Durch die Lateranverträge von 1929 und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien wurde anerkannt, dass das Areal und die Gebäude, die den Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern bilden, dem Heiligen Stuhl gehören und gemäß den Normen des internationalen Rechts einen rechtlichen Sonderstatus genießen. Über den exterritorialen Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern übt der Papst, den geltenden Normen entsprechend, die zivilen Gewalten aus. Mit dem Motu Proprio Die alterwürdige Basilika Sankt Paul vor den Mauern vom 31. Mai 2005 wollte Papst Benedikt XVI. die Hauptaspekte der pastoralen und administrativen Leitung des Gesamtkomplexes von St. Paul vor den Mauern klarstellen oder besser festlegen. Darüber hinaus bestätigt der Heilige Vater in dem Motu Proprio die Basilika als kanonische Einrichtung mit öffentlichem Rechtscharakter und legt fest, dass ihr ebenso wie den drei anderen Hauptbasiliken ein vom Römischen Papst ernannter Erzpriester vorsteht. Der Erzpriester wird in der genannten Basilika die ordentliche und unmittelbare Jurisdiktionshoheit ausüben. Er wird für die Seelsorge einen Vikar in der Person des Abtes der Benediktinerabtei St. Paul haben sowie einen Delegaten für die Verwaltung. Darüber hinaus wird der Erzpriester von St. Paul den gesamten exterritorialen Bereich leiten, indem er die verschiedenen dort tätigen Verwaltungen ihrer Zweckmäßigkeit entsprechend koordiniert, ausgenommen alles, was in die ausschließliche Zuständigkeit des Abtes innerhalb der Abtei fällt, wo die Benediktinermönche seit über dreizehn Jahrhunderten untergebracht sind. |