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DIKASTERIUM FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Schreiben
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
und an die Oberhäupter der Kirchen sui iuris des orientalischen Ritus
über einige Neuerungen, welche die Eheverfahren in favorem fidei
betreffen
Rom, 24. Oktober 2023
Prot. N. 280/23M
Eminenz/Exzellenz,
Eure Seligkeit,
Mit diesem Schreiben informiert das Dikasterium für die Glaubenslehre
über einige Neuerungen, welche die Eheverfahren in favorem fidei
betreffen und mit Jahresbeginn 2024 in Kraft treten werden. Um die Autoritäten
zu informieren, die in den Teilkirchen diese Ehesachen bearbeiten, werden Sie
höflich gebeten, dieses Schreiben an die Diözesanbischöfe/Hierarchen Ihres
Zuständigkeitsbereiches weiterzuleiten.
1. In teilweiser Abänderung von Art. 25 § 1 der Normen von 2001 ist in
Ehesachen in favorem fidei künftig die Einreichung eines
authentischen Exemplars der Akten ausreichend.
Im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten wird darüber hinaus darum
gebeten, auf der ersten Seite die einreichende Diözese/Eparchie, aber
auch die (postalischen wie elektronischen) Kontaktdaten des zuständigen
kirchlichen Gerichts bzw. Untersuchungsführers anzugeben.
2. Im Anhang zu diesem Schreiben finden Sie die erneuerte Version des
Formulars für das Summarium, das gemäß Art. 25 § 1 Normae den
Akten beizufügen ist. Dieses Formular kann – wie weitere Unterlagen zum favor
fidei in verschiedenen Sprachen – auch über die Homepage des Dikasteriums
für die Glaubenslehre abgerufen werden: www.doctrinafidei.va > Ufficio
Matrimoniale.
3. In letzter Zeit wurden einige Ehesachen in favorem fidei vorgelegt, in
denen die ehewilligen Parteien ihre Ehe vor einem Mitglied der
Priesterbruderschaft St. Pius X. schließen wollten.
Um in derartigen Fällen die gültige Feier der künftigen Ehe
sicherzustellen, ist den Akten auch eine schriftliche Erklärung des
Ortsordinarius der geplanten Eheschließung über seine Bereitschaft beizufügen,
einen konkreten Priester der Priesterbruderschaft zu delegieren, wie im Brief
der päpstlichen Kommission «Ecclesia Dei» vom 27. März 2017, Prot. N. 61/2010,
AAS 107 (2017) 426-427, beschrieben.
4. Nach der zuletzt 2015 erfolgten Erhöhung der Gebühren für die Ehesachen bei
diesem Dikasterium ist es erneut notwendig geworden, den von den
Diözesen/Eparchien erbetenen Beitrag im Jahr 2024 an die wirtschaftliche
Situation anzupassen. Wie bisher wird der Betrag auf der Rückseite des Reskripts
ausgewiesen.
Falls aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation weder die
antragstellende Partei noch die einreichende Diözese/Eparchie in der Lage sind,
den üblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Arbeit dieses Dikasteriums zu
leisten, kann bei der Einreichung der Akten weiterhin um dessen Minderung oder
auch vollständigen Erlass («in forma pauperum») angesucht werden. Dieses
Ansuchen ist, mit einer Begründung versehen, den Akten anzuschließen und im
Summarium entsprechend anzuzeigen.
5. Bezüglich der Übermittlung der römischen Taxe sind die zuständigen
diözesanen Stellen dringend gebeten, diese nicht als Bargeldbetrag auf dem
Postweg, sondern ausschließlich mittels Überweisung (oder, falls dies nicht
möglich sein sollte, mittels Scheck) durchzuführen.
Zu diesem Zweck schließt dieses Dikasterium dem vorliegenden Schreiben
seine Bankdaten für Ehesachen in favorem fidei an. Bitte geben Sie stets
auch die Namen der Parteien und die römische Protokollnummer des Falles an, um
die zweifelsfreie Zuordnung Ihrer Zahlung zu ermöglichen.
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen das Eheamt des Dikasteriums gerne
auch informell zur Verfügung: infavoremfidei@cfaith.va.
Indem ich Ihnen für Ihre Unterstützung in den obengenannten Punkten herzlich
danke, verbleibe ich mit den besten Segenswünschen für Ihren Dienst,
Msgr.
Armando Matteo
Sekretär für die Lehrsektion
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