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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
ANTWORT AUF VORGELEGTE DUBIA
über die Gültigkeit der Taufe unter Anwendung der Formel
«Wir taufen dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen
Geistes»
DUBIA
1) Ist die Taufe unter Anwendung der Formel «Wir taufen dich im
Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes» gültig?
2) Müssen Personen, in deren Tauffeier diese Formel angewendet wurde, in
forma absoluta getauft werden?
ANTWORTEN
Zu 1): Nein.
Zu 2): Ja.
Papst Franziskus hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 8.
Juni 2020 gewährten Audienz die vorliegenden Antworten gutgeheißen und deren
Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 24. Juni 2020, dem
Hochfest der Geburt des hl. Johannes des Täufers.
Luis F. Kardinal Ladaria, S.I.
Präfekt
✠ Giacomo Morandi
Titularerzbischof von Cerveteri
Sekretär
* * *
LEHRMÄSSIGE NOTE
zur Abänderung der sakramentalen Formel der Taufe
Anlässlich einiger Tauffeiern in jüngerer Zeit wurde das Sakrament der Taufe
mit den Worten «Im Namen von Papa und Mamma, des Paten und der Taufpatin, der
Großeltern, der Familienmitglieder, der Freunde, im Namen der Gemeinschaft
taufen wir dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes»
gespendet. Offenbar geschah die bewusste Abänderung der sakramentalen Formel, um
den Gemeinschaftswert der Taufe zu unterstreichen und die Beteiligung der
Familie und der Anwesenden zum Ausdruck zu bringen, sowie um die Vorstellung
einer Zentrierung der geistlichen Vollmacht beim Priester zum Nachteil der
Eltern und der Gemeinschaft zu vermeiden, wie es die im Rituale Romanum angegebene
Taufformel angeblich vermitteln würde[1]. Hier taucht wiederum eine
alte Versuchung mit fragwürdigen Beweggründen pastoraler Natur auf[2],
nämlich die von der Tradition vorgegebene Formel durch andere Texte zu ersetzen,
die für geeigneter erachtet werden. Diesbezüglich stellte sich bereits Thomas
von Aquin die Frage, «utrum plures possint simul baptizare unum et eundem», die
er als eine dem Wesen des Taufspenders zuwiderlaufende Praxis negativ
beantwortete[3].
Das Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil erklärt, dass, «wenn immer einer
tauft, Christus selber tauft»[4]. Diese Aussage der
Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium, inspiriert von einen Text
des heiligen Augustinus[5], zielt darauf ab, die sakramentale Feier
in der Gegenwart Christi zu verankern, nicht nur in dem Sinne, dass er seine virtus in
sie eingießt, um ihr Wirksamkeit zu verleihen, sondern vor allem, um anzuzeigen,
dass der Herr der Haupthandelnde des gefeierten Ereignisses ist.
Denn in der Tat handelt die Kirche in der Feier der Sakramente als der von
ihrem Haupt untrennbare Leib, da Christus das Haupt im von ihm durch das
Ostergeheimnis hervorgebrachten Leib der Kirche wirkt[6]. Die Lehre
von der göttlichen Einsetzung der Sakramente, die vom Konzil von Trient
feierlich bekräftigt wurde[7], sieht also ihre natürliche Entwicklung
und ihre authentische Auslegung in der bereits erwähnten Feststellung in Sacrosanctum Concilium. Die beiden Konzile befinden sich daher in sich ergänzender
Übereinstimmung, wenn beide erklären, keinerlei Verfügungsgewalt über das
Septenarium der Sakramente für das Handeln der Kirche zu besitzen. Die
Sakramente sind in der Tat, als von Jesus Christus eingesetzt und der Kirche
anvertraut, damit diese von ihr behütet und bewahrt werden. Hier zeigt sich,
auch wenn die Kirche durch den Heiligen Geist zur Auslegerin des Wortes Gottes
bestellt ist und bis zu einem gewissen Grad die Riten festlegen kann, die die
von Christus angebotene sakramentale Gnade zum Ausdruck bringen, dass sie selber
aber nicht über die eigentlichen Grundlagen ihrer Existenz verfügen kann,
nämlich über das Wort Gottes und das Erlösungswerk Christi.
Es ist daher einsichtig, dass die Kirche im Laufe der Jahrhunderte die Form
der Feier der Sakramente sorgfältig überliefert und bewahrt hat, insbesondere
jene in der hl. Schrift bezeugten Elemente, die es ermöglichen, mit absoluter
Klarheit die Handlung Christi im rituellen Handeln der Kirche zu erkennen. Das
Zweite Vatikanische Konzil legte zudem fest: «Deshalb darf durchaus niemand
sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas
hinzufügen, wegnehmen oder ändern»[8]. Das Modifizieren der Form der
Feier eines Sakramentes aus eigener Initiative stellt nicht einfach einen
liturgischen Missbrauch als Überschreitung einer positiven Norm dar. Ein solcher
Eingriff ist ein der kirchlichen Gemeinschaft als auch der Erkennbarkeit des
Handelns Christi zugefügter vulnus, der in den schwerwiegendsten Fällen
das Sakrament selbst ungültig macht, weil das Wesen der sakramentalen Handlung
das treue Weitergeben des vom Herrn Empfangenen verlangt (vgl. 1 Kor 15,3).
In der Feier der Sakramente ist tatsächlich die Kirche mit ihrem Haupt als
Leib Christi das Subjekt, das sich in der versammelten Gemeinschaft manifestiert[9].
Diese feiernde Gemeinschaft versieht einen amtlichen Auftrag, jedoch
nicht kollegial, denn keine Gruppierung kann sich selbst zu Kirche machen,
sondern sie wird Kirche kraft eines Rufes, der nicht aus dem Inneren dieser
Versammlung selbst hervorgehen kann. Der Taufspender ist daher ein
Präsenzzeichen desjenigen, der zusammenruft, und ist der sichtbare Bezugspunkt
der Communio jeder liturgischen Versammlung mit der ganzen Kirche.
Mit anderen Worten, der Taufspender ist ein äußeres Zeichen dafür, dass das
Sakrament nicht der Verfügungsgewalt eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft
unterworfen ist, sondern der ganzen Kirche gehört.
In dieser Hinsicht ist die Konzilsaussage von Trient zu verstehen, dass der
Spender zumindest die Absicht haben muss, das zu tun, was die Kirche tut[10].
Diese Intention kann jedoch nicht nur auf eine innere Ebene mit dem Risiko
subjektiver Abweichungen beschränkt bleiben, sondern sie drückt sich im
gesetzten äußeren Akt unter Anwendung von Materie und Form des Sakramentes aus.
Lediglich ein solcher Akt kann die gemeinsame Beziehung zwischen dem, was der
Spender in der Feier eines jeden Sakramentes vollzieht, und dem, was die Kirche
in Verbindung mit dem Handeln Christi selbst vollzieht, zum Ausdruck bringen. Es
ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die sakramentale Handlung nicht im
eigenen Namen geschieht, sondern im Namen der in seiner Kirche handelnden Person
Christi und im Namen der Kirche.
Deshalb ist, wie im spezifischen Fall des Taufsakraments, der Spender, und
zwar aus den oben dargelegten christologischen und ekklesiologischen Gründen,
nicht nur nicht befugt, über die sakramentale Spendeformel nach Belieben zu
verfügen, sondern er kann noch weniger erklären, dass er im Namen der Eltern,
der Taufpaten, der Familienmitglieder oder Freunde, und nicht einmal im Namen
der feiernden Gemeinde selbst, handelt. Denn der Spender handelt als
Präsenzzeichen des eigentlichen Handelns Christi, das sich in der Ritushandlung
der Kirche vollzieht. Während der Spender ausspricht: «Ich taufe dich... »,
spricht er nicht als ein Funktionär, der eine ihm anvertraute Rolle spielt. Er
handelt vielmehr amtlich als Präsenzzeichen des in seinem Leibe
handelnden Christus, der seine Gnade schenkt und die konkrete liturgische
Versammlung zu einer Manifestation «des eigentlichen Wesens der wahren Kirche»[11] macht.
Denn «die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der
Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist; sie ist nämlich das heilige Volk,
geeint und geordnet unter den Bischöfen»[12].
Das Verändern der sakramentalen Formel bedeutet auch, das Wesen des
kirchlichen Amtes nicht zu verstehen, das immer Dienst an Gott und seinem Volk
ist und nicht die Ausübung einer Macht, die bis zur Manipulation dessen geht,
was der Kirche in einer Handlung, die der Tradition angehört, anvertraut worden
ist. In jedem Taufspender muss daher nicht nur das Bewusstsein der Verpflichtung
zum Handeln in kirchlicher Gemeinschaft verwurzelt sein, sondern auch dieselbe
Überzeugung, die der heilige Augustinus dem Vorläufer zuschreibt, der gelernt
hat, «dass eine besondere Eigentümlichkeit an Christus darin besteht, nämlich,
obwohl viele Diener taufen, Gerechte und Ungerechte, dass die Heiligkeit der
Taufe nur dem zugeschrieben werden kann, auf den die Taube herabstieg, von dem
es heißt: „Dieser ist es, welcher im Heiligen Geiste tauft“ (Joh 1,33)».
Abschließend kommentiert Augustinus: «Mag Petrus taufen, er ist es, der tauft;
mag Paulus taufen, er ist es, der tauft; mag Judas taufen, er ist es, der tauft»[13].
_____________________
[1] In Wirklichkeit zeigt eine sorgfältige Analyse des Ritus
der Kindertaufe, dass in der Feier Eltern, Taufpaten und die ganze
Gemeinschaft aufgerufen sind, aktiv an der Feier teilzunehmen in Ausübung eines
wirklichen liturgischen Amtes (cfr. Rituale Romanum ex Decreto Sacrosancti
Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, Ordo
Baptismi Parvulorum, Praenotanda, nn. 4-7), was jedoch gemäß der
Aussage des Konzils impliziert, dass ein «jeder, sei er Liturge oder Gläubiger,
in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun soll, was ihm aus der
Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt» (II. Vatikanisches
Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 28).
[2] Oft verbirgt sich hinter dem Rückgriff auf pastorale
Beweggründe, auch unbewusst, ein subjektives Abdriften und ein manipulativer
Wille. Bereits im letzten Jahrhundert erinnerte Romano Guardini daran, dass der
Gläubige im persönlichen Beten auch dem Impuls des Herzens folgen darf; „wenn er
aber an der Liturgie teilnimmt, soll er sich einem anderen Antrieb öffnen, der
aus mächtigerer Tiefe entspringt; aus dem Herzen der Kirche, welches durch die
Jahrtausende hin pulst. Hier kommt es nicht darauf an, was ihm persönlich
gefällt, wonach ihm gerade der Sinn steht…» (Guardini R., Vorschule des
Betens, Einsiedeln/Zürich 19482, S. 258).
[3] Summa Theologiae, III, q. 67, a. 6 c.
[4] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium,
Nr. 7.
[5] Augustinus, In Evangelium Ioannis tractatus VI, 7.
[6] Cfr. II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 5.
[7] Cfr. Denzinger-Hünermann, Nr. 1601.
[8] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium,
Nr. 22, §3.
[9] Cfr. Catechismus Catholicae Ecclesiae, Nr. 1140: «Tota
communitas, corpus Christi suo Capiti unitum, celebrat» und Nr. 1141: «Celebrans
congregatio communitas est baptizatorum».
[10] Cfr. Denzinger-Hünermann, Nr. 1611.
[11] II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium,
Nr. 2.
[12] Ibidem, Nr. 26.
[13] Augustinus, In Evangelium Ioannis tractatus, VI, 7.
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