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MOTU PROPRIO
«DIE ALTEHRWÜRDIGE BASILIKA»

VON PAPST
BENEDIKT XVI.
FÜR DIE BASILIKA ST. PAUL VOR DEN MAUERN
UND IHREN EXTERRITORIALEN BEREICH

 

1. Die altehrwürdige Basilika St. Paul vor den Mauern, die sich an der Stelle erhebt, an der in Verehrung des Völkerapostels gedacht wird, hatte in der Geschichte des Christentums schon immer eine besondere Bedeutung und war zusammen mit den drei anderen Hauptbasiliken Roms Ziel unzähliger Wallfahrten, besonders anläßlich der Heiligen Jahre. Angrenzend an die Basilika St. Paul besteht seit dreizehn Jahrhunderten die angesehene gleichnamige Abtei der Benediktinermönche: für diese hat die Basilika auch die Funktion der Abteikirche.

2. Durch die Lateranverträge von 1929 und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien wurde anerkannt, daß das Areal und die Gebäude, die den Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern bilden, dem Heiligen Stuhl gehören und gemäß den Normen des internationalen Rechts einen rechtlichen Sonderstatus genießen. Über den exterritorialen Gesamtkomplex von St. Paul vor den Mauern übt der Papst, den geltenden Normen entsprechend, die zivilen Gewalten aus (vgl. Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, vom 26. November 2000, in: AAS Suppl. 71 [2000]), SS. 75–83; in: O.R. dt., Nr. 8, 23.2.2001, S. 6).

3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in der Vergangenheit der Heilige Stuhl erst einige Aspekte der Zuständigkeiten sowohl der Päpstlichen Administration der Basilika wie der Benediktinerabtei festgelegt hat, halte ich es jetzt für angebracht, einige allgemeine Normen zu erlassen, um die Hauptaspekte der pastoralen und administrativen Leitung des Gesamtkomplexes von St. Paul vor den Mauern klarzustellen bzw. festzulegen. Das wird dann die Abfassung eines Statuts ermöglichen, das die Zuständigkeiten der betroffenen Rechtspersonen festlegen und ihr Verhältnis zueinander regeln soll.

4. Für die Basilika St. Paul vor den Mauern, die ich als kanonische Einrichtung mit öffentlichem Rechtscharakter bestätige, lege ich fest, daß ihr ebenso wie den drei anderen Hauptbasiliken ein vom Römischen Papst ernannter Erzpriester vorsteht. Der Erzpriester wird in der genannten Basilika die ordentliche und unmittelbare Jurisdiktionshoheit ausüben. Er wird für die Seelsorge einen Vikar in der Person des Abtes der Benediktinerabtei St. Paul haben sowie einen Delegaten für die Verwaltung. Darüber hinaus wird der Erzpriester von St. Paul den gesamten exterritorialen Bereich leiten, indem er die verschiedenen dort tätigen Verwaltungen ihrer Zweckmäßigkeit entsprechend koordiniert, ausgenommen alles, was in die ausschließliche Zuständigkeit des Abtes innerhalb der Abtei fällt.

5. Der Abt des Klosters St. Paul vor den Mauern muß für seine entsprechend den kirchenrechtlichen Normen erfolgte Wahl noch die Bestätigung durch den Römischen Papst erhalten. Er genießt sämtliche Rechte und Sonderrechte als Oberer der benediktinischen Kommunität. Um dem Abt zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen in der Klostergemeinschaft immer besser nachzukommen (vgl. Paul VI., Motu proprio Catholica Ecclesia vom 23. Oktober 1976, in: AAS 68 [1976], S. 694–696), ist von meinem verehrten Vorgänger Johannes Paul II. verfügt worden, daß das an die Abtei angrenzende exterritoriale Gebiet der Rechtshoheit des Abtes von St. Paul entzogen wird; dieser wird seine ordentliche Rechtshoheit »intra septa monasterii« (innerhalb des Klosterbereiches) und seine liturgische Funktion in der Basilika behalten, wie es im vorliegenden Dokument festgelegt wird und im nachfolgenden Statut detailliert ausgeführt werden soll.

6. Die Abtei hat seit dem 7. März 2005 den Namen »Abtei St. Paul vor den Mauern« angenommen, nachdem vor kurzem der Status und der gebietsbezogene Titel »territorial« (»Territorialabtei«) aufgehoben worden ist. Abgesehen von den Zuständigkeiten des Erzpriesters von St. Paul und jenen des Abtes, die unangetastet bleiben, steht die Rechtshoheit für die allgemeine Seelsorge über das gesamte exterritoriale Gebiet von St. Paul vor den Mauern dem Kardinalvikar von Rom zu, der sie durch die territorial zuständige Pfarrei der Diözese ausübt.

7. Damit wird die von Papst Pius XI. seligen Angedenkens mit Chirograph vom 30. April 1933 errichtete und vom seligen Johannes XXIII. mit Chirograph vom 20. Dezember 1962 aktualisierte »Päpstliche Verwaltung der Patriarchalbasilika St. Paul« aufgehoben und alle ihre Funktionen auf den Erzpriester übertragen, der sie gemäß den Bestimmungen ausüben wird, die in dem von den zuständigen Ämtern des Heiligen Stuhls approbierten Statut festgelegt sein werden.

8. Da es mir ein besonderes Anliegen ist, daß in der Basilika St. Paul vor den Mauern für alle Gläubigen, die sie besuchen – sowohl für jene, die zur Diözese der Stadt gehören, als auch für die zahlreichen Pilger, die aus den verschiedenen Teilen der Welt kommen –, der Beichtdienst gewährleistet ist, bestätige ich gern, was mein Vorgänger Papst Pius XI. festgelegt hat (vgl. Apostolische Konstitution Quod divina favente, vom 3. Mai 1933, in: AAS 25 [1933], S. 229–232), daß nämlich die Verwaltung des Bußsakramentes weiterhin der aufmerksamen Sorge von Beichtvätern anvertraut bleibt, die aus der Reihe der Benediktinermönche ausgesucht und gemäß den Verfügungen des kommenden Statuts eingesetzt werden sollen.

9. Der Heilige Stuhl hat in letzter Zeit besonderes Interesse daran gezeigt, in der Basilika bzw. im Bereich der Abtei die Durchführung besonderer Veranstaltungen ökumenischen Charakters zu fördern. Es wird daher Aufgabe der Mönche sein, unter der Oberaufsicht des Erzpriesters solche Programme zu organisieren, zu koordinieren und zu gestalten, und dies auch unter Mithilfe benediktinischer Mitbrüder aus anderen Abteien und in Abstimmung mit dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen.

10. Der Völkerapostel erleuchte und beschütze alle, die ihre Aufgaben in der ihm geweihten Basilika erfüllen, und er gewähre Hilfe und Trost allen Gläubigen und den Pilgern, die sich mit aufrichtiger Frömmigkeit an den heiligen Ort zum Gedächtnis seines Martyriums begeben, um ihren Glauben neu zu beleben, und den Apostel um seinen Schutz anrufen für ihren eigenen Weg der Heiligung und für den Einsatz der Kirche zur Verbreitung des Evangeliums in der heutigen Welt.

Ich bestimme, daß alles im vorliegenden Motu proprio Festgelegte volle und bleibende Gültigkeit habe, ungeachtet irgendeiner wenn auch noch so beachtenswerten gegenteiligen Anordnung.

Vatikanstadt, am 31. Mai 2005, Fest der Heimsuchung der allerseligsten Jungfrau Maria.

 

BENEDIKT PP. XVI.

 

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