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DIKASTERIUM FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Schreiben
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
und an die Oberhäupter der Kirchen sui iuris des orientalischen Ritus
über einige Neuerungen, welche die Eheverfahren in favorem fidei betreffen

 

Rom, 24. Oktober 2023

Prot. N. 280/23M

Eminenz/Exzellenz,
Eure Seligkeit,

Mit diesem Schreiben informiert das Dikasterium für die Glaubenslehre über einige Neuerungen, welche die Eheverfahren in favorem fidei betreffen und mit Jahresbeginn 2024 in Kraft treten werden. Um die Autoritäten zu informieren, die in den Teilkirchen diese Ehesachen bearbeiten, werden Sie höflich gebeten, dieses Schreiben an die Diözesan­bischöfe/Hierarchen Ihres Zuständigkeitsbereiches weiterzuleiten.

1. In teilweiser Abänderung von Art. 25 § 1 der Normen von 2001 ist in Ehesachen in favorem fidei künftig die Einreichung eines authentischen Exemplars der Akten aus­rei­chend.

Im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten wird darüber hinaus darum gebe­ten, auf der ersten Seite die einreichende Diözese/Eparchie, aber auch die (postalischen wie elektro­nischen) Kontaktdaten des zuständigen kirchlichen Gerichts bzw. Untersuchungs­führers anzugeben.

2. Im Anhang zu diesem Schreiben finden Sie die erneuerte Version des Formulars für das Summarium, das gemäß Art. 25 § 1 Normae den Akten beizufügen ist. Dieses Formular kann – wie weitere Unterlagen zum favor fidei in verschiedenen Sprachen – auch über die Homepage des Dikasteriums für die Glaubenslehre abgerufen werden: www.doctrinafidei.va > Ufficio Matrimoniale.

3. In letzter Zeit wurden einige Ehesachen in favorem fidei vorgelegt, in denen die ehewilligen Parteien ihre Ehe vor einem Mitglied der Priesterbruderschaft St. Pius X. schließen wollten.

Um in derartigen Fällen die gültige Feier der künftigen Ehe sicherzustellen, ist den Akten auch eine schriftliche Erklärung des Ortsordinarius der geplanten Ehe­schließung über seine Bereitschaft beizufügen, einen konkreten Priester der Priesterbruderschaft zu delegieren, wie im Brief der päpstlichen Kommission «Ecclesia Dei» vom 27. März 2017, Prot. N. 61/2010, AAS 107 (2017) 426-427, beschrieben.

4. Nach der zuletzt 2015 erfolgten Erhöhung der Gebühren für die Ehesachen bei diesem Dikasterium ist es erneut notwendig geworden, den von den Diözesen/Eparchien erbetenen Beitrag im Jahr 2024 an die wirtschaftliche Situation anzupassen. Wie bisher wird der Betrag auf der Rückseite des Reskripts ausgewiesen.

Falls aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation weder die antragstellende Partei noch die einreichende Diözese/Eparchie in der Lage sind, den üblichen Beitrag zur Aufrecht­erhaltung der Arbeit dieses Dikasteriums zu leisten, kann bei der Einreichung der Akten weiterhin um dessen Minderung oder auch vollständigen Erlass («in forma pauperum») angesucht werden. Dieses Ansuchen ist, mit einer Begründung versehen, den Akten anzuschließen und im Summarium entsprechend anzuzeigen.

5. Bezüglich der Übermittlung der römischen Taxe sind die zuständigen diözesanen Stellen dringend gebeten, diese nicht als Bargeldbetrag auf dem Postweg, sondern ausschließlich mittels Überweisung (oder, falls dies nicht möglich sein sollte, mittels Scheck) durchzuführen.

Zu diesem Zweck schließt dieses Dikasterium dem vorliegenden Schreiben seine Bankdaten für Ehesachen in favorem fidei an. Bitte geben Sie stets auch die Namen der Parteien und die römische Protokollnummer des Falles an, um die zweifelsfreie Zuordnung Ihrer Zahlung zu ermöglichen.

Für allfällige Rückfragen steht Ihnen das Eheamt des Dikasteriums gerne auch informell zur Verfügung: infavoremfidei@cfaith.va.

Indem ich Ihnen für Ihre Unterstützung in den obengenannten Punkten herzlich danke, verbleibe ich mit den besten Segenswünschen für Ihren Dienst,

Msgr. Armando Matteo
Sekretär für die Lehrsektion