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APOSTOLISCHES SCHREIBEN "MOTU PROPRIO"

ECCLESIAE UNITATEM

VON PAPST BENEDIKT XVI.
BEZÜGLICH DER KOMMISSION ECCLESIA DEI

 

1. Die Aufgabe, die Einheit der Kirche zu wahren, die das Bemühen einschließt, allen dabei zu helfen, in angemessener Weise auf diese göttliche Berufung und Gnade zu antworten, kommt ganz besonders dem Nachfolger des Apostels Petrus zu, der das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit von Bischöfen und Gläubigen ist[1]. Die oberste und grundlegende Priorität der Kirche in jeder Zeit, die Menschen zur Begegnung mit Gott zu führen, muß unterstützt werden durch das Bemühen, zum gemeinsamen Glaubenszeugnis aller Christen zu gelangen.

2. Getreu diesem Auftrag setzte Papst Johannes Paul II. seligen Angedenkens sofort nach der unrechtmäßigen Spendung der Bischofsweihe an vier Priestern, die Erzbischof Marcel Lefebvre am 30. Juni 1988 vorgenommen hatte, am 2. Juli 1988 die Päpstliche Kommission »Ecclesia Dei« ein, »die die Aufgabe hat, mit den Bischöfen, den Dikasterien der Römischen Kurie und betreffenden Gruppen zusammenzuarbeiten, um die volle kirchliche Gemeinschaft mit den Priestern, Seminaristen, Gemeinschaften oder einzelnen Ordensleuten herzustellen, die bisher auf verschiedene Weise mit der von Erzbischof Lefebvre gegründeten Bruderschaft verbunden waren und mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche eins zu bleiben wünschen unter Wahrung ihrer geistlichen und liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll, das am vergangenen 5. Mai von Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre unterzeichnet wurde«[2].

3. Auf derselben Linie – in Treue zu eben dieser Aufgabe, der universalen Gemeinschaft der Kirche in ihrer auch sichtbaren Erscheinungsform zu dienen und alles daranzusetzen, es all jenen, die wirklich den Wunsch nach Einheit haben, zu ermöglichen, in ihr zu bleiben oder sie wiederzufinden – habe ich mit dem »Motu proprio« Summorum Pontificum die allgemeine Anweisung bezüglich der Möglichkeit, das »Missale Romanum« von 1962 zu verwenden, die bereits im Motu Proprio Ecclesia Dei enthalten war, durch genauere und ausführlichere Normen erweitert und auf den neuesten Stand gebracht[3].

4. In eben diesem Geist und mit dem gleichen Bemühen, die Überwindung jeden Bruchs und jeder Spaltung innerhalb der Kirche zu fördern und eine Wunde zu heilen, die im kirchlichen Gefüge immer schmerzhafter empfunden wird, habe ich die Exkommunikation der vier Bischöfe aufgehoben, die von Erzbischof Lefebvre unrechtmäßig geweiht worden waren. Durch diese Entscheidung wollte ich ein Hindernis ausräumen, das der Öffnung einer Tür für den Dialog im Weg stehen könnte, und so die Bischöfe und die »Bruderschaft St. Pius X.« einladen, den Weg zur vollen Gemeinschaft mit der Kirche wiederzufinden. Wie ich im Brief an die Bischöfe der katholischen Kirche vom vergangenen 10. März erklärt habe, war die Aufhebung der Exkommunikation eine Maßnahme im Bereich der kirchlichen Disziplin, um die Personen von der Gewissenslast der schwersten Kirchenstrafe zu befreien. Aber die doktrinellen Fragen bleiben natürlich bestehen, und solange diese nicht geklärt sind, hat die Bruderschaft keinen kanonischen Status in der Kirche und ihre Amtsträger können keine Ämter rechtmäßig in der Kirche ausüben.

5. Gerade weil die Probleme, die jetzt mit der Bruderschaft erörtert werden müssen, im wesentlichen doktrineller Natur sind, habe ich entschieden – 21 Jahre nach dem Motu Proprio Ecclesia Dei und in Übereinstimmung mit dem, was zu tun ich mir vorbehalten hatte[4] –, die Struktur der Kommission »Ecclesia Dei« neu zu überdenken und sie eng an die Kongregation für die Glaubenslehre zu binden.

6. Die Päpstliche Kommission »Ecclesia Dei« soll daher folgende Struktur haben:

a) Präsident der Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre.

b) Die Kommission hat eine eigene personelle Ausstattung, die sich aus dem Sekretär und aus Offizialen zusammensetzt.

c) Aufgabe des Präsidenten wird es sein, mit Hilfe des Sekretärs die wichtigsten Fälle und die Fragen doktrineller Art den ordentlichen Instanzen der Kongregation für die Glaubenslehre zur Untersuchung und zur Entscheidungsfindung zu unterbreiten und die Ergebnisse den höheren Anordnungen des Papstes zu unterstellen.

7. Durch diese Entscheidung möchte ich insbesondere väterliche Fürsorge gegenüber der »Bruderschaft St. Pius X.« zeigen, mit dem Ziel, die volle Gemeinschaft mit der Kirche wiederzufinden.

Ich lade alle nachdrücklich ein, ohne Unterlaß zum Herrn zu beten, durch die Fürsprache der allerseligsten Jungfrau Maria, »ut unum sint«.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 2. Juli 2009, im fünften Jahr unseres Pontifikats

 

BENEDICTUS PP. XVI


 


[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen Gentium über die Kirche, 23; Erstes Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus über die Kirche Christi, Kap. 3: DS 3060.

[2] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben als »Motu proprio« Ecclesia Dei (2. Juli 1988), Nr. 6: O.R. dt., Nr. 24, 15.7.1988, S. 3).

[3] Vgl. Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben als »Motu proprio« Summorum Pontificum (7. Juli 2007): O.R.dt., Nr. 28, 13.7.2007, S. 7).

[4] Vgl. ebd. Art. 11.

 

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