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HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

ERKLÄRUNG
ZUR KATHOLISCHEN LEHRE ÜBER DIE KIRCHE,
DIE GEGEN EINIGE HEUTIGE IRRTÜMER ZU VERTEIDIGEN IST

 

Das Geheimnis der Kirche, das durch das II. Vatikanische Konzil in neuem Licht erstrahlt, ist in zahlreichen nachfolgenden Veröffentlichungen der Theologen wiederholt erörtert worden. Während nicht wenige von ihnen zu seinem besseren Verständnis beigetragen haben, haben andere hingegen durch ihre unklaren oder auch irrigen Formulierungen die katholische Lehre verdunkelt und gingen zuweilen soweit, daß sie sich sogar in grundlegenden Fragen in Gegensatz zum katholischen Glauben stellten.

Aus diesem Grund hat es in verschiedenen Ländern nicht an Bischöfen gefehlt, die kraft ihres Auftrags, »das anvertraute Glaubensgut unverfälscht und unversehrt zu bewahren« und »unablässig die Frohbotschaft zu verkündigen«1, die ihrer Hirtensorge anvertrauten Gläubigen durch einander ähnlich lautende Erklärungen gegen die Irrtümer verteidigt haben. Ferner hat auch die zweite Generalversammlung der Bischofssynode bei ihren Beratungen über den priesterlichen Dienst einige Aspekte der Lehre dargelegt, die bezüglich der Konstitution der Kirche von Wichtigkeit sind.

In gleicher Weise beabsichtigt die Kongregation für die Glaubenslehre, deren Aufgabe es ist, »die Glaubens- und Sittenlehre in der ganzen katholischen Welt zu schützen«,2 vor allem in Anlehnung an die beiden Vatikanischen Konzilien einige Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen und heute geleugnet oder in Frage gestellt werden, aufzugreifen und zu erklären.

Über die einzige Kirche Christi

Eine einzige ist die Kirche, »die unser Heiland nach seiner Auferstehung der Hirtensorge Petri übertragen hat (vgl. Joh 21, 17), in der er ihm und den anderen Aposteln ihre Ausbreitung und Leitung anvertraute (vgl. Mt 18, 18 ff.) und sie für immer zur Säule und zum Halt der Wahrheit machte (vgl. 1 Tim 3, 15)«. Diese Kirche Christi, »in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist verwirklicht in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird«.3 Diese Erklärung des II. Vatikanischen Konzils wird vom selben Konzil durch die Worte erläutert, nach denen man »nur... durch die katholische Kirche Christi, die das allgemeine Mittel des Heiles ist, Zutritt zu der ganzen Fülle der Heilsmittel haben kann«4 und daß dieselbe katholische Kirche »mit dem ganzen Reichtum der von Gott geoffenbarten Wahrheit und der Gnadenmittel beschenkt ist«,5 mit dem Christus die messianische Gemeinde ausstatten wollte. Das schließt nicht aus, daß sie während ihrer irdischen Pilgerschaft »Sünder in ihrem eigenen Schoße umfaßt. Sie ist zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig«.6 Ferner sind »außerhalb ihres Gefüges«, namentlich in den Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in vollkommener Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, »vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen«.7

Aus diesem Grund »müssen die Katholiken die wahrhaft christlichen Güter aus dem gemeinsamen Erbe, die sich bei den von uns getrennten Brüdern finden, mit Freude anerkennen und hochschätzen«.8 Sie sollen sich in gemeinsamem Bemühen um Läuterung und Erneuerung für die Wiederherstellung der Einheit aller Christen einsetzen,9 damit sich der Wille Christi erfüllt und die Trennung der Christen nicht weiter ein Hindernis für die Verkündigung des Evangeliums in der Welt darstellt.10 Dennoch müssen dieselben Katholiken bekennen, daß sie durch das Geschenk der göttlichen Gnade zu jener Kirche gehören, die Christus gegründet hat und die von den Nachfolgern Petri und der übrigen Apostel geleitet wird. Diese sind die Träger der unverfälschten, lebendigen und ursprünglichen Ordnung und Lehre der apostolischen Gemeinde, die das unvergängliche Erbe der Wahrheit und Heiligkeit darstellt.11 Darum ist es den Gläubigen nicht erlaubt, sich die Kirche Christi so vorzustellen, als ob sie nichts anderes sei als irgendeine Summe – geteilt zwar, aber doch noch irgendwie eins – von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften; noch steht es ihnen frei anzunehmen, daß die Kirche Christi heute nirgends mehr wirklich existiert, so daß sie nur noch als ein Ziel aufgefaßt werden kann, das alle Kirchen und Gemeinschaften zu suchen haben.

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Die Unfehlbarkeit der ganzen Kirche

»Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte — so hat er in Güte verfügt — für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben«.12 Deshalb hat er den Schatz des Wortes Gottes der Kirche anvertraut, in der die Hirten und sein heiliges Volk sich gemeinsam darum bemühen, dieses zu bewahren, zu erforschen und ins Leben zu übertragen.13

Gott selbst, der gänzlich unfehlbar ist, hat sich gewürdigt, sein neues Volk, das die Kirche ist, mit einer gewissen Teilhabe an der Unfehlbarkeit auszustatten. Diese beschränkt sich auf den Bereich der Glaubens- und Sittenfragen und ist vorhanden, wenn das ganze Gottesvolk der festen Überzeugung ist, daß eine bestimmte Lehre zu diesem Fragenkreis gehört. Sie steht ferner ständig unter dem Einfluß der weisen göttlichen Vorsehung und der Gnade des Heiligen Geistes, der die Kirche bis zur glorreichen Wiederkunft ihres Herrn in alle Wahrheit einführt.14 Von dieser Unfehlbarkeit des Gottesvolkes sagt das II. Vatikanische Konzil: »Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1 Joh 2, 20 u. 27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie "von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien" (Hl. Augustinus, De Praed. Sanct. 14, 27) ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten äußert«.15

Der Heilige Geist aber erleuchtet das Gottesvolk und kommt ihm zu Hilfe, insofern es den Leib Christi darstellt, der in hierarchischer Gemeinschaft geeint ist. Dies deutet das II. Vatikanische Konzil an, indem es zu den bereits angeführten Worten noch hinzufügt: »Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom Geist der Wahrheit geweckt und genährt wird, hält das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2, 13), "den einmal den Heiligen übergebenen Glauben" (Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an«.16

In der Tat tragen die Gläubigen, die auf ihre Weise am Prophetenamt Christi teilnehmen17, vielfältig mit dazu bei, daß das Verständnis des Glaubens in der Kirche wächst. »Es wächst«, wie das II. Vatikanische Konzil sagt, »das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch die innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben«18. So kann Papst Paul VI. beobachten, daß das "Zeugnis" der Hirten der Kirche, »fest verankert ist in der heiligen Überlieferung und in der Heiligen Schrift sowie genährt wird vom Leben des ganzen Gottesvolkes«.19

Durch göttliche Anordnung ist es jedoch allein die Aufgabe der Oberhirten, der Nachfolger Petri und der übrigen Apostel, die Gläubigen authentisch zu lehren, d. h. kraft der Autorität Christi, an der sie in verschiedener Weise teilhaben. Daher dürfen die Gläubigen sich nicht damit begnügen, sie nur als Experten der katholischen Lehre anzuhören; sie sind vielmehr verpflichtet, die ihnen im Namen Christi verkündete Lehre anzunehmen, und zwar entsprechend dem Grad der Autorität, die die Oberhirten besitzen und auszuüben beabsichtigen.20 Deshalb lehrt das II. Vatikanische Konzil im Anschluß an das I. Vatikanische Konzil, daß Christus Petrus zum »bleibenden und sichtbaren Prinzip und Fundament der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft« eingesetzt hat.21 Papst Paul VI. stellt fest: »Das Lehramt der Bischöfe ist für die Gläubigen ein Zeichen und ein Weg, durch den sie das Wort Gottes empfangen und erkennen«.22 Obgleich das kirchliche Lehramt aus der Betrachtung, dem Leben und dem Forschen der Gläubigen Nutzen zieht, so beschränkt sich seine Aufgabe nicht darauf, den von ihnen bereits zum Ausdruck gebrachten Konsens zu bestätigen. Es kann vielmehr, indem es das geschriebene oder überlieferte Gotteswort auslegt und erklärt, jenem Konsens auch zuvorkommen und ihn fordern.23 Das Gottesvolk selbst schließlich bedarf, damit es in dem einen Leib seines Herrn nicht die Gemeinschaft des einen Glaubens verliert (vgl. Eph 4, 4, n. 5), der Intervention und der Hilfe des Lehramtes vor allem dann, wenn innerhalb der Kirche bezüglich einer Lehre, die zu glauben oder an der festzuhalten ist, unterschiedliche Auffassungen entstehen und verbreitet werden.

3

Die Unfehlbarkeit des Lehramtes der Kirche

Jesus Christus hat gewollt, daß das Lehramt der Oberhirten, denen er die Sendung übertragen hat, seinem ganzen Volk und der gesamten Menschheitsfamilie das Evangelium zu verkünden, bezüglich Glaubens- und Sittenfragen mit dem entsprechenden Charisma der Unfehlbarkeit ausgestattet wurde. Da sich ein solches Charisma nicht aus neuen Offenbarungen herleiten läßt, deren sich der Nachfolger Petri und das Bischofskollegium erfreuen könnten,24 werden diese nicht von der Notwendigkeit befreit, mit geeigneten Mitteln den Schatz der göttlichen Offenbarung in den heiligen Büchern zu erforschen, in denen die Wahrheit, die Gott um unseres Heiles willen niederschreiben ließ,25 unverfälscht gelehrt wird; ferner auch jenes Offenbarungsgut, das in der lebendigen apostolischen Tradition enthalten ist.26 Bei der Ausübung ihres Amtes steht den Hirten der Kirche aber der Heilige Geist hilfreich zur Seite. Sein Beistand ist dann am wirksamsten, wenn sie das Gottesvolk in der Weise unterrichten, daß sie aufgrund der Verheißungen Christi an Petrus und die übrigen Apostel eine Lehre verkünden, die notwendig irrtumsfrei ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Bischöfe, die über den Erdkreis verstreut sind, jedoch in Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri lehren, in einer bestimmten Lehre übereinstimmen und diese als endgültig verpflichtend vortragen.27 Dies wird noch offenkundiger, wenn die Bischöfe in einem kollegialen Akt – wie bei den Ökumenischen Konzilien – zusammen mit ihrem sichtbaren Haupt eine Lehre als verbindlich definieren;28 ferner auch, wenn der Papst »ex Cathedra spricht, d. h. wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Autorität feierlich erklärt, daß eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche zu halten ist«.29

Nach katholischer Lehre erstreckt sich die Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramtes nicht nur auf das überlieferte Glaubensgut, sondern auch auf alles, was zu seiner Bewahrung und Auslegung rechtmäßig erforderlich ist.30 Daß sich die Unfehlbarkeit auf das überlieferte Glaubensgut als solches bezieht, ist eine Wahrheit, von der die Kirche von Anfang an fest überzeugt war, daß sie in den Verheißungen Christi geoffenbart worden ist. Auf diese Wahrheit stützte sich das I. Vatikanische Konzil, als es den Gegenstand des katholischen Glaubens definierte: »Fide divina et catholica ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist und von der Kirche in feierlicher Lehrentscheidung oder durch das ordentliche und allgemeine Lehramt als göttlich geoffenbart zu glauben vorgelegt wird«.31 Diese Aussagen des katholischen Glaubens, die wir Dogmen nennen, sind und waren zu allen Zeiten sowohl für den Glauben wie für die theologische Wissenschaft notwendig die unveränderliche Richtschnur.

4

Die Unfehlbarkeit der Kirche nicht abschwächen

Aus dem, was über den Umfang und die Voraussetzungen der Unfehlbarkeit des Gottesvolkes und des kirchlichen Lehramtes gesagt worden ist, folgt, daß es den Gläubigen in keiner Weise gestattet ist, in der Kirche nur ein »grundsätzliches« Bleiben in der Wahrheit anzuerkennen, das sich mit Irrtümern vereinbaren lasse, die sich hier und da in den vom Lehramt der Kirche verbindlich gelehrten Glaubenssätzen verstreut fänden oder auch im sicheren Konsens des Gottesvolkes in Glaubens- und Sittenfragen.

Es ist richtig, daß die Menschen sich durch den heilbringenden Glauben zu Gott bekehren,32 der sich in seinem Sohn Jesus Christus geoffenbart hat; falsch wäre es jedoch, davon ableiten zu wollen, daß man die Dogmen der Kirche, die andere Geheimnisse zum Ausdruck bringen, geringschätzen oder sogar leugnen könnte. Die Bekehrung zu Gott, zu der wir durch den Glauben angehalten werden, ist vielmehr ein Akt des Gehorsams (vgl. Röm 16, 26), der sich der Natur der göttlichen Offenbarung und ihren Forderungen anzugleichen hat. Die Offenbarung aber lehrt in der ganzen Heilsordnung das Geheimnis Gottes,33 der seinen Sohn in die Welt gesandt hat (vgl. 1 Joh 4, 14), und zeigt, welchen Einfluß es auf das Leben der Christen ausüben soll. Ferner fordert sie, daß wir, indem wir unseren Verstand und Willen dem sich offenbarenden Gott völlig unterordnen, der Heilsbotschaft so zustimmen, wie sie von den Hirten der Kirche auf unfehlbare Weise gelehrt wird. Die Gläubigen bekehren sich also, wie es notwendig ist, durch den Glauben zu Gott, der sich in Christus geoffenbart hat, wenn sie ihm in der ganzen Lehre des katholischen Glaubens anhängen.

Es gibt in der Tat eine Ordnung und gleichsam eine Hierarchie der Dogmen der Kirche, da ihre Verbindung mit dem Fundament des Glaubens unterschiedlich ist.34 Diese Hierarchie aber besagt, daß einige der Dogmen sich auf andere gründen, die gleichsam grundlegender sind, und von diesen erhellt werden. Alle Dogmen aber müssen, da sie geoffenbart wurden, mit demselben göttlichen Glauben geglaubt werden.35

5

Den Begriff von der Unfehlbarkeit der Kirche nicht verfälschen

Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung durch die Kirche begegnet verschiedenartigen Schwierigkeiten. Diese ergeben sich vor allem daraus, daß die unergründlichen Geheimnisse Gottes »ihrer Natur nach den menschlichen Intellekt in der Weise übersteigen, daß sie auch nach erfolgter Offenbarung und gläubiger Annahme dennoch vom Schleier des Glaubens bedeckt und gleichsam in Dunkel gehüllt bleiben«;36 ferner auch aus den geschichtlichen Umständen, in denen sich die Offenbarung ausdrücken mußte.

Hinsichtlich der geschichtlichen Bedingtheit ist vor allem zu beachten, daß der Sinn, den die Glaubensaussagen enthalten, zum Teil von der Aussagekraft der angewandten Sprache in einer bestimmten Zeitepoche und unter bestimmten Lebensverhältnissen abhängt. Es kann unter anderem geschehen, daß eine dogmatische Wahrheit zunächst in einer unvollkommenen, jedoch nicht falschen Weise ausgedrückt wird und dann später, wenn man sie im größeren Zusammenhang mit den übrigen Glaubenswahrheiten oder menschlichen Erkenntnissen betrachtet, vollständiger und vollkommener ausgesagt wird. Ferner beabsichtigt die Kirche durch ihre neuen lehrmäßigen Verlautbarungen, das, was in der Hl. Schrift oder in früheren Aussagen der Tradition schon in irgendeiner Weise enthalten ist, zu bekräftigen oder deutlicher herauszustellen; gleichzeitig aber bemüht sie sich gewöhnlich auch darum, bestimmte Fragen zu lösen oder Irrtümer zurückzuweisen. All diesen Umständen muß Rechnung getragen werden, damit jene Aussagen richtig verstanden werden. Wenn auch die Wahrheiten, die die Kirche durch ihre dogmatischen Formeln in der Tat zu lehren beabsichtigt, sich von den wandelbaren Begriffen einer gewissen Epoche unterscheiden und auch ohne diese ausgedrückt werden können, kann es andererseits mitunter geschehen, daß jene Wahrheiten ebenso vom kirchlichen Lehramt in Worten vorgetragen werden, die selbst Anzeichen einer solchen begrifflichen Bedingtheit an sich tragen.

Nach diesen Überlegungen muß gesagt werden, daß die dogmatischen Formeln des kirchlichen Lehramtes von Anfang an dazu geeignet waren, die geoffenbarte Wahrheit an andere weiterzugeben, und für immer geeignet bleiben, sie denen zu vermitteln, die diese richtig verstehen.37 Daraus folgt jedoch nicht, daß jede einzelne von ihnen dieses in gleichem Maße gewesen ist oder bleiben wird. Aus diesem Grunde bemühen sich die Theologen, genau aufzuzeigen, welches die Lehrabsicht ist, die jene verschiedenen Formeln wirklich enthalten, und bieten mit dieser ihrer Arbeit dem lebendigen Lehramt der Kirche, dem sie unterstehen, eine wertvolle Hilfe. Aus demselben Grunde kann es ferner geschehen, daß alte dogmatische Formeln und andere, die diesen eng verbunden sind, im alltäglichen Gebrauch der Kirche lebendig und fruchtbar bleiben, indem ihnen jedoch in geeigneter Weise neue Erklärungen und Aussagen hinzugefügt werden, die ihren ursprünglichen Sinn bewahren und erläutern. Andererseits ist mitunter schon der Fall eingetreten, daß in diesem alltäglichen Gebrauch der Kirche einige Formeln durch neue Ausdrucksweisen ersetzt worden sind, die vom kirchlichen Lehramt eingeführt oder approbiert wurden und denselben lehrmäßigen Inhalt deutlicher und vollständiger zum Ausdruck bringen.

Der Aussagegehalt der dogmatischen Formeln aber bleibt in der Kirche stets wahr und kohärent, auch wenn er mehr verdeutlicht und besser verstanden wird. Die Gläubigen müssen deshalb die Auffassung zurückweisen, nach der die dogmatischen Formeln (oder eine bestimmte Art von ihnen) nicht die Wahrheit genau auszudrücken vermöchten, sondern nur einige veränderliche und annähernde Teilaspekte von ihr, die sie selbst in gewisser Weise entstellten und verzerrten; und daß dieselben Formeln die Wahrheit nur unbestimmt zum Ausdruck brächten, welche ständig durch die gerade genannten approximativen Aussagen gesucht werden müsse. Die diese Meinung vertreten, entgehen nicht dem dogmatischen Relativismus und verfälschen den Begriff von der Unfehlbarkeit der Kirche, der sich auf eine genau zu lehrende und zu haltende Wahrheit bezieht.

Eine derartige Auffassung steht in offenem Gegensatz zu den Erklärungen des I. Vatikanischen Konzils, das obwohl es sich des Fortschritts der Kirche in der Wahrheitserkenntnis bewußt war,38 dennoch gelehrt hat: »Von den hl. Dogmen muß stets der Aussagegehalt gewahrt werden, den die hl. Mutter Kirche einmal dargelegt hat, und niemals darf von diesem Inhalt nach Art und im Namen einer höheren Erkenntnis abgewichen werden«;39 ferner hat es den Satz verurteilt, nach dem es geschehen könne, »daß man den von der Kirche verkündeten Dogmen mitunter entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft einen anderen Sinn geben müsse, als den, welchen die Kirche verstanden hat und versteht«.40 Es besteht kein Zweifel darüber, daß nach diesen Texten des Konzils der Aussagegehalt der Dogmen, den die Kirche darlegt, genau festgelegt und nicht zu reformieren ist.

Die genannte Auffassung ist auch nicht mit dem zu vereinbaren, was Papst Johannes XXIII. bei der Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils über die christliche Lehre gesagt hat: »Es ist notwendig, daß diese sichere und unwandelbare Lehre, der gläubiger Gehorsam entgegenzubringen ist, in der Weise erforscht und dargelegt wird, die unsere Zeit fordert. Etwas anderes ist nämlich das Depositum fidei, d. h. die Wahrheiten, die die ehrwürdige Lehre enthält, etwas anderes die Art und Weise, in der diese verkündet werden, stets jedoch mit demselben Aussagegehalt und mit derselben Bedeutung«.41 Da der Nachfolger des hl. Petrus hier von einer sicheren und unwandelbaren christlichen Lehre spricht, vom Depositum fidei, was gleichbedeutend ist mit den Wahrheiten, die in dieser Lehre enthalten sind, und schließlich von diesen Wahrheiten sagt, daß sie mit derselben Bedeutung bewahrt werden müssen, ist es offensichtlich, daß er einen Aussagegehalt der Dogmen anerkennt, der für uns genau erkennbar, wahr und unwandelbar ist. Die Neuerung, die er wegen der Erfordernisse unserer Zeit empfiehlt, bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der jene Lehre mit ihrer stets gleichbleibenden Bedeutung erforscht, dargelegt und verkündet wird. Auf ähnliche Weise ermahnte Papst Paul VI. die Hirten der Kirche und erklärte: »Wir müssen uns aber entschlossen dafür einsetzen, daß die Lehre des Glaubens ihren vollen Aussagegehalt und ihre Bedeutung bewahrt, wenn sie auch in der Weise verkündet wird, die es ihr ermöglicht, den Geist und die Herzen der Menschen zu erreichen, an die sie sich richtet«.42

6

Die Kirche verbunden mit dem Priestertum Christi

Der Herr Jesus Christus, der Mittler des neuen und ewigen Bundes, wollte das Volk, das er sich durch sein Blut erworben hat, mit seinem vollkommenen Priestertum (vgl. Hebr 7, 20-22 u. 26-28; 10, 14 u. 21) verbinden und es ihm gleichgestalten. Er hat deshalb seiner Kirche Anteil an seinem Priestertum gegeben durch das allgemeine Priestertum der Gläubigen und das hierarchische Amtspriestertum, die, obgleich sie nicht nur dem Grade, sondern ihrem Wesen nach voneinander verschieden sind, sich dennoch in der Gemeinschaft der Kirche gegenseitig zugeordnet sind.43

Das allgemeine Priestertum der Gläubigen, das zu Recht auch königliches Priestertum genannt wird (vgl. 1 Pt 2, 9; Apoc 1, 6; 5, 9 f.), da dieses die Gläubigen als Glieder des messianischen Volkes mit ihrem himmlischen König verbindet, wird durch das Sakrament der Taufe vermittelt. Durch dieses Sakrament werden die Gläubigen »in die Kirche eingegliedert,... zur christlichen Gottesverehrung bestellt »kraft des unauslöschlichen Merkmals, des sogenannten Charakters, und »wiedergeboren zu Söhnen Gottes, sind sie gehalten, den von Gott durch die Kirche empfangenen Glauben vor den Menschen zu bekennen«.44 Die durch die Taufe wiedergeboren wurden, »wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe«.45

Darüberhinaus hat Christus, das Haupt der Kirche, die sein mystischer Leib ist, seine Apostel zu Dienern seines Priestertums bestellt, die ihn selbst in der Kirche repräsentieren,46 und durch sie, als ihre Nachfolger, die Bischöfe, die dieses übernommene heilige Amt ihrerseits in untergeordnetem Grade rechtmäßig auch an Priester übertragen haben.47 Auf diese Weise ist in der Kirche zur Ehre Gottes und zum Dienst seines Volkes wie der ganzen Menschheitsfamilie, die zu Gott bekehrt werden soll, die apostolische Sukzession des Amtspriestertums entstanden.

Durch dieses Priestertum werden die Bischöfe und Priester »im Schoß des Gottesvolkes in gewisser Weise ausgesondert, aber nicht, um von ihm, auch nicht von irgendeinem Menschen, getrennt, sondern um gänzlich dem Werk, zu dem sie Gott gewählt hat, geweiht zu werden«,48 nämlich der Aufgabe zu heiligen, zu lehren und zu leiten, deren konkrete Ausübung durch die hierarchische Gemeinschaft genauer bestimmt wird.49 In diesem vielfältigen Werk bildet die ununterbrochene Verkündigung des Evangeliums den Ausgangspunkt und die Grundlage,50 den Höhepunkt und die Quelle des ganzen christlichen Lebens hingegen das eucharistische Opfer,51 das die Priester, die Christus als das Haupt vertreten, in ihrem eigenen Namen und im Namen der Glieder seines mystischen Leibes52 im Heiligen Geist Gott dem Vater darbringen; dieses wird durch das heilige Mahl ergänzt, durch das die Gläubigen, die an dem einen Leib Christi teilnehmen, alle ein Leib werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).

Die Kirche hat die Natur des Amtspriestertums immer tiefer erforscht, von dem feststeht, daß es seit der apostolischen Zeit beständig durch einen heiligen Ritus übertragen worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1, 6). Unter dem Beistand des Heiligen Geistes ist sie allmählich zur klaren Erkenntnis gelangt, daß Gott ihr habe zeigen wollen, daß dieser Ritus den Priestern nicht nur die Gnade vermehrt, damit sie ihre kirchlichen Aufgaben in heiligmäßiger Weise erfüllen, sondern ihnen auch ein unauslöschliches Siegel Christi, den sogenannten Charakter, einprägt, durch das sie, mit einer angemessenen Vollmacht ausgestattet, die sich aus der höchsten Machtfülle Christi herleitet, für diese Aufgaben bestellt werden. Das Fortbestehen dieses Charakters, dessen Natur von den Theologen unterschiedlich erklärt wird, ist vom Konzil von Florenz gelehrt worden53 und wurde vom Tridentiner Konzil in zwei Dekreten bekräftigt.54 Auch jüngst hat das II. Vatikanische Konzil mehr als einmal darauf hingewiesen,55 und die zweite allgemeine Bischofssynode hat zu Recht bemerkt, daß das Fortbestehen des priesterlichen Charakters während des ganzen Lebens zur Glaubenslehre gehört.56 Die Existenz dieses bleibenden priesterlichen Charakters muß von den Gläubigen anerkannt und in gebührender Weise beachtet werden, damit sie über die Natur des Priesteramtes und die entsprechende Weise seiner Ausübung richtig urteilen.

In Übereinstimmung mit der kirchlichen Tradition und vielen Dokumenten des Lehramtes hat das II. Vatikanische Konzil über die dem Amtspriestertum innewohnende Vollmacht folgendes gelehrt: »Wenn auch jeder die Glaubenden taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden«;57 ferner: »Damit die Gläubigen zu einem Leib, in dem "nicht alle denselben Dienst verrichten" (Röm 12, 4), zusammenwachsen, hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der Gemeinde der Gläubigen heilige Weihevollmachten besäßen, das Opfer darzubringen und Sünden nachzulassen«.58 In gleicher Weise hat die zweite allgemeine Bischofssynode zu Recht bemerkt, daß allein der Priester beim Vorsitz und Vollzug des Opfermahles, in dem das Gottesvolk sich mit dem Opfer Christi verbindet, in der Person Christi zu handeln vermag.59 Ohne nun noch auf die Fragen nach den Spendern der einzelnen Sakramente einzugehen, steht es aufgrund des Zeugnisses der kirchlichen Tradition und des kirchlichen Lehramtes fest, daß die Gläubigen, die die Priesterweihe nicht empfangen haben und sich eigenwillig anmaßen, die Eucharistie zu feiern, dieses nicht nur unerlaubter-, sondern auch ungültigerweise tun. Es ist offensichtlich, daß derartige Mißbräuche, falls sie auftreten, von den Hirten der Kirche beseitigt werden müssen.

* * *

Die vorliegende Erklärung hat nicht beabsichtigt noch war es ihr Ziel, durch eine Untersuchung der Grundlagen unseres Glaubens zu beweisen, daß die göttliche Offenbarung der Kirche anvertraut ist, um durch sie in der Welt unverfälscht bewahrt zu werden. Dieses Dogma, das den Ausgangspunkt des katholischen Glaubens bildet, ist hingegen zusammen mit anderen Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen, in Erinnerung gerufen worden, damit bei der heutigen Verwirrung der Geister klar deutlich wird, welchen Glauben und welche Lehre die Gläubigen zu bekennen haben.

Die Hl. Kongregation für die Glaubenslehre stellt mit Freude fest, daß die Theologen mit Eifer immer mehr das Geheimnis der Kirche erforschen. Sie anerkennt auch, daß ihre Arbeit nicht selten Fragen berührt, die nur durch sich gegenseitig ergänzende Untersuchungen und durch verschiedene Versuche und Mutmaßungen geklärt werden können. Dennoch muß sich die berechtigte Freiheit der Theologen stets in den vom Gotteswort gesetzten Grenzen halten, wie dieses in der Kirche treu bewahrt und dargeboten und vom lebendigen Lehramt der Hirten, vor allem vom Hirten des ganzen Gottesvolkes, gelehrt und erklärt wird.60

Dieselbe Hl. Kongregation vertraut die vorliegende Erklärung der besonderen Aufmerksamkeit und Sorge der Bischöfe und all derer an, die in irgendeiner Weise an dem Auftrag teilhaben, das der Kirche von Christus und den Aposteln überantwortete Glaubensgut zu wahren. Schließlich richtet sie diese Erklärung auch vertrauensvoll an die Gläubigen, insbesondere wegen des in der Kirche von ihnen wahrgenommenen verantwortungsvollen Amtes an die Priester und die Theologen, damit alle einmütig im Glauben sind und in aufrichtiger Gesinnung mit der Kirche verbunden bleiben.

Diese Erklärung zur katholischen Lehre über die Kirche, die gegen einige heutige Irrtümer zu verteidigen ist, hat Papst Paul VI. in der Audienz, die er am 11. Mai 1973 dem unterzeichneten Präfekten der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre gewährte, bestätigt und bekräftigt und deren Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, von der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, am 24. Juni 1973, dem Fest des hl. Johannes des Täufers.

Franz Kard. Seper
Präfekt

+ Hieronymus Hamer
Sekretär


1 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.

2 Paul VI., Apost. Konst. Regiminis Ecclesiae universae, AAS 59 (1967), S. 897.

3 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Constitutiones Decreta Declarationes, editio Secretariae Generalis, Typis Polyglottis Vaticanis, 1966, S. 104 f.

4 II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 3; Const. Decr. Decl., S. 250.

5 Ebd., Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 252.

6 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 106.

7 Ebd.; Const. Decr. Decl., S. 105.

8 II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 4; Const. Decr. Decl, S. 253.

9 Vgl. ebd., Nr. 6-8; Const. Decr. Decl., S. 255-258.

10 Vgl. ebd., Nr. 1; Const. Decl. Decl., S. 243.

11 Vgl. Paul VI., Enzykl. Ecclesiam suam, AAS 56 (1964), S. 629.

12 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 7; Const. Decr. Decl., S. 428.

13 Vgl. ebd., Nr. 10; Const. Decr. Decl., S. 431.

14 Vgl. ebd., Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 430.

15 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 12; Const. Decr. Decl., S. 113 f.

16 Ebd.; Const. Decr. Decl., S. 114.

17 Vgl. ebd., Nr. 35; Const. Decr. Decl., S. 157.

18 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 430.

19 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.

20 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 138 f.

21 II. Vat. Konzil, ebd., Nr. 18; Const. Decr. Decl., S. 124 f. Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Prologus; Conciliorum Oecumenicorum Decreta3 ed. Istituto per le Scienze Religiose di Bologna, Herder, 1973, S. 812 (Dz-Sch 3051).

22 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 100.

23 Decr. S. Congr. S. Off. Lamentabili, Nr. 6, AAS 40 (1907), S. 471 (Dz-Sch 3406). Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 815 f. (Dz-Sch 3069, 3074).

24 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3070). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, N. 25, und Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 141 und 426.

25 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 434.

26 Vgl. ebd., Nr. 9 f.; Const. Decr. Decl., S. 430-432.

27 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 2.5; Const Decr. Decl., S. 139.

28 Vgl. ebd., Nr. 25 und 22; Const. Decr. Decl., S. 139 und 133.

29 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor aeternus, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3074). Vgl. II. Vat. Konzil: ebd., Nr. 25.

30 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 139.

31 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3011). Vgl. C.I.C., can. 1323, § 1 und 1325 § 2.

32 Vgl. Trid. Konzil, Sess. 6: Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 6; Conc. Oec. Decr3, S. 672 (Dz-Sch 1526); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 5; Const. Decr. Decl., S. 426.

33 Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3008); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 5; Const. Decr. Decl., S. 426.

34 Vgl. II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 260.

35 Reflexions et suggestions concernant le dialogue cecumenique, IV, 4b, in Secretariat pour l'Unite des Chretiens: Service d’information, Nr. 12 (Dez. 1970, IV), S. 7 f.; Reflections and Suggestions Concerning Ecumenical Dialogue, IV, 4b, in The Secretariat for Promoting Christian Unity: Information Service, Nr. 12 (Dez. 1970, IV), S. 8.

36 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 808 (Dz-Sch 3016).

37 Vgl. Pius IX, Breve Eximiam tuam, ASS 8 (1874-75), S. 447 (Dz-Sch 2831); Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei, AAS 51 (1965), S. 757 f. und L’Oriente cristiano nella luce di immortali Concili, in Insegnamenti di Paolo VI, Bd. 5, Tip. Poligl. Vatic, S. 412 f.

38 Vgl. I. Vat. Konzil, Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 809 (Dz-Sch 3020).

39 Ebd.

40 Ebd., can. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 811 (Dz-Sch 3043).

41 Johannes XXIII, Eröffnungsansprache zum II. Vat. Konzil, AAS 54 (1962), S. 792. Vgl. II. Vat. Konzil: Pastoralkonst. über die Kirche in der Welt unserer Zeit Gaudium et Spes, Nr. 62; Const. Decr. Decl., S. 780.

42 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque iam anni, AAS 63 (1971), S. 100 f.

43 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 10; Const Decr. Decl., S. 110.

44 Ebd., Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 111.

45 Ebd., Nr. 10; Const. Decr. Decl., S. 111.

46 Vgl. Pius XL, Enzykl. Ad catholici sacerdotii, AAS 28 (1936), S. 10 (Dz-Sch 3755). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nr. 10, und Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 110 f., 622 f.

47 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 28; Const. Decr. Decl, Nr. 145.

48 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 3; Const. Decr. Decl., S. 625.

49 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nr. 24, 27 f.; Const. Decr. Decl., S. 137, 143-149.

50 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 627.

51 Vgl. Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 111 f. Vgl. auch Trid. Konzil, Sess. 22: Doctrina de Missae Sacrificio, Kap. 1 u 2; Conc. Oec. Decr.3, S. 732-734 (Dz-Sch 1739-1743).

52 Vgl. Paul VI., Sollemnis Professio fidei, Nr. 24, AAS 60 (1968), S. 442.

53 Flor. Konzil: Bulle über die Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate Deo; Conc. Oec. Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1313).

54 Trid. Konzil: Dekret über die Sakramente, can. 9 und Dekret über das Weihesakrament, Kap. 4 und can. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 685, 742, 744 (Dz-Sch 1609, 1767, 1774).

55 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 21, und Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 130, 622 f.

56 Vgl. Documenta Synodi Episcoporum: I. De sacerdotio ministeriali, Erster Teil, Nr. 5, AAS 63 (1971), S. 907.

57 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche  Lumen Gentium, Nr. 17; Const. Decr. Decl., S. 123.

58 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der Priester  Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 621 f. Vgl. auch 1) Innozenz III., Brief Eius exemplo mit dem den Waldensern vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis, P.L. vol. 215, col. 1510 (Dz-Sch 794); 2) IV. Lat. Konzil: Konst. 1: De Fide catholica; Conc. Oec. Decr3, S. 230 (Dz-Sch 802), die zitierte Stelle über das Altarssakrament ist mit dem nachfolgenden Text über das Taufsakrament zu lesen; 3) Flor Konzil: Bulle über die Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate Deo; Conc. Oec. Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1321), die zitierte Stelle über den Spender der Eucharistie ist mit den benachbarten Texten über die Spender der anderen Sakramente zu vergleichen; 4) Trid. Konzil, Sess. 23: Dekret über das Weihesakrament, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 742 f. (Dz-Sch 1767, 4469); 5) Pius XIL, Enzykl. Mediator Dei, AAS 39 (1947), S. 552-556 (Dz-Sch 3849-3852).

59 Documenta Synodi Episcoporum: I. De Sacerdotio ministeriali, Erster Teil, Nr. 4, AAS 63 (1971), S. 906.

60 Vgl. Synodus Episcoporum (1967), Relatio Commissionis Synodalis Constitutae ad examen ulterius peragendum circa opiniones periculosas et atbehmum, II, 4: De theologorum opera et responsabilitate, Typis Polyg. Vat., 1967, S. 11 (L'Osservatore Romano, 30.-31. Okt. 1967,
S. 3).