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Apostolisches Schreiben Motu Proprio
Sacramentorum Sanctitatis Tutela
VON PAPST JOHANNES Paul II.,
durch das die Normen bezüglich schwerwiegenderer Straftaten,
die der Glaubenskongregation vorbehalten sind,
promulgiert werden

 

Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente, insbesondere der Allerheiligsten Eucharistie und der Buße, sowie auch die Bewahrung der Gläubigen, die in die Nachfolge des Herrn berufen sind, in der treuen Befolgung des sechsten Gebots des Dekalogs erfordern, dass die Kirche, zum Heil der Seelen, „das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss“ (can. 1752 CIC), aus ihrer pastoralen Sorge heraus selbst einschreitet, um den Gefahren eines Verstoßes vorzubeugen.

Schon Unsere Vorgänger haben daher durch geeignete Apostolische Konstitutionen für die Heiligkeit der Sakramente, vor allem des Bußsakramentes, Sorge getragen. So etwa Papst Benedikt XIV. durch die Konstitution Sacramentum Poenitentiae vom1. Juni 1741.[1] Diesem Zweck sollten auch die Canones des Codex des kanonischen Rechts von 1917 zusammen mit ihren Quellen, dienen, durch die bereits kanonische Strafen gegen diese Art von Verbrechen festgesetzt worden waren.[2]

Um diesen und damit zusammenhängenden Straftaten vorzubeugen, hat in jüngerer Zeit die Oberste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums durch eine Instruktion, die mit den Worten Crimen sollicitationis beginnt und die am 16. Mai 1962 an alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und alle anderen Ortsordinarien, auch des orientalischen Ritus, gesandt wurde, eine Verfahrungsordnung für derartige Fälle festgesetzt; in diesen Fällen war ja die rechtssprechende Kompetenz auf dem Verwaltungs- wie auch auf dem Prozessweg ausschließlich ihr [dieser Kongregation] anvertraut worden. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Instruktion Gesetzeskraft hatte, weil gemäß can. 247 § 1 des CIC von 1917 der Papst der Kongregation des Heiligen Offiziums vorstand und folglich die Instruktion seiner eigenen Vollmacht entsprang; der Kardinal übte zu jener Zeit nur das Amt des Sekretärs aus.

Papst Paul VI. seligen Angedenkens hat durch die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae vom 15. August 1967 die richterliche und administrative Zuständigkeit [der Kongregation] im Verfahren „gemäß ihrer bewährten und erprobten Normen“ bekräftigt.[3]

Schließlich haben Wir, kraft der Uns zukommenden Autorität, in der Apostolischen Konstitution Pastor bonus vom 28. Juni 1988 ausdrücklich festgesetzt: „[Die Kongregation für die Glaubenslehre] urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder ihres eigenen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.“[4] Damit haben Wir die richterliche Kompetenz eben dieser Kongregation für die Glaubenslehre als Apostolisches Gericht weiter bestätigt und definiert.

Nachdem Wir die Agendi ratio in doctrinarum examine approbiert hatten,[5] war es nunmehr notwendig, sowohl die „schwerwiegenderen Delikte gegen die Sitten und die Delikte, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden“, für welche allein die Kongregation für die Glaubenslehre zuständig bleibt, als auch besondere Verfahrensnormen „zur Feststellung oder Verhängung kanonischer Strafen“ genauer zu definieren.

Mit diesem Unserem Motu proprio haben Wir dieses Werk vollendet und promulgieren daher hiermit die Normae de gravoribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis. Diese Normen sind in zwei Teile gegliedert: Der erste Teil enthält die Substantiellen Normen, der zweite dagegen die Verfahrensrechtlichen Normen. Wir tragen allen, die diese Normen angehen, auf, sie eifrig und treu zu befolgen. Diese Normen erlangen Gesetzeskraft mit dem Tag ihrer Promulgation.

Gegenteilige Verfügungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung bedürften, stehen dem nicht entgegen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 30. April, dem Gedenktag des hl. Papst Pius V., im Jahr 2001, dem dreiundzwanzigsten Unseres Pontifikats.

 

PAPST   JOHANNES   PAUL   II.

 



[1] Papst Benedikt XIV., Apostolische Konstitution Sacramentum Poenitentiae, 1. Juni 1741, in Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Documenta, Documentum V, in AAS 9 (1917) Pars II, 505-508.

[2] Vgl. cann. 817, 2316, 2320, 2322, 2368 § 1, 2369 § 1 CIC/1917.

[3] Vgl. Papst Paul VI., Apostolische Konstitution Regimini Ecclesiae Universae, Über die Römische Kurie, 15. August 1967, Nr. 36, AAS 59 (1967), S. 898.

[4] Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus, Über die Römische Kurie, 28. Juni 1988, Art. 52, in AAS 80 (1988), S. 874.

[5] Kongregation für die Glaubenslehre, Agendi ratio in doctrinarum examine, 29. Juni 1997, in AAS 89 (1997), S. 830-835.

 

 

 

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