation geschädigt werden könnte, Gültigkeit erlangen, bedarf es der
schriftlichen Zustimmung der Präsidentin der Föderation und der Zustimmung des
Rates oder der Versammlung der Föderation, je nach dem Wert des Geschäfts, der
im Eigenrecht festgelegt ist.
108. Unter Abänderung von Can. 638 §4 CIC benötigen die Präsidentin der
Föderation und der Rat der Föderation für die Gültigkeit des Verkaufs der Güter
der aufgehobenen Klöster unabhängig vom Wert der zu verkaufenden Güter stets
und ausschließlich die schriftliche Genehmigung des Heiligen Stuhls.[79]
109. Soweit der Heilige Stuhl nichts anderes bestimmt,[80] verfügt die Präsidentin der Föderation entsprechend den Bestimmungen dieser
Instruktion über die Einnahmen aus dem Verkauf der Güter der Klöster der
Föderation, die vollständig erloschen sind.
II. Die Präsidentin der Föderation
110. Die Präsidentin der Föderation, die von der Versammlung der Föderation
entsprechend den Statuten der Föderation für die Dauer von sechs Jahren gewählt
wird, ist keine höhere Oberin. Sie handelt bei der Ausübung ihres Dienstes
nach den Bestimmungen dieser Instruktion[81] im Einklang mit dem allgemeinen und dem Eigenrecht.
111. In Abänderung von Can. 628 § 2 n. 1 CIC begleitet die Präsidentin
der Föderation zur entsprechenden Zeit den ordentlichen Visitator während der kanonischen Visitation der föderierten Klöster als Ko-Visitatorin.[82]
112. Die Präsidentin der Föderation delegiert, wenn es um die kanonische
Visitation der eigenen Klostergemeinschaft geht, eine Rätin der Föderation als
Ko-Visitatorin.
113. Die Präsidentin der Föderation kann, wann immer nötig, die Gemeinschaften
der föderierten Klöster visitieren. Sie wird begleitet von einer Ko-Visitatorin,
welche im Turnus unter den Mitgliedern des Rates gewählt wird, und der Ökonomin
der Föderation.
114. Alle anderen Besuche – mütterlicher oder schwesterlicher Art – werden mit
der Oberin des Klosters vereinbart.
115. Die Präsidentin der Föderation legt am Ende der kanonischen Visitation der
höheren Oberin des Klosters in schriftlicher Form die am geeignetsten
erscheinenden Lösungsansätze für die während der Visitation zutage getretenen
Vorfälle und Sachverhalte dar und informiert über all dies den Heiligen Stuhl.
116. Die Präsidentin der Föderation stellt während der kanonischen Visitation
fest, wie die in Nr. 12 aufgeführten und in Nr. 13–35 der Apostolischen
Konstitution
Vultum Dei quaerere[83]
entwickelten Themen umgesetzt und ob die entsprechenden in den Versammlungen der
Föderation vereinbarten Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
117. Die Präsidentin der Föderation achtet besonders auf die Anfangsausbildung
und die Weiterbildung in den Klöstern, auf deren Übereinstimmung mit dem
Charisma des Instituts, damit jede Gemeinschaft ein Leuchtturm sein kann, der
den Weg der Männer und Frauen unserer Zeit erleuchtet.[84] Beim Abschluss der Visitation wird sie den Heiligen Stuhl über die tatsächlichen
Möglichkeiten informieren, die das Kloster hat oder nicht hat, um die
Anfangsausbildung zu gewährleisten.
118. Die Ausbildung der Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen ist zum Teil
den Klöstern und zum Teil der Föderation anvertraut. Daher ist es Aufgabe der
Präsidentin der Föderation, die Ausbildung auf Föderationsebene voranzubringen[85]
und die Teilnahme derjenigen zu verlangen, die den Ausbildungsdienst ausüben;
wenn dies nicht der Fall sein sollte, verweist sie die Angelegenheit an den
Heiligen Stuhl.
119. Die Präsidentin der Föderation setzt die von der Versammlung der
Föderation vorgesehene Ausbildung der zur Ausübung der Autorität berufenen
Schwestern um[86] und fordert ihre Teilnahme daran; wenn dies nicht der Fall sein sollte,
verweist sie die Angelegenheit an den Heiligen Stuhl.
120. Die Präsidentin der Föderation wählt, nachdem sie die Ansicht des Rates
der Föderation gehört hat, die für die jeweiligen Ausbildungsgänge der
Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen sowie für diejenigen, die zur Ausübung
des Dienstes der Autorität berufen sind, geeignetsten Orte aus. Sie legt die
Dauer dieser Kurse so fest, dass sie die Anforderungen des kontemplativen
Lebens[87] und des Gemeinschaftslebens nicht beeinträchtigen.
121. Wenn ein autonomes Kloster keine wirkliche Selbstständigkeit des Lebens
mehr hat,[88] ist es Sache der Präsidentin der Föderation, die Situation an den Heiligen
Stuhl zu verweisen.
122. Wenn die höhere Oberin eines Klosters einer Nonne die Erlaubnis
verweigert, in ein anderes Kloster desselben Instituts zu wechseln, informiert
die Präsidentin der Föderation, nachdem sie mit ihrem Rat eine angemessene
Unterscheidung in dieser Frage vorgenommen hat, den Heiligen Stuhl darüber, der
über das weitere Vorgehen entscheidet.
III. Der Rat der Föderation
123. Der Rat der Föderation besteht aus vier von der Versammlung der Föderation
aus allen Nonnen der Klöster der Föderation mit feierlicher Profess gewählten
Rätinnen. Er bleibt für sechs Jahre im Amt.
124. Der Föderationsrat ist nur für das zuständig, was ihm durch die vorliegende
Instruktion übertragen wird[89] und
das, was möglicherweise in den Statuten festgelegt ist. Die Präsidentin kann
ihn jedoch konsultieren, wann immer sie es für angebracht hält.
125. Der Föderationsrat wird von der Präsidentin der Föderation nach jeder
kanonischen Visitation konsultiert, bevor der höheren Oberin des Klosters
schriftlich die am geeignetsten erscheinenden Lösungsansätze für die während
der Visitation zutage getretenen Vorfälle und Sachverhalte übermittelt werden.
126. Der Föderationsrat äußert sich im Hinblick auf die Festlegung der am
besten geeignet erscheinenden Zeiten und Orte für die besonderen Ausbildungskurse der Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen
sowie für die zur Ausübung des Dienstes der Autorität berufenen Schwestern.
127. Der Föderationsrat arbeitet mit der Präsidentin bei der Erstellung des
Berichtes über den Zustand der Föderation und der einzelnen Klöster zusammen,
welcher dem Heiligen Stuhl am Ende der Sechsjahresperiode vorzulegen ist.
128. Der Föderationsrat wird von der Präsidentin der Föderation konsultiert,
bevor ein Antrag auf Affiliation oder Aufhebung eines Klosters an den Heiligen
Stuhl gestellt wird.
129. Der Föderationsrat gibt seine Zustimmung zur Wahl der für die gemeinsame
Anfangsausbildung zuständigen und diese koordinierenden Ausbilderin.[90] Ebenso erklärt er seine Zustimmung zu einer aus schwerwiegenden Gründen
erfolgenden Absetzung der Ausbilderin der Föderation.
130. In Abänderung von Can. 686 §2 CIC gibt der Föderationsrat seine
Zustimmung, wenn das Exklaustrationsindult einer Nonne mit feierlichem Gelübde
nach dem Jahr, das die höhere Oberin des Klosters gewährt hat, bis zum Ablauf
von drei Jahren verlängert werden soll.[91]
131. Der Föderationsrat erklärt seine Zustimmung zum Antrag auf Verlängerung des
Exklaustrationsindults einer Nonne mit feierlichem Gelübde, welcher beim
Heiligen Stuhl einzureichen ist.[92]
Bevor die Präsidentin der Föderation die Angelegenheit dem Föderationsrat
vorlegt, muss sie die schriftliche Stellungnahme der höheren Oberin der Nonne
mit feierlicher Profess einholen, welche die Verlängerung des Indults beantragt
hat. Diese Stellungnahme erfolgt in kollegialer Weise zusammen mit dem Rat des Klosters,
nachdem die Zustimmung des Ordinarius des Ortes, an dem die Nonne wohnen soll,
und eine zustimmende Stellungnahme des Diözesanbischofs oder des zuständigen
Ordensobern vorliegen.
132. Rat der Föderation übernimmt die Aufgaben des Rates Der des autonomen
Klosters, wenn dieses durch Affiliation der Präsidentin der Föderation im
Rahmen des Begleitprozesses der Wiederbelebung oder der Aufhebung des Klosters
anvertraut ist.[93]
IV. Die Föderationsversammlung
133. Die zwischen den Klöstern bestehende Gemeinschaft drückt sich sichtbar in
der Föderationsversammlung aus. Sie ist Zeichen der Einheit in der Liebe. Ihre
Hauptaufgabe besteht darin, das charismatische Erbe des Instituts unter den
föderierten Klöstern zu schützen und im Einklang damit eine angemessene
Erneuerung zu fördern, es sei denn, dass keine Föderation der Nonnenklöster
oder Konföderation der Föderationen das gesamte Institut vertritt.
134. An der Föderationsversammlung nehmen von Rechts wegen teil die
Präsidentin der Föderation, die Rätinnen der Föderation, die Ökonomin der
Föderation, die höhere Oberin und je eine vom Konventkapitel gewählte Delegierte
eines jeden autonomen föderierten Klosters. Die Sekretärin der Föderation
übernimmt ausschließlich Aufgaben der Protokollführung.
135. Die ordentliche Versammlung der Föderation wird alle sechs Jahre
einberufen. Bei dieser Versammlung werden zeitgleich die Ämter der Föderation
neu besetzt.
136. Die Zwischen-Föderationsversammlung wird alle drei Jahre einberufen, um die
durchgeführten Tätigkeiten zu überprüfen und diesbezüglich mögliche Lösungswege
oder Änderungen zu beschließen.
137. Die Präsidentin der Föderation kann, wenn es notwendig oder zweckmäßig
erscheint, mit Zustimmung des Föderationsrates eine außerordentliche
Föderationsversammlung einberufen.
138. Die Föderationsversammlung und die Zwischen-Föderationsversammlung werden
von der Präsidentin wenigstens sechs Monate vor Ablauf der sechsjährigen
Amtszeit oder vor Ablauf der ersten drei Jahre einberufen.
139. Die außerordentliche Föderationsversammlung wird von der Präsidentin zwei
Monate vor ihrer Abhaltung einberufen.
140. Scheidet die Präsidentin der Föderation aus dem Amt aus, sei es durch Tod
oder auf andere vom Recht vorgesehene Weise,[94]
beruft die erste Rätin innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vakanz eine
außerordentliche Föderationsversammlung ein, welche innerhalb von zwei Monaten
nach Einberufung abzuhalten ist. In diesem Fall wird die Wahl der Rätinnen und
der Ökonomin der Föderation erneut durchgeführt.
141. Die Föderationsversammlung
a) erhält den Bericht der Präsidentin der Föderation über den Zustand der
Föderation und der einzelnen Klöster;
b) wählt die Präsidentin der Föderation und den Rat der Föderation;
c) wählt die Ökonomin der Föderation;
d) befasst sich mit Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
e) trifft Entscheidungen und legt Normen fest, die von allen Nonnen nach der
endgültigen Genehmigung durch den Heiligen Stuhl einzuhalten sind;
f) bereitet für einen Zeitraum von sechs Jahren die gemeinsamen
Ausbildungsprogramme vor, zu deren Umsetzung sich jede Gemeinschaft
verpflichtet;
g) fördert die Verwirklichung neuer Gründungen und die Art und Weise ihrer
Umsetzung, sowohl auf Initiative eines Klosters als auch der Föderation;
h) legt ein Kloster als Ort der gemeinsamen Anfangsausbildung für die Klöster
der Föderation fest;[95]
i) legt ein Ausbildungsprojekt für diejenigen fest, die berufen sind, den Dienst
der Autorität auszuüben[96] sowie
für die Ausbilderinnen.[97]
V. Ämter der Föderation
142. Die Verwaltung der Föderation wird der von der Föderationsversammlung für
sechs Jahre gewählten Ökonomin übertragen.
143. Die Ökonomin der Föderation ist verantwortlich für die Durchführung der vom
Rat der Föderation beschlossenen Maßnahmen. Sie arbeitet mit der Präsidentin
der Föderation im Rahmen der regelmäßigen Visitation zusammen, indem sie die
wirtschaftliche Tätigkeit jedes Klosters überprüft. Dabei weist sie auf die
positiven Aspekte und Mängel hin. Diese Hinweise müssen in den Abschlussbericht
des Besuchs aufgenommen werden.
144. Die Sekretärin der Föderation wird von der Präsidentin bestimmt. Sie hat
eine Amtszeit von sechs Jahren. Das Amt kann von einer der Rätinnen der
Föderation ausgeübt werden.
145. Die Sekretärin der Föderation wohnt nach Möglichkeit in dem als rechtlichen
Sitz der Föderation gewählten Kloster, bewahrt dort die Unterlagen auf und hält
das Archiv der Föderation auf dem neuesten Stand.
146. Auf Anweisung der Präsidentin der Föderation legt die Sekretärin der
Föderation die Tagesordnung fest und beruft den Rat der Föderation ein, bei
dessen Sitzungen sie Protokollführerin ist.
147. Die Sekretärin bereitet auf Anweisung der Präsidentin der Föderation die
Versammlung der Föderation vor.
148. Die Ausbilderin der Föderation[98]
wird von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung des Rates der Föderation
ad nutum ernannt. Die Ausbilderin der Föderation kann von der
Präsidentin der Föderation mit Zustimmung des Rates aus schwerwiegenden Gründen
ihres Amtes enthoben werden.
VI. Der Assistent der Föderation
149. Der Assistent der Föderation vertritt den Heiligen Stuhl gegenüber der
Föderation, aber nicht gegenüber den Klöstern, die sie bilden. Er übt seine
Funktion gemäß den Bestimmungen im Hinblick auf sein Amt gewissenhaft aus und
erfüllt seinen Auftrag im Rahmen seiner Zuständigkeit.
150. Da er in gewisser Weise an der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls teilhat,
ist der Assistent der Föderation ein Priester, der von der Kongregation für die
Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens für eine oder mehrere
Föderationen ernannt wird.
151. Der Assistent der Föderation ist kein höherer Oberer. Er erfüllt seine
Aufgabe im Geist der Zusammenarbeit und des Dienstes an der Föderation, indem er
zur Wahrung des authentischen Geistes des Instituts beiträgt und die
Präsidentin mit seinem Rat bei der Leitung der Föderation, insbesondere bei der
Ausbildung auf der Ebene der Föderation und bei der Lösung größerer
wirtschaftlicher Probleme, unterstützt.
152. Die Ernennung des Assistenten der Föderation ist dem Heiligen Stuhl
vorbehalten, die Föderation hat jedoch ein Vorschlagsrecht.
153. Die Ernennung des Assistenten erfolgt ad nutum Sanctae Sedis.
154. Die Präsidentin der Föderation legt dem Heiligen Stuhl innerhalb der
festgesetzten Frist die Namen dreier möglicher Kandidaten für die Aufgabe des
Assistenten der Föderation vor. Hinzuzufügen sind die Ergebnisse der
vorangegangenen Beratungen der Gemeinschaften der verschiedenen Klöster der
Föderation, der Lebenslauf eines jeden Kandidaten, die Stellungnahme der
Präsidentin sowie die des Föderationsrates und das nihil obstat der
Ordinarien der Kandidaten. Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, die
Informationen über die Kandidaten für die Funktion des Assistenten in der für
ihn am geeignetsten erscheinenden Weise zu ergänzen.
155. Der Assistent der Föderation erstellt alljährlich einen kurzen Bericht über
seine Tätigkeit und das Leben der Föderation und weist auf mögliche besondere
Begebenheiten hin. Zum Ende seiner Amtszeit gibt der Assistent der Kongregation
für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens einen Bericht mit weiteren Einzelheiten über den Stand der
Föderation.
Drittes Kapitel
Trennung von der Welt
I. Begriff und Bedeutung für das kontemplative Leben
156. Ausgehend von der Vorgabe des Kodex[99]
wird daran erinnert, dass die Trennung von der Welt das Wesen und die Ziele der
Institute des geweihten Lebens kennzeichnet und dem paulinischen Diktum
entspricht, sich nicht dieser Welt anzugleichen[100]
und jede Form von Weltlichkeit zu fliehen.
Für das Ordensleben stellt die Klausur eine allen Instituten gemeinsame
Verpflichtung dar[101]
und drückt den materiellen Aspekt der Trennung von der Welt aus, der jedoch
nicht ihren Umfang erschöpft, sondern dazu beiträgt, in jeder Niederlassung ein
Klima und eine Atmosphäre zu schaffen, die für das Leben aller Ordensinstitute
notwendig ist, besonders aber derjenigen, die sich der Kontemplation widmen.
157. Im kontemplativen Leben der Nonnen verdient der Aspekt der Trennung von der
Welt besondere Aufmerksamkeit wegen der hohen Wertschätzung, welche die
christliche Gemeinschaft dieser Lebensweise entgegenbringt, ein Zeichen der
ausschließlichen Vereinigung der Kirche-Braut mit ihrem über alles geliebten
Herrn.
158. Das Leben der kontemplativen Nonnen, die sich in besonderer Weise dem
Gebet widmen, um ihr Herz in Askese und im eifrigen Fortschritt des geistlichen
Lebens beständig dem Herrn zuzuwenden, ist nichts anderes als ein ständiges
inneres Streben auf das himmlische Jerusalem hin, eine Vorwegnahme der eschatologischen Kirche,
die auf den Besitz und die Betrachtung des Angesichtes Gottes gerichtet ist.
159. Die Gemeinschaft des Nonnenklosters, die als Stadt auf den Berg und Licht
auf den Leuchter[102]gestellt
ist, macht auch in der Einfachheit ihres Lebens das Ziel sichtbar, auf das sich
die ganze Gemeinschaft der Kirche ausrichtet, die mit leidenschaftlichem
Handeln und mit hingebungsvoller Kontemplation durch die Zeit schreitet und
dabei den Blick fest auf die künftige Erneuerung in Christus richtet.
160. Der materielle Aspekt der Trennung von der Welt findet einen besonderen
Ausdruck in der Klausur, dem Ort der Intimität der Kirche als Braut, denn im
Lichte der besonderen kirchlichen Berufung und Sendung entspricht die Klausur
der Kontemplativen dem als vorrangig empfundenen Bedürfnis, beim Herrn zu sein.
161. Unter der Bezeichnung Klausur versteht man den von der Außenwelt
abgetrennten und den Nonnen vorbehaltenen klösterlichen Bereich, in dem die
Anwesenheit von Fremden nur im Notfall zugelassen werden kann. Sie soll ein Raum
der Stille und der Sammlung sein, in dem sich die ständige Suche des
Angesichtes Gottes entsprechend dem Charisma des Instituts entwickeln kann.
162. Die Klausur erinnert an die Kammer des Herzens, in der jeder gerufen
ist, die Einheit mit dem Herrn ganz zu leben. Als Geschenk empfangen und als
freie Antwort der Liebe gewählt, ist sie der Ort der geistlichen Gemeinschaft
mit Gott und dem Nächsten, wo die Begrenzung der Räume und Kontakte ein Gewinn für die
Verinnerlichung der Werte des Evangeliums ist.[103]
163. Die Klausur ist nicht nur ein asketisches Mittel von unschätzbarem Wert,
sondern eine Weise, das Pascha Christi als freudige Verkündigung und
prophetische Vorwegnahme zu leben, welche jedem Menschen und der ganzen
Menschheit angeboten ist, allein für Gott in Jesus Christus zu leben.[104]
164. In Nonnenklöstern ist die Klausur in einem positiven Sinn als Raum für den
Gebrauch und die Vertrautheit der Nonnen untereinander, die ein kontemplatives
Leben führen, zu verstehen, ein Raum von häuslichem und familiärem Leben,
innerhalb dessen die Gemeinschaft das schwesterliche Leben in seiner innersten
Dimension lebt.
165. In Nonnenklöstern ist die Klausur im ausschließenden Sinn als zu
schützender Raum anzusehen, der den Zugang von Fremden verhindert.
166. Die Art der Abtrennung des ausschließlich den Nonnen vorbehaltenen Raums
von außen, muss wirklich und wirksam sein, nicht nur symbolisch oder spirituell.
Es ist Sache des Konventkapitels, die genaue Weise der Abtrennung von der
Außenwelt festzulegen.
167. Jedes Kloster muss mit großer Sorgfalt seinen grundsätzlich oder
vorwiegend kontemplativen Grundcharakter bewahren und besonders darum besorgt
sein, im Gebet,[105] in Askese und leidenschaftlichem geistlichen Fortschritt, in der genauen
sorgfältigen Feier der Liturgie, im gemeinsamen schwesterlichen Leben, in der
Beobachtung der Regel und in der Disziplin der Trennung von der Welt ein Klima äußerer und innerer Stille zu schaffen und zu leben.
II. Die Kommunikationsmittel
168. Die Bestimmungen über die sozialen Kommunikationsmittel in den
verschiedenen Formen, die sie heute angenommen haben, dienen dazu, die Sammlung
und das Schweigen zu bewahren: die kontemplative Stille kann tatsächlich
ausgehöhlt werden, wenn die Klausur von Geräuschen, Nachrichten und Worten
erfüllt ist. Sammlung und Stille sind für das kontemplative Leben von großer
Bedeutung, denn sie sind „der notwendige Raum für das Hören und die
ruminatio des Wortes Gottes und Voraussetzung für einen Blick des Glaubens,
der uns Gottes Gegenwart in der eigenen Geschichte, in der Geschichte der Brüder
und Schwestern, die der Herr uns schenkt, und in den Ereignissen der
gegenwärtigen Welt erfassen lässt“.[106]
169. Diese Kommunikationsmittel müssen also mit Nüchternheit und
Unterscheidungsgabe genutzt werden, nicht nur in Bezug auf ihre Inhalte,
sondern auch auf die Menge der Informationen und die Art der Kommunikation, so
„dass sie der Ausbildung für das kontemplative Leben und den notwendigen
Kommunikationen dienen und nicht zur Zerstreuung und zur Flucht aus dem
schwesterlichen Leben in Gemeinschaft Anlass geben; sie dürfen weder eurer
Berufung schaden, noch eurem ganz auf die Kontemplation ausgerichteten Leben
hinderlich sein“.[107]
170. Die Benutzung der Kommunikationsmittel zu Informations-, Bildungs- oder
Arbeitszwecken kann im Kloster mit kluger Unterscheidung für den allgemeinen
Nutzen entsprechend den den gemeinschaftlichen Lebensvollzug betreffenden
Regelungen des Konventkapitels gestattet werden.
171. Die Schwestern sollen dafür sorgen, dass sie die notwendigen Informationen
über die Kirche und die Welt bekommen, nicht durch die Vielzahl von Nachrichten,
sondern durch eine im Licht Gottes getroffene Auswahl, damit sie diese im
Einklang mit dem Herzen Christi mit ins Gebet nehmen.
III. Die Klausur
172. Jedes Nonnenkloster oder jede weibliche monastische Kongregation beachtet
die päpstliche Klausur gemäß Can. 667 § 3 CIC und der vorliegenden
Instruktion oder definiert sie in den Konstitutionen oder in einem anderen Kodex
des Eigenrechtes entsprechend ihrer Eigenart.[108]
173. Der Diözesanbischof oder der Ordensobere wacht über die Einhaltung der
Klausur in den ihm anvertrauten Klöstern und unterstützt die Oberin, welcher der
unmittelbare Schutz obliegt.
174. In Abänderung der Bestimmungen des Can. 667 § 4 CIC greifen weder
der Diözesanbischof noch der Ordensobere in die Gewährung der Dispens von der
Klausur ein.[109]
175. In Abänderung der Bestimmungen des Can. 667 § 4 CIC unterliegt die
Dispens von der Klausur nur der höheren Oberin, welche sie, wenn sie länger als
15 Tage dauert, nur nach Zustimmung ihres Rates gewähren kann.[110]
176. Nach Aufhebung der in der Instruktion
Verbi Sponsa[111]
vorhandenen Einschränkung kann die höhere Oberin aus einem gerechten Grund in
Übereinstimmung mit Can. 665 § 1 CIC mit Zustimmung ihres Rates nach
Rücksprache mit dem Diözesanbischof oder dem zuständigen Ordensobern einer
Schwester mit feierlichen Gelübden die Abwesenheit vom Kloster für höchstens
ein Jahr erlauben.
177. In Abänderung des Can. 686 § 2 CIC kann die höhere Oberin mit
Zustimmung ihres Rates einer Schwester mit feierlicher Profess für einen
Zeitraum von höchstens einem Jahr ein Indult zur Exklaustrierung gewähren,
nachdem der Ordinarius des Ortes, an dem die Schwester leben soll, zugestimmt
hat und nach Einholung der Meinung des Diözesanbischofs oder des zuständigen
Ordensobern.[112]
178. In Abänderung des Can. 686 § 2 CIC kann eine Verlängerung des
Indultes zur Exklaustration einer Schwester mit feierlichen Gelübden eines
Klosters der Föderation von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung ihres
Rates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.[113]
179. Für eine solche Gewährung muss die Präsidentin der Föderation, bevor sie
die Angelegenheit dem Rat der Föderation vorlegt, eine schriftliche
Stellungnahme der höheren Oberin der Schwester mit feierlicher Profess, welche
die Indultverlängerung erhalten möchte, einholen. Sie wird gemeinsam mit dem Rat
des Klosters und nach vorheriger Zustimmung des Ordinarius des Ortes, an dem
sich die Schwester aufhalten wird, und nach Einholung der Meinung des
Diözesanbischofs oder des zuständigen Ordensobern kollegial erstellt.
180. Jede weitere Ausdehnung des Exklaustrationsindultes ist ausschließlich dem
Heiligen Stuhl vorbehalten.[114]
181. Während der kanonischen Visitation müssen die Visitatoren die Einhaltung
aller Elemente des kontemplativen Lebens, wie sie in der Konstitution
Vultum
Dei quaerere[115] beschrieben sind, überprüfen, unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts der
Trennung von der Welt.
182. Die Kirche ermutigt die Schwestern aufgrund ihrer hohen Wertschätzung für
ihre Berufung, den Geist und die Disziplin der Klausur treu und
verantwortungsbewusst zu leben, um in der Gemeinschaft eine fruchtbare und
vollständige Ausrichtung auf die Betrachtung des dreieinigen Gottes zu fördern.
IV. Die päpstliche Klausur
183. Die päpstliche Klausur, die 1298 von Bonifatius VIII. errichtet wurde, ist
jene „gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften“[116]
und schließt äußere apostolische Aufgaben aus.
184. Hatte Pius XII. bei der päpstlichen Klausur zwischen maior und minor
unterschieden,[117] kennt der Kodex des Kanonischen Rechtes nur noch eine Art der päpstlichen Klausur, welche in den Klöstern der Nonnen,
die sich ganz dem kontemplativen Leben widmen, eingehalten wird.[118]
185. Die päpstliche Klausur bedeutet für die Nonnen die Anerkenntnis der
Besonderheit des rein kontemplativen Lebens, welches in spezifischer Weise die
Spiritualität der bräutlichen Liebe zu Christus entwickelt und dadurch zum
Zeichen und zur Verwirklichung der ausschließlichen Vereinigung der
Kirche-Braut mit ihrem Herrn wird.
186. Eine wirkliche Trennung von der Welt, die vor allem durch Stille und
Einsamkeit gekennzeichnet ist,[119]
drückt die Integrität und Identität des ausschließlich kontemplativen Lebens aus
und schützt es, damit es seinem spezifischen Charisma und den gesunden
Traditionen des Instituts treu bleibt.
187. Das ausschließlich kontemplative Leben muss, um die Form päpstlicher
Klausur zu haben, vollständig auf die Erlangung der Vereinigung mit Gott in der
Kontemplation ausgerichtet sein.
188. Ein Institut hat eine ausschließlich kontemplative Lebensform, wenn:
a) seine Mitglieder ihre ganze innere und äußere Tätigkeit auf die intensive und
beständige Suche der Vereinigung mit Gott im Kloster und auf die Betrachtung
seines Angesichtes richten;
b) es externe und direkte apostolische Verpflichtungen und in der Regel die
physische Teilnahme an Veranstaltungen und Diensten der kirchlichen
Gemeinschaft ausschließt. Eine solche Teilnahme sollte nach vorheriger
Zustimmung des Klosterkapitels nur zu bestimmten Anlässen vom Diözesanbischof
oder vom Ordensobern des Klosters gestattet werden;
c) es die Trennung von der Welt nach den konkreten Vorgaben des Konventkapitels
auf radikale, konkrete und wirksame Weise und nicht nur symbolisch nach den
Normen des allgemeinen und des Eigenrechts im Einklang mit dem Charisma des
Instituts verwirklicht.
V. Normen zur päpstlichen Klausur
189. Angesichts der Vielfalt der Institute, die sich ausschließlich dem
kontemplativen Leben und seinen Traditionen widmen, werden neben den
Bestimmungen dieser Instruktion einige Formen der Trennung von der Welt den
Konstitutionen oder anderen dem Institut eigenen Rechtsordnungen überlassen,
die im Einklang mit dem eigenen Charisma noch strengere Normen für die Klausur
festlegen können, die vom Apostolischen Stuhl approbiert werden müssen.
190. Das Gesetz der päpstlichen Klausur erstreckt sich auf den Wohnbereich und
alle Innen-und Außenräume des Klosters, die ausschließlich den Nonnen
vorbehalten sind, wo die Anwesenheit von Fremden nur bei Vorliegen einer
Notwendigkeit zugelassen werden kann. Die Klausur muss ein Ort der Stille und
der Sammlung sein, was durch das Fehlen äußerer Werke erleichtert wird. In ihr
soll sich die beständige Suche nach dem Angesicht Gottes gemäß dem Charisma des
Instituts leichter entfalten können.
191. Die Teilnahme der Gläubigen an liturgischen Feiern in der Kirche oder im
Oratorium des Klosters oder an der lectio divina lässt weder zu, dass die
Nonnen die päpstliche Klausur verlassen, noch dass die Gläubigen den Nonnenchor
betreten, außer in besonderen Fällen nach dem Urteil des Konventkapitels.
192. Nach dem Gesetz der päpstlichen Klausur müssen die Nonnen, die Novizinnen
und die Postulantinnen innerhalb der Klausur des Klosters leben, und es ist
ihnen nicht erlaubt, sie zu verlassen, außer in den vom Recht vorgesehenen
Fällen; auch ist es niemandem gestattet, in den Klausurbereich des Klosters
einzutreten, außer in den vorgesehenen Fällen.
193. In den Klöstern des ausschließlich kontemplativen Lebens sind die Normen
über die Trennung von der Welt für die Außenschwestern, sofern sie in den
Konstitutionen oder durch andere dem Institut eigene Gesetzesbücher vorgesehen
sind, vom Eigenrecht zu regeln.
194. Die Erteilung der Erlaubnis zum Betreten und Verlassen der päpstlichen
Klausur erfordert immer einen gerechten Grund, d. h. sie muss von einer wirklichen Notwendigkeit einer der Nonnen oder des
Klosters bestimmt sein. Es geht hier darum, die für ein ausschließlich
kontemplatives Leben erforderlichen Bedingungen zu schützen und, von Seiten der
Nonnen, die Kohärenz mit ihrer gewählten Berufung zu gewährleisten.
195. Wo der Brauch besteht, Betreten und Verlassen [der Klausur] in einem Buch
festzuhalten, kann er, nach Maßgabe des Konventkapitels, bestehen bleiben, auch
als Beitrag zur Kenntnis von Leben und Geschichte des Klosters.
196. Die höhere Oberin des Klosters trägt die unmittelbare Verantwortung für
den Schutz der Klausur des Klosters. Sie gewährleistet die konkreten
Bedingungen für die Trennung von der Welt und fördert innerhalb des Klosters die
Liebe zur Stille, zur Sammlung und zum Gebet.
197. Die höhere Oberin entscheidet über die Frage von Betreten und Verlassen der
päpstlichen Klausur, wobei sie die Notwendigkeit im Licht der ausschließlich
kontemplativen Berufung, wie sie in den Konstitutionen oder in einem anderen
eigenrechtlichen Gesetzestext und in dieser Instruktion vorgelegt wird, mit Bedacht
beurteilt.
198. Die höhere Oberin des Klosters mit päpstlicher Klausur beauftragt eine
Nonne mit feierlichem Gelübde mit dem Dienst an der Pforte und sie erlaubt,
falls das Eigenrecht die Anwesenheit von Außenschwestern nicht vorsieht, einer
Schwester für einen begrenzten Zeitraum die den Außenschwestern eigenen Dienste
zu leisten.
199. Die ganze Gemeinschaft hat die moralische Verpflichtung, die päpstliche
Klausur zu schützen, zu fördern und zu beachten, damit nicht nebensächliche oder
subjektive Motive die Oberhand gewinnen über das Ziel, das mit dieser Art der
Trennung beabsichtigt ist.
200. Das Verlassen der päpstlichen Klausur wird, vorbehaltlich besonderer
Indulte des Heiligen Stuhls oder im Fall drohender Gefahr, von der höheren
Oberin in den normalen Fällen gestattet, welche die Gesundheit der Nonnen, die
medizinische Betreuung der kranken Schwestern, die Teilnahme an von der
Föderation oder einem anderen Kloster organisierten Treffen oder Grund-und
Weiterbildungskursen, die Ausübung bürgerlicher Rechte und jene Bedürfnisse des
Klosters betreffen, für die nicht anders Sorge getragen werden kann.
201. Um Novizinnen oder Schwestern mit zeitlichen Gelübden, wenn nötig, zu
entsenden, um einen Teil der Ausbildung in einem anderen Kloster des Instituts
durchzuführen sowie vorübergehende oder endgültige Versetzungen in andere
Klöster desselben Instituts vorzunehmen, erklärt die Oberin ihre Zustimmung
nach der Einbeziehung des Rates oder des Konventkapitels entsprechend der
Vorgabe der Konstitutionen oder eines anderen Kodex des Eigenrechts.
202. Der Eintritt in die päpstliche Klausur ist, vorbehaltlich besonderer
Indulte des Heiligem Stuhls den Kardinälen gestattet, die einen Begleiter haben
dürfen, den Nuntien und Apostolischen Delegaten an den Orten, die ihrer
Gerichtsbarkeit unterstehen, den Visitatoren während der kanonischen
Visitation, dem Diözesanbischof,[120]
dem zuständigen Ordensoberen sowie nach dem Urteil der höheren Oberin und aus
gerechtem Grund anderen Personen.
203. Darüber hinaus ist der Eintritt in die päpstliche Klausur mit vorheriger
Zustimmung der Oberin erlaubt:
- dem Priester, um kranken Schwestern die Sakramente zu spenden, um denen
beizustehen, die schwer oder lang erkrankt sind, um für sie bisweilen die
heilige Messe zu feiern, bei liturgischen Prozessionen und Beerdigungen;
- denjenigen, deren Arbeit oder Fähigkeiten für die Gesundheit der Nonnen, für die
Ausbildung und für die Bedürfnisse des Klosters notwendig sind;
- Aspirantinnen und Nonnen auf der Durchreise, auch aus anderen Instituten des
kontemplativen Lebens.
VI. Die in den Konstitutionen festgelegte Klausur
204. Klöster, die eine Tätigkeit zugunsten des Volkes Gottes mit dem
kontemplativen Leben verbinden oder in Übereinstimmung mit der Tradition des
Instituts selbst weitere Formen der Gastfreundschaft praktizieren, legen ihre
Klausur in den Konstitutionen oder in einem anderen Kodex des Eigenrechts fest.
A. Klausur entsprechend den Konstitutionen
205. Die den Konstitutionen entsprechende Klausur, die im Kodex des kanonischen
Rechtes die kleine päpstliche Klausur von Pius XII. ersetzt hat, ist eine Art
von Klausur, die sich an Nonnen richtet, die sich zum kontemplativen Leben
bekennen und in Verbindung damit „nach ihrer Satzung eine apostolische oder
caritative Arbeit übernommen haben.“[121]
206. Unter der Bezeichnung der Klausur entsprechend den Konstitutionen wird der
von außen abgetrennte klösterliche Raum verstanden, der mindestens den Teil des
Klosters, des Nutzgartens und des Klostergartens umfasst, der ausschließlich
den Nonnen vorbehalten ist und in dem die Anwesenheit von Fremden nur bei
Notwendigkeit zulässig ist. Es soll ein Raum der Stille und der Sammlung sein,
in dem sich die ständige Suche nach dem Angesicht Gottes gemäß dem Charisma des
Instituts unter Berücksichtigung der apostolischen oder caritativen Werke der
Nonnen entwickeln kann.
207. Diese „ihrer besonderen Eigenart angepasste und in den Konstitutionen
festgelegte“[122] Klausur wird vom Apostolischen Stuhl bewilligt, der die Konstitutionen oder
einen anderen Kodex des Eigenrechts des Instituts approbiert.
B. Monastische Klausur
208. Zu den Formen der päpstlichen Klausur und der Klausur
entsprechend den Konstitutionen, die im Kodex des kanonischen Rechtes
enthalten sind, hat Johannes Paul II. im Nachsynodalen Apostolischen Schreiben
Vita consecrata[123]
eine dritte hinzugefügt: die monastische Klausur.
209. Vor
Vita consecrata wurde dieser Ausdruck verwendet, um die Klausur
der Mönche zu definieren,[124]
welche strenger als die allen Ordensleuten gemeinsame Klausur,[125]
aber weniger strikt als die päpstliche Klausur und in mancher Hinsicht mit der
Klausur entsprechend den Konstitutionen der Nonnen vergleichbar ist.
210. Für Klöster kontemplativer Nonnen ermöglicht die monastische Klausur,
unter Beibehaltung des Charakters einer strengeren Disziplin als die allgemeine
Klausur, weitere Formen der Aufnahme und der Gastfreundschaft mit der primären
Aufgabe des Gottesdienstes zu verbinden.[126]
211. Die monastische Klausur ist, wie in den Konstitutionen oder in einem
anderen Kodex des Eigenrechts beschrieben, ein besonderer Ausdruck der Klausur
entsprechend den Konstitutionen.
VII. Normen zur Klausur entsprechend den Konstitutionen
212. Es ist Aufgabe der Oberin des Klosters, mit Zustimmung ihres Rates, den
Umfang der Klausur entsprechend den Konstitutionen schriftlich klar
festzulegen, einzugrenzen oder aus gerechtem Grund zu ändern.
213. Die Nonnen, Novizinnen und Postulantinnen leben nach dem Gesetz der den
Konstitutionen entsprechenden Klausur innerhalb der Klausur des Klosters, und es ist ihnen nicht erlaubt, sie zu
verlassen, außer in den vom Recht vorgesehenen Fällen, wie es auch niemandem
gestattet ist, außerhalb der vorgesehenen Fälle und ohne die Erlaubnis der
Oberin den Klausurbereich des Klosters zu betreten.
214. Im Rahmen liturgischer Feiern in der Kirche oder im Oratorium oder der
lectio divina an einem anderen geeigneten Ort des Klosters gestattet es die
Teilnahme der Gläubigen, dass die Nonnen die den Konstitutionen entsprechende
Klausur verlassen, wobei sie im Klosterbereich bleiben, während der Eintritt
der Gläubigen in den Teil der Niederlassung, der dieser Art von Klausur
unterliegt, verboten bleibt.
215. Jede einzelne Nonne ist dafür mitverantwortlich und muss mit großer
Wertschätzung der Stille und der Zurückgezogenheit dazu beitragen, dass das
äußere Regelwerk der den Konstitutionen entsprechenden Klausur jenen inneren
Grundwert bewahren kann, durch den die Klausur Quelle des geistlichen Lebens und
ein Zeugnis für die Gegenwart Gottes ist.
216. Den Bereich der den Konstitutionen entsprechenden Klausur können mit der
Zustimmung der höheren Oberin des Klosters betreten:
a) die Personen, die für den Dienst an der Gemeinschaft in geistlicher,
ausbildungsmäßiger und materieller Hinsicht notwendig sind;
b) die Nonnen anderer Gemeinschaften, die auf der Durchreise oder im Kloster zu
Gast sind;
c) junge Frauen auf der Suche nach ihrer Berufung.
217. Die höhere Oberin des Klosters kann das Verlassen der den Konstitutionen
entsprechenden Klausur aus einem gerechten Grund unter Berücksichtigung der
Anweisungen der vorliegenden Instruktion erlauben.
218. Die höhere Oberin des Klosters mit den Konstitutionen entsprechender
Klausur bestellt Nonnen für den Dienst an der Pforte und im Gästehaus und
beauftragt einige Nonnen mit der Arbeit in den Betrieben oder Werkstätten des
Klosters, welche sich außerhalb der Klausur befinden, und legt die Zeit ihres
Aufenthalts außerhalb der Klausur fest.
Viertes Kapitel
Die Ausbildung
219. Durch die Ablegung der feierlichen Gelübde, welche die freie und endgültige
Antwort auf den Ruf des Heiligen Geistes sind, wird die Nonne mit allen Rechten
Mitglied der Gemeinschaft des Klosters sui iuris und hat Anteil an
seinen geistlichen und zeitlichen Gütern.
220. Die Kandidatinnen bereiten sich auf die feierliche Profess vor, indem sie
die verschiedenen Abschnitte des monastischen Lebens durchlaufen; in diesen
Phasen erhalten sie eine angemessene Ausbildung und sind, wenn auch auf
unterschiedliche Weise, Teil der Klostergemeinschaft.
I. Allgemeine Prinzipien
221. Die Ausbildung im kontemplativen Klosterleben basiert auf einer
persönlichen Begegnung mit dem Herrn. Sie beginnt mit dem Ruf Gottes und der
Entscheidung einer jeden Einzelnen, dem eigenen Charisma entsprechend den Spuren
Christi unter dem Wirken des Heiligen Geistes als Jüngerin zu folgen.
222. Obwohl es wichtig ist, Wissen zu erwerben, besteht die Ausbildung im
geweihten Leben und besonders im monastisch-kontemplativen Leben vor allem in
der Identifikation mit Christus. Es geht in der Tat um einen „Weg der
fortschreitenden Assimilierung der Gesinnung Christi an den Vater,“[127] bis zu dem Punkt, an dem man mit Paulus sagt: „für mich ist Christus das Leben.“[128]
223. Sowohl die Kandidatinnen als auch die Nonnen sollen bedenken, dass es bei
der Ausbildung weniger darum geht, sich Begriffe anzueignen, als vielmehr darum,
„die Liebe Christi zu erkennen, die alle Erkenntnis übersteigt.“[129]
All das macht den Ausbildungsprozess zu einem lebenslangen Weg, und jede Nonne
soll sich stets als in Ausbildung stehend begreifen.
224. Die Ausbildung als ein kontinuierlicher Prozess des Wachstums und der
Bekehrung, der den ganzen Menschen umfasst, soll die Entwicklung der
menschlichen, christlichen und monastischen Dimension der Kandidatinnen und der
Nonnen fördern, die das Evangelium radikal so leben, dass das Leben selbst zu
einer Prophetie wird.
225. Die Ausbildung im monastisch-kontemplativen Leben muss ganzheitlich sein,
das heißt, sie muss den ganzen Menschen berücksichtigen, damit er die ihm
eigenen psychischen, moralischen, affektiven und intellektuellen Qualitäten
harmonisch entwickeln und sich aktiv in das Gemeinschaftsleben integrieren
kann. Keine dieser Dimensionen der Person darf aus der Anfangsausbildung, der
Weiterbildung oder Fortbildung ausgeblendet werden.
226. Die monastisch-kontemplative Ausbildung muss in ihren verschiedenen Phasen
organisch, schrittweise aufbauend und kohärent sein, da sie dazu dienen soll,
die Entwicklung der Person in einer harmonischen und fortschreitenden Weise zu
fördern und dabei die Einzigartigkeit jeder einzelnen zu respektieren.
227. Unter dem Wirken des Heiligen Geistes sind sowohl die Kandidatinnen als
auch die Nonnen die Hauptakteure ihrer eigenen Ausbildung und verantwortlich
für die Übernahme und Verinnerlichung aller Werte des monastischen Lebens.
228. Aus diesem Grund muss der Ausbildungsprozess auf den einzigartigen
Charakter jeder Schwester und auf das Geheimnis, das sie in sich trägt, sowie
auf ihre besonderen Gaben achten, um ihr Wachstum durch Selbsterkenntnis und die
Suche nach dem Willen Gottes zu fördern.
229. Bei der Anfangsausbildung ist die Gestalt der Ausbilderin von besonderer
Bedeutung. Obwohl „Gott Vater ... im wahrsten Sinne des Wortes der
Ausbilder“ ist, „bedient er sich der menschlichen Vermittlung“, bei
diesem Werk. Hier kommen die Ausbilderinnen ins Spiel, deren Sendung vor allem
darin besteht, „die Schönheit der Nachfolge des Herrn und den Wert des
Charismas [aufzuzeigen], in dem diese sich erfüllt.“[130]
230. Es liegt in der Verantwortung jedes Klosters und der Föderation, der
Auswahl der Ausbilder besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre Ausbildung zu
fördern.[131]
II. Die Weiterbildung
231. Die ständige Fortoder Weiterbildung umfasst das ganze persönliche und
gemeinschaftliche Leben.[132]
Sie „ist ein Weg, der zur Gleichgestaltung mit Jesus, dem Herrn, und zur
Aneignung seiner Gesinnung in der völligen Hingabe an den Vater führen muss.“[133]
Es handelt sich also um einen Prozess der ständigen Bekehrung des Herzens,
„eine … wesentliche Forderung“ für die Weihe an Gott im Ordensleben[134]
und der schöpferischen Treue zur eigenen Berufung. Die Fortoder Weiterbildung
ist der Nährboden der Anfangsausbildung.[135]
232. Die Fort- oder Weiterbildung als solche soll einen Vorrang sowohl im Rahmen
des Gemeinschaftslebens als auch im Lebensentwurf einer jeden Nonne haben.
233. Das Ziel der Weiterbildung besteht darin, die Treue sowohl jeder einzelnen
Nonne als auch der Gemeinschaft zu nähren und zu bewahren. Sie soll zur
Vollendung führen, was in der Anfangsausbildung bereits begonnen wurde, damit
die gottgeweihte Person ihre eigene Gabe in der Kirche nach einem spezifischen
Charisma voll zum Ausdruck bringen kann.
234. Was diese Phase gegenüber den anderen charakterisiert, ist das Fehlen
weiterer, kurzfristiger Ziele, und das kann sich auf die psychologische Ebene
auswirken: Es gibt nichts, worauf man sich noch vorbereiten muss, sondern nur
die Alltäglichkeit des Lebens, das in der vollen Hingabe an den Herrn und die
Kirche gelebt werden soll.
235. Die Weiterbildung findet im Rahmen des täglichen Lebens statt: im Gebet und
in der Arbeit, in der Welt der Beziehungen, besonders im schwesterlichen Leben
in der Gemeinschaft und in der Beziehung zur Außenwelt, entsprechend der
kontemplativen Berufung.
236. Die ständige Weiterbildung kultiviert die geistliche, intellektuelle und
berufliche Fähigkeit, die Erneuerung und Reifung der Kontemplativen so, dass sie
ihren Dienst im Kloster, in der Kirche und in der Welt, entsprechend der eigenen
Lebensweise und den Vorgaben der Apostolischen Konstitution
Vultum Dei quaerere immer
angemessener ausüben kann.
237. Jede Nonne wird ermutigt, durch ihren persönlichen Lebensentwurf, durch
den Dialog mit den Schwestern der monastischen Gemeinschaft, insbesondere mit
der höheren Oberin, sowie durch die geistliche Begleitung und die besonderen
Studien, die in den Leitlinien für das kontemplative Klosterleben vorgesehen
sind, Verantwortung für ihr eigenes menschliches, christliches und das Charisma
des Ordens betreffende Wachstum zu übernehmen.
238. Jede Gemeinschaft ist aufgerufen, zusammen mit dem Gemeinschaftsprojekt
ein systematisches und präzises Weiterbildungsprogramm aufzustellen, das die
gesamte Existenz des Menschen umfasst.[136]
Dieses Programm wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Lebensphasen[137]
und der verschiedenen Dienste der Nonnen, insbesondere der Oberinnen und
Ausbilderinnen,[138] zusammengestellt.
239. Die höhere Oberin fördert die Weiterbildung der Gemeinschaft durch das
Konventkapitel, Einkehrtage, jährliche Exerzitien, Zusammenkünfte zum Teilen
des Wortes Gottes, regelmäßige Überprüfung des Lebens, gemeinsame Erholung,
Studientage, persönliche Gespräche mit den Schwestern und mitschwesterliche
Treffen.
240. Es liegt in der Verantwortung der höheren Oberin und jedes Mitglieds der
Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass das schwesterliche Leben vom
Bildungsgedanken geprägt ist und jeder Schwester auf ihrem Weg zur vollkommenen
Gleichgestaltung mit Christus, dem Ziel des gesamten Ausbildungsprozesses,
hilft[139] und sie in jedem Moment ihres Lebens ihre „vollkommene und frohe
Zugehörigkeit zu Christus offenbart.“[140]
241. Auch wenn das eigene Kloster den gewöhnlichen Ort für die Weiterbildung
darstellt und das Gemeinschaftsleben den Ausbildungsgang der Schwestern fördern
soll,[141] wird im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemesseneren Fortund
Weiterbildung die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen monastischen
Gemeinschaften mittels geeigneter Kommunikationsmittel sehr empfohlen.[142]
III. Instrumente der Weiterbildung
242. Das erste Instrument der Weiterbildung für alle Personen des geweihten
Lebens, und noch mehr für die Kontemplativen, ist sicherlich die Pflege des
Gebetslebens: Liturgien, die entsprechend den Möglichkeiten der
Gemeinschaft gepflegt werden und würdig sind; die Treue zu den Zeiten des
persönlichen Gebets, um jenen Raum zu garantieren, in dem eine innige Beziehung
zum Herrn aufgebaut werden kann; Pflege der Beziehung zum Wort, durch
persönliche lectio und gemeinschaftliche Zusammenkunft wann immer
möglich.[143]
243. Fürsorge und Aufmerksamkeit für das Sakrament der Versöhnung und der
geistlichen Begleitung, Aufmerksamkeit bei der Wahl der Beichtväter, die dafür
vorbereitet sind, den Weg einer Gemeinschaft kontemplativen Lebens mit Diskretion, Weisheit und Umsicht zu
unterstützen und zu begleiten.[144]
244. Die intellektuelle Ausbildung muss durch ein von der Gemeinschaft
festgelegtes Projekt sichergestellt werden, welches so weit wie möglich das
kulturelle Niveau aller berücksichtigt, damit alle etwas Nützliches für ihren
eigenen Weg mitnehmen können.
245. Nützlich und wichtig sind auch die gemeinsamen Bildungskurse mehrerer
Klöster, die das gleiche Charisma der Ordensfamilie teilen,[145]
sowie föderale oder interföderale Ausbildungsgänge. Dabei ist nicht zu
vergessen, dass „die Ausbildung und speziell die ständige Weiterbildung ...
ihren ,Nährbodenʻ in der Gemeinschaft und im Alltagsleben“ findet.[146]
246. Ein Klima authentischer, von Liebe und Güte geprägter
mitschwesterlicher Beziehungen ist von grundlegender Bedeutung, um jedem
Mitglied der Gemeinschaft einen Raum für Leben und Ausdruck zu geben.
247. Es ist die Aufgabe einer jeden Einzelnen, ein gutes Gleichgewicht in der
Selbsthingabe durch Arbeit zu finden, damit die-se als ein gelassener und
freudiger Dienst an Gott und der Gemeinschaft gelebt werden kann. Es ist aber
auch Aufgabe der Gemeinschaft, dafür aufmerksam zu sein, dass niemand eine
besonders schwere Arbeit verrichten muss, welche die Energien von Geist und
Körper auf Kosten des geistigen Lebens absorbiert. Die Arbeit als solche kann
ein Weg sein, die eigenen Talente zur Verfügung zu stellen und so am Ausdruck
der Schönheit der Person mitzuwirken; sie wird gefährlich, wenn sie
verabsolutiert wird und die Wahrnehmung zum Schaden des Geistes verlagert.[147]
248. Nicht vernachlässigt werden dürfen die aszetischen Mittel, die zur
Tradition jeder Spiritualität gehören. Sie sind ein Weg, die Instinkte der
eigenen Natur zu zügeln und sie auf den Dienst am Reich Gottes gemäß dem eigenen
Charisma auszurichten.[148]
249. Die nötige Information über alles, was in der Welt geschieht, ist
auch ein wichtiges Mittel, um das Bewusstsein und die Verantwortung für die
apostolische Sendung lebendig zu erhalten. Wenn sie durch die
Kommunikationsmittel erlangt wird, soll besondere Achtsamkeit herrschen, diese
mit Klugheit und Unterscheidungsgabe zu nutzen, damit sie dem kontemplativen
Leben nicht schadet.[149]
IV. Die Anfangsausbildung
250. Die Anfangsausbildung ist die privilegierte Zeit, in der die
Schwesternkandidatinnen für das kontemplative monastische Leben mit besonderer
Begleitung durch die Ausbilderin und die Gemeinschaft in die Nachfolge Christi –
einem bestimmten Charisma entsprechend – eingeführt werden und sie nach und
nach ihre persönlichen Begabungen mit den authentischen und charakteristischen
Werten ihrer Berufung ergreifen und integrieren.
251. Die Anfangsausbildung gliedert sich in drei aufeinander folgende Etappen:
das Postulat, das Noviziat und die Zeit der zeitlichen Profess oder des
Juniorats. Ihnen geht das Aspirantat voraus. In diesen Etappen wachsen und
reifen die Kandidatinnen, bis sie das monastische Leben in einem bestimmten Institut endgültig
annehmen.
252. In der Anfangsausbildung ist es von großer Bedeutung, dass zwischen den
verschiedenen Etappen Harmonie und Gradualität der Inhalte besteht. Ebenso
wichtig ist die Kontinuität und Kohärenz zwischen der Anfangsausbildung und der
Fortoder Weiterbildung, damit auf diese Weise bei den Einzelnen die
Bereitschaft entsteht, sich jeden Tag ihres Lebens formen zu lassen.[150]
253. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Mensch sehr langsam heranbildet
und die Ausbildung darauf achten muss, im tiefsten Inneren „der Gesinnung
Christi an den Vater“[151]
Raum zu geben und die menschlichen, christlichen und dem eigenen Ordenscharisma
entspringenden Werte zu verankern, muss „für die Anfangsausbildung … ein
ausreichender Zeitraum vorgesehen werden,“[152] „möglichst nicht weniger als neun und nicht länger als zwölf Jahre.“[153]
254. Während dieser Zeit soll „in aller Ruhe eine Klärung …, die frei ist von
der Versuchung der Anzahl oder Effizienz,“[154]
vorgenommen werden. Darüber hinaus muss in jedem Kloster der geistlichen und
berufungsmäßigen Unterscheidung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, um
dadurch den Kandidatinnen eine persönliche Begleitung sicherzustellen und
geeignete Ausbildungsprogramme zu fördern.[155] Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Ausbildung wirklich umfassend ist
– menschlich, christlich und dem Ordenscharisma entsprechend –, sodass sie alle
Dimensionen der Person berührt.
255. Die Bildung internationaler und multikultureller monastischer
Gemeinschaften bringt die Universalität eines Charismas zum Ausdruck. Die
Aufnahme von Berufungen aus anderen Ländern muss jedoch Gegenstand einer
angemessenen Unterscheidung sein.
256. Eines der Kriterien für die Aufnahme ist die Möglichkeit, das monastische
Leben zukünftig in Teilkirchen zu verbreiten, in denen diese Form der Nachfolge
Christi nicht vorhanden ist.
257. Die Rekrutierung von Kandidatinnen aus anderen Ländern, nur um das
Überleben des Klosters zu sichern, muss jedoch unbedingt vermieden werden.[156]
258. Jedes Kloster sui iuris ist vom Zeitpunkt seiner Errichtung an Sitz
des Noviziats und der Anfangsausbildung sowie der Fortund Weiterbildung.[157]
259Wenn sich bei der kanonischen Visitation herausstellt, dass ein Kloster
sui iuris keine qualitätsvolle Ausbildung sicherstellen kann, findet die
Anfangsausbildung in einem anderen Kloster der Föderation oder am Sitz der
gemeinsamen Anfangsausbildung mehrerer Klöster statt.[158]
260. Das gegründete, aber noch nicht kanonisch errichtete Kloster und das
affiliierte Kloster sind nur der Sitz der Fortund Weiterbildung.
261. Das gegründete, aber noch nicht kanonisch errichtete Kloster kann Sitz des
Noviziats und Sitz der Anfangsausbildung werden, wenn die in dieser Instruktion
festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Ausbildung erfüllt sind.
A. Aspirantat
262. Als ein erstes Kennenlernen des Klosters durch die Kandidatin und der
Kandidatin durch die Klostergemeinschaft beinhaltet das Aspirantat eine Reihe
von Begegnungen und (auch längere) Zeiten der Erfahrung in der Gemeinschaft.
Dieses Kennenlernen dient auch dazu, eventuelle Schwachstellen in der
menschlichen und religiösen Bildung auszugleichen.
263. Es liegt in der Verantwortung der höheren Oberin mit ihrem Rat, im
Hinblick auf jede einzelne Kandidatin Zeiten und Modalitäten, die die Aspirantin
in der Gemeinschaft und außerhalb des Klosters verbringen soll, festzulegen.
264. Der Herr Jesus hat gelehrt, dass jeder, der eine bedeutsame Sache
vollbringen will, zuerst sorgfältig überlegen muss, „ob seine Mittel für das
ganze Vorhaben ausreichen.“[159] Aus diesem Grund müssen diejenigen, die daran denken, den Weg des
kontemplativen Lebens einzuschlagen, eine gewisse Zeit über ihre wirklichen
Fähigkeiten nachdenken und eine erste persönliche Prüfung der Echtheit der
Berufung zum kontemplativen Ordensleben vornehmen.
265. Über die „Mittel für das ganze Vorhaben“
zu verfügen, bedeutet, die natürlichen und psychologischen
Qualitäten zu besitzen, eine natürliche Offenheit für andere, ein
psychisches Gleichgewicht, Glaubensgeist und festen Willen, welche
das Leben in Gemeinschaft in Klausur, in Enthaltsamkeit, Gehorsam und Armut ermöglichen.
266. Ohne diese Anfangsqualitäten können weder die Aspirantin
noch die aufnehmende Gemeinschaft annehmen, dass möglicherweise eine Berufung zum
klösterlichen und kontemplativen Leben vorliegt. Deshalb soll während der
gesamten Anfangsausbildung, vor allem aber während des Aspirantats, der
menschlichen Komponente besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
267. Während dieser Zeit wird die Aspirantin von der höheren Oberin einer
Schwester mit feierlicher Profess anvertraut, die sie bei der Wahl ihrer
Berufung begleiten und ihr Orientierung geben kann.
268. Das Aspirantat hat eine Mindestdauer von zwölf Monaten und kann je nach
Notwendigkeit und dem Ermessen der höheren Oberin mit der Zustimmung ihres
Rates verlängert werden, jedoch nicht über zwei Jahre.
B. Postulat
269. Das Postulat ist eine notwendige Etappe für eine angemessene Vorbereitung
auf das Noviziat,[160] in welcher
die Kandidatin ihre Entschlossenheit bekräftigt, sich in einem schrittweisen
Übergang vom weltlichen zum kontemplativen monastischen Leben zu bekehren.
270. Während dieser Zeit soll die Postulantin nach und nach in den Prozess der
Aneignung der grundlegenden Elemente des kontemplativen monastischen Lebens
eingeführt werden.
271. Das Postulat beinhaltet eine direktere und konkretere Erfahrung des
Gemeinschaftslebens nach einem spezifischen Charisma.
272. Bevor man eine Aspirantin in das Postulat aufnimmt, muss ihr
Gesundheitszustand geprüft werden sowie ob sie über die dem Alter angemessene
Reife, die charakterliche Eignung, die Kontaktfähigkeit und die Festigkeit in
christlicher Lehre und Praxis verfügt und ob ihr Streben nach dem klösterlichen
Leben, welches stets das Angesicht Gottes sucht, mit aufrichtiger Absicht
erfolgt.
273. Die Postulantin soll der Novizenmeisterin oder einer Nonne mit feierlicher
Profess anvertraut werden, der sich die Postulantin mit vollem Vertrauen öffnen
kann, die ihr helfen wird, in sich selbst hineinzuschauen und die zu
unterscheiden weiß, ob eine wirkliche Berufung zum kontemplativen monastischen
Leben vorliegt.
274. Die Postulantin widmet sich mithilfe der Ausbilderin besonders ihrer
menschlichen und geistlichen Ausbildung sowie der Vertiefung ihres
Taufversprechens.
275. Das Postulat hat eine Mindestdauer von zwölf Monaten und kann von der
höheren Oberin nach Anhörung ihres Rates bei Bedarf verlängert werden, darf aber
zwei Jahre nicht überschreiten.
276. In diesem Zeitraum leben die Postulantinnen im Kloster und folgen dem Leben
der Gemeinschaft nach den Anweisungen der Novizenmeisterin. Zusätzlich zu der
Hilfe, die sie zum Kennenlernen ihrer Fähigkeiten in Bezug auf das Klosterleben
erhalten, können sie im Kloster Studienthemen vertiefen oder ein Handwerk erlernen, je nach den Anforderungen der Gemeinschaft und nach dem, was die
höhere Oberin und ihr Rat beschlossen haben.
C. Noviziat
277. Das Noviziat ist die Zeit, in der die Novizin ihr Leben in einem bestimmten
Institut beginnt, die Unterscheidung ihrer Berufung fortsetzt und ihre
Entscheidung, Jesus Christus in der Kirche und in der Welt von heute
entsprechend einem besonderen Charisma zu folgen, vertieft.
278. Das Noviziat ist eine Zeit der Prüfung und hat das Ziel, die
Kandidatin dazu zu bringen, sich ihrer Berufung nach einem
bestimmten Charisma bewusster zu werden. Sie soll ihre wirkliche und konkrete Fähigkeit überprüfen, diese
Berufung mit Freude und Großzügigkeit, insbesondere im Hinblick auf das
schwesterliche Leben in der Gemeinschaft, zu leben.
279. Das Noviziat in den Nonnenklöstern hat eine Dauer von zwei Jahren, von
denen das zweite das kanonische Jahr ist; im Hinblick auf Abwesenheiten ist dem
zu folgen, was in Can. 648 CIC festgelegt ist.
280. Während des Noviziats muss die Novizin vor allem ihre Freundschaft mit
Christus vertiefen. Ohne diese Freundschaft wird sie niemals in der Lage sein,
das Versprechen der Hingabe an Ihn zu vollziehen und zu halten oder den Wunsch
zu verspüren, im Erkennen des Charismas, das sie zu leben berufen ist,
voranzuschreiten und sich die Frage zu stellen, ob sie ihr Dasein in einem
schwesterlichen Leben in Gemeinschaft zusammen mit den Schwestern, die die
Gemeinschaft des Klosters bilden, teilen möchte.
281. Die Novizin erlangt dies durch die Praxis einer verlängerten lectio
divina. Das geschieht unter der Leitung einer erfahrenen Schwester, welche
es versteht, den Geist für die Einsicht in die Schrift zu öffnen, wie auch durch
die Schriften der Kirchenväter und die Schriften und Lebensbilder der
Ordensgründer. Der innige Umgang mit Christus führt notwendigerweise zu einem
starken sakramentalen Leben und zum persönlichen Gebet, zu dem die Novizin
angeleitet und zu dem ihr ausreichend Zeit gegeben werden muss.
282. Das persönliche Gebet findet seinen weiteren Ausdruck im gemeinschaftlichen
liturgischen Gebet, dem die Novizin alle ihre besten Kräfte widmen muss. In
dieser Atmosphäre der Liebe zu Christus und des Gebets öffnet sich die Novizin
den Schwestern, liebt sie von Herzen und lebt in Schwesterlichkeit mit ihnen.
283. Die Novizin wird von der Novizenmeisterin zu einer authentischen Verehrung
der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens,[161] geführt sowie dazu, sie als Vorbild der gottgeweihten Frau anzunehmen.
284. Das geistliche Gebäude kann nicht ohne menschliches Fundament gebaut
werden. Deshalb müssen die Novizinnen ihre natürlichen Gaben und ihre
Allgemeinbildung vervollkommnen, ihre eigene Persönlichkeit entwickeln und sich
für ihr menschliches, christliches und das Ordenscharisma betreffende Wachstum
wirksam verantwortlich fühlen.
D. Juniorat
285. In dieser Phase ist die volle Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft
gegeben. Ziel ist es deshalb, die Befähigung der Nonne mit zeitlicher Profess zu
überprüfen, damit sie zu einem Gleichgewicht zwischen den verschiedenen
Dimensionen des kontemplativen monastischen Lebens findet (Gebet, Arbeit,
mitschwesterliche Beziehungen, Studium ...) und es ihr gelingt, eine eigene,
persönliche Synthese des Charismas zu erreichen und es in den verschiedenen
Situationen des täglichen Lebens Gestalt gewinnen zu lassen.
286. Unbeschadet der Bestimmungen des allgemeinen Rechts zur gültigen und
erlaubten Ablegung der zeitlichen Profess umfasst das Juniorat die Zeit der
Anfangsausbildung, die von der ersten zeitlichen Profess bis zur feierlichen
Profess reicht. In dieser Zeit setzt die Nonne ihre geistliche, intellektuelle
und praktische Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Charisma und dem
Eigenrecht des Instituts fort.
287. Die zeitliche Profess wird für drei Jahre abgelegt und jährlich bis zum
Ablauf von fünf Jahren erneuert, wobei die Anfangsausbildung mindestens neun
Jahre dauert.
283. Wenn man es für angebracht hält, kann der Zeitraum der zeitlichen Profess
von der höheren Oberin dem Eigenrecht entsprechend und in Übereinstimmung mit
Can. 657 § 2 CIC verlängert werden. Dabei sollen die zwölf Jahre der
Anfangsausbildung nicht überschritten werden.
284. In jeder monastischen Gemeinschaft wird der Weg der Anfangsausbildung, der
Fort-oder Weiterbildung sowie der Ausbildung der Oberinnen der Klöster,[162]
der Ausbilderinnen[163] und der
Ökonominnen nach dem Charisma und dem Recht des Instituts konzipiert. Dabei sind
die von der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die
Gesellschaften des Apostolischen Lebens als Fortsetzung und Ergänzung zu dieser
Instruktion veröffentlichten Richtlinien zu berücksichtigen.
Abschließende Verfügungen
· Diese Instruktion bezieht sich nicht nur auf Zukünftiges.[164]
Sie soll in der Gegenwart für alle Nonnenklöster des lateinischen Ritus ab dem
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Anwendung finden.
· Die in der Apostolischen Konstitution
Vultum Dei quaerere enthaltenen
Bestimmungen, dass alle Klöster verpflichtet sind, einer Föderation von Klöstern
beizutreten, gelten auch für eine andere Struktur der Gemeinschaft wie die
Assoziation von Klöstern oder die Klosterkonferenz.
· Diese Verpflichtung gilt auch für Klöster, die mit einem männlichen Institut
assoziiert oder in einer autonomen monastischen Kongregation vereinigt sind.
· Die einzelnen Klöster müssen die Bestimmungen dieser Instruktion innerhalb eines
Jahres nach ihrer Veröffentlichung umsetzen, es sei denn, sie wurden rechtmäßig
davon dispensiert.
· Wenn die Zeit abgelaufen ist, wird dieses Dikasterium sich der Aufgabe annehmen,
die Klöster den Föderationen oder anderen bestehenden Strukturen von
Gemeinschaft zuzuweisen.
· Die nach entsprechender Beratung und vorhergehender Behandlung im Kongress des
Dikasteriums von dieser Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und
die Gesellschaften des Apostolischen Lebens zu treffenden Entscheidungen im
Hinblick auf die Nonnenklöster, welche die Durchführung einer apostolischen Visitation, die Ernennung
eines apostolischen Kommissars, die Aussetzung der Autonomie und die Aufhebung
eines Klosters betreffen, werden dem Papst monatlich in forma specifica
zur Approbation vorgelegt.
Schluss
Mit dieser Instruktion möchte dieses Dikasterium die große Wertschätzung der
Kirche für das kontemplative monastische Leben und ihr Anliegen bekräftigen, die
Authentizität dieser besonderen Form der sequela Christi zu bewahren.
Am 25. März 2018 hat der Heilige Vater das vorliegende Dokument der Kongregation
für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen
Lebens approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.
Am selben Tag hat der Heilige Vater hinsichtlich der vorliegenden Instruktion
in forma specifica approbiert:
· die Nrn. 52, 81 d) und 108, welche Can. 638 § 4 CIC abändern;
· die Nr. 83 g) in Abänderung von Can. 667 § 4 CIC;
· die Nr. 111 in Abänderung von Can. 628 § 2, n. 1 CIC;
· die Nr. 130 in Abänderung von Can. 686 § 2 CIC;
· die Nrn. 174 und 175 unter Abänderung von Can. 667 §4 CIC;
· die Nr. 176, welche die Beschränkung in
Verbi Sponsa
Nr. 17, § 2 aufhebt;
· die Nr. 177 und 178 in Abänderung von Can. 686 § 2 CIC;
· die Schlussbestimmungen.
Vatikanstadt, 1. April 2018 Hochfest der Auferstehung des Herrn
João Braz, Card. de Aviz
Präfekt
+ José Rodríguez Carballo, O.F.M.
Erzbischof Sekretär
[1] Vgl. PAPST FRANZISKUS, Apostolische Konstitution
Vultum Dei quaerere über
das kontemplative Leben in Frauenorden (= VDq) (29. Juni 2016), 5: Sekretariat
der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls
Nr. 208 (Bonn 2016), S. 10–13; ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die
zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens Perfectae caritatis (= PC) 7; CIC, Can.
674. [2] Vgl. PAPST PIUS XII., Apostolische Konstitution Sponsa Christi Ecclesia. De sacro monialium instituto promovendo (Über die Förderung des heiligen
Ordensstandes, Anm. der Redaktion) (= SCE) (21. November 1950): AAS XXXXIII
(1951), S. 5–23.
[3] Vgl.
ebd., Abschnitt Statuta generalia monialium (= SGM),
Art. VI: AAS XXXXIII (1951), S. 17.
[4] Vgl.
SCE, S. 12; SGM, Art. VII: AAS XXXXIII (1951), S.
18–19.
[5] Vgl.
SCE, S. 10–11.
[6] Vgl. SCE, S. 12–13; SGM, Art. IV: AAS XXXXIII (1951), S. 16–17.
[7]Vgl. PC
2.
[8] Vgl.
SCE, S. 6–11.
[9] Vgl.
SCE, S. 8–9.
[10] Vgl.
VDq,
13–35: a. a. O., S. 20–39.
[11] Vgl.
VDq,
Art. 1 Ziffer 2.: a. a. O., S. 43.
[12]Vgl.
VDq,
8: a. a. O., S. 15–16.
[13]VDq,
5 a. a. O., S. 10.
[14]CIC,
Can. 674.
[15]Vgl.
VDq,
Art. 14 § 1: a. a. O., S. 49.
[16]VDq,
8: a. a.O., S. 15.
[17] Vgl.
CIC, Can. 34 § 1.
[18] Vgl.
VDq, Art. 9 § 4: a. a. O.,S. 48.
[19] Vgl.
VDq, Art. 9 § 4: ebd.
[20]Vgl. CIC,
Can. 620.
[21] Vgl. CIC, Cann. 613 § 2 und 620.
[22] Vgl.
CIC, Can. 586 §1.
[23]Vgl.
VDq,
28: a. a. O., S. 33.
[24] Vgl.
ebd.
[25] Vgl.
CIC, Can. 610.
[26] Ebd.
[27]Vgl. CIC,
Can. 607 § 3.
[28]Vgl. CIC,
Can. 667 §§ 2–3; vgl.
VDq,
31: a. a. O., S. 34–35.
[29] Vgl.
CIC, Can. 609 § 1.
[30]Vgl. CIC,
Can. 609 § 2.
[31] VDq,
Art. 8 § 1: a. a. O., S. 46.
[32] Ebd.
[33] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 1: a. a. O.,S. 47.
[34] Vgl.
CIC, Can. 610 § 2.
[35] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 1: a. a. O.,S. 46.
[36] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 2: a. a. O.,S. 47.
[37] Vgl.
ebd.
[38] Vgl.
CIC, Can. 634 § 1.
[39] Vgl.
CIC, Can. 636.
[40] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[41] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 2: a. a. O.,S. 47.
[42] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 3: a. a. O.,S. 47.
[43] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 2: a. a. O.,S. 47.
[44] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 1: a. a. O., S. 46; PAPST JOHANNES PAUL II.,
Nachsynodales Apostolisches Schreiben
Vita consecrata
über das geweihte
Leben und seine Sendung in Kirche und Welt (= VC) (25. März 1996), 36–37:
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des
Apostolischen Stuhls Nr. 125 (Bonn 1996), S. 46–48.
[45]Vgl. CIC,
Can. 616 §1 und 4.
[46]Vgl. CIC,
Can. 616 § 2.
[47]Vgl. ebd.
[48]Vgl. CIC,
Can. 614.
[49]Vgl. CIC,
Can. 615.
[50]Vgl.
VDq,
Art. 9 § 4: a. a. O., S. 48.
[51]Vgl. CIC,
Can. 625 § 2.
[52]Vgl. CIC,
Can. 628 §2 n. 1.
[53] Vgl.
CIC, Can. 637.
[54] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[55] Vgl.
CIC, Can. 688 § 2.
[56] Vgl.
CIC, Can. 699 § 2.
[57]Vgl. CIC,
Can. 586.
[58]Vgl. CIC,
Can. 591.
[59]Vgl. CIC,
Can. 678 § 1.
[60]Vgl. CIC,
Can. 392; Can. 680.
[61]Vgl. CIC,
Can. 394; Can. 673; Can. 674; Can. 612.
[62]Vgl. CIC,
Can. 683 § 2.
[63]Vgl. CIC,
Can. 1320.
[64]Vgl. CIC,
Can. 609.
[65]Vgl. CIC,
Can. 567.
[66]Vgl. CIC,
Can. 630 § 3.
[67]VDq,
Art. 6 § 2: a. a. O., S. 46.
[68] Vgl.
CIC, Can. 616 § 1.
[69] Vgl.
CIC, Can. 687.
[70] Teilweise Abänderung des Can. 667 § 4
CIC, vom Heiligen Vater in
forma specifica approbiert.
[71]Vgl.
VDq,
28–30: a. a. O., S. 33–34.
[72] Vgl.
VDq,
Art. 9 § 2: a. a. O.,S. 47.
[73] Vgl.
CIC, Can. 582.
[74] Vgl.
VDq,
30; Art. 9 § 3: a. a.O., S. 34; 48.
[75] Vgl.
VDq,
Art. 9 § 1: a. a. O.,S. 47.
[76]Vgl. CIC,
Can. 582; VDq, Art. 9 § 4:a. a. O., S.48.
[77] Vgl.
VDq,
Art. 9 § 4: a. a. O.,S. 48.
[78] Vgl.
VDq,
30; Art. 9 § 3: a. a.O., S. 34; 48.
[79] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[80]Vgl. CIC,
Can. 616 § 2.
[81]Vgl.
VDq,
Art. 9 § 3: a. a. O.,S. 48.
[82] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[83] Vgl.
VDq,
Art. 2 § 2: a. a. O.,S. 43.
[84] Vgl.
VDq,
36: a. a. O., S. 40–41.
[85] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 3: a. a. O.,S. 44.
[86] Vgl.
VDq,
Art. 7 § 1: a. a. O.,S. 46.
[87] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 4: a. a. O.,S. 44.
[88] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 1: a. a. O., S. 46–47.
[89] Vgl.
VDq,
Art. 9 § 3: a. a. O.,S. 48.
[90] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 7: a. a. O.,S. 45.
[91] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[92] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[93] Vgl.
VDq,
Art. 8 § 2: a. a. O.,S. 47.
[94] Vgl.
CIC, Can. 184 § 1.
[95] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 7: a. a. O.,S. 45.
[96] Vgl.
VDq,
Art. 7 § 1: a. a. O.,S. 46.
[97] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 3: a. a. O.,S. 44.
[98] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 7: a. a. O.,S. 45.
[99]Vgl. CIC,
Can. 607 § 3.
[100]Vgl.
Röm 12,2.
[101] Vgl.
CIC, Can. 667 §1.
[102] Vgl.
Mt 5,14–15.
[103] Vgl.
Joh 13,34; Mt 5,3.8.
[104] Vgl.
Röm 6,11.
[105] Vgl.
VDq,
33; Art. 12: a. a. O., S. 36–37; 49.
[106]VDq,
33: a. a. O., S. 36–37.
[107]VDq,
34: a. a. O., S. 38.
[108] Vgl.
VDq,
31: a. a. O., S. 34–35.
[109] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[110] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[111] „Man beachte, dass die Vorschrift von Can. 665 §1 über den Aufenthalt
außerhalb des Instituts nicht die Klausurschwestern betrifft“: KONGREGATION FÜR
DIE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND DIE GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN
LEBENS, Instruktion
Verbi Sponsa
über das kontemplative Leben und die
Klausur der Nonnen (13. Mai 1999), 17 §2.
[112] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[113] Vom Heiligen Vater
in forma specifica approbierte Abänderung.
[114]Vgl.
CIC, Can. 686 § 1.
[115]Vgl.
VDq,
12–37: a. a. O., S. 20–42.
[116]CIC,
Can. 667 § 3.
[117] Vgl. SCE
Art. IV, §§ 1–2: AAS XXXXIII (1951), S. 16; RELIGIOSENKONGREGATION,
Instruktion Inter praeclara zur Anwendung der Konstitution Sponsa
Christi (23. November 1950), VI–X: AAS XXXXIII (1951), S. 38–39.
[118] Vgl.
VDq,
31: a. a. O., S. 34–35.
[119]Vgl.
VDq,
33: a. a. O., S. 36–37.
[120] Vgl. CIC, Can. 667 § 4.
[121]Vgl.
PC 9.
[122]Vgl.
CIC, Can. 667 § 3.
[123] Vgl.
VC 59: a. a. O., S. 70.
[124] Vgl.
CIC, Can. 667 § 2.
[125]Vgl.
CIC, Can. 667 § 1.
[126] Vgl.
VDq,
31: a. a. O., S. 34–35.
[127]VC 65: a. a. O., S. 79.
[128]Phil
1,21.
[129]Eph
3,19.
[130]VC 66: a. a. O., S. 80.
[131] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 3: a. a. O.,S. 44.
[132] Vgl.
CIC, Can. 661.
[133]VDq,
13: a. a. O., S. 20.
[134]VC 69: a. a. O., S.82.
[135] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 1: a. a. O.,S. 44.
[136] Vgl.
VC 69: a. a. O., S. 82–83.
[137] Vgl.
VC 70: a. a. O., S. 83–85.
[138] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 1; 7 §1: a.a. O., S. 44;46.
[139] Vgl.
VC 65: a. a. O., S. 79–80.
[140] VDq,
13: a. a. O., S. 20.
[141] Vgl.
VDq,
14: a. a. O., S. 21.
[142] Vgl.
VDq,
34: a. a. O., S. 37–38.
[143] Vgl.
VDq,
24–27: a. a. O., S. 30–33.
[144]Vgl.
VDq,
23: a. a. O., S. 29.
[145]Vgl.
VDq,
30: a. a. O., S. 34.
[146]VDq,
14: a. a. O., S. 21.
[147]Vgl.
VDq,
32: a. a. O., S. 36.
[148]Vgl.
VDq,
35: a. a. O., S. 38–39.
[149]Vgl.
VDq,
34: a. a. O., S. 37–38.
[150] Vgl.
VC 69: a. a. O., S. 83; KONGREGATION FÜR DIE INSTITUTE DES
GEWEIHTEN LEBENS UND DIE GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS, INSTRUKTION
Neubeginn in Christus. Ein neuer Aufbruch des geweihten Lebens im Dritten
Jahrtausend (19. Mai 2002), 15: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
(Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 155 (Bonn 2002), S. 21–22.
[151]VC 65: a. a. O., S. 79.
[152]VC 65: a. a. O., S. 80.
[153]VDq,
15: a. a. O., S. 22.
[154] Neubeginn in Christus,
18: a. a. O., S. 25.
[155]Vgl.
VDq,
15: a. a. O., S. 21–22.
[156] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 6: a. a. O.,S. 45.
[157] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 5: a. a. O.,S. 45.
[158] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 7: a. a. O.,S. 45.
[159]Lk
14,28.
[160] Vgl. CIC, Can. 597 § 2.
[161] Vgl.
CIC, Can. 663 § 4.
[162] Vgl.
VDq,
Art. 7 § 1: a. a. O.,S. 46.
[163] Vgl.
VDq,
Art. 3 § 3 und § 4:a. a. O., S. 44.
[164]Vgl.
CIC,
Can. 9
____________________________________________
Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des
Apostolischen Lebens: Instruktion Cor Orans zur Anwendung der
Apostolischen Konstitution
Vultum Dei quaerere über das weibliche
kontemplative Leben
© Copyright 2018 – Libreria Editrice Vaticana / hg. vom Sekretariat der
Deutschen Bischofskonferenz. – Bonn 2018. – 80 S. – (Verlautbarungen des
Apostolischen Stuhls ; 214)
|