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137/2009S – ED

KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSEHRE

Anmerkungen zur Vorstellung des Dekrets Cum sanctissima
über die liturgischen Feiern zu Ehren der Heiligen
im Usus Antiquior des römischen Ritus

 

Mit dem Dekret Cum sanctissima des 22. Februar 2020 hat die Kongregation für die Glaubenslehre, der seit Januar 2019 die Kompetenzen der einstigen Päpstlichen Kommission  "Ecclesia Dei"[1] zugewiesenen sind, die bereits seit mehreren Jahren laufenden Arbeiten in Erfüllung des von Papst Benedikt XVI. erhaltenen Mandats zum Abschluss gebracht, nämlich das Ermöglichen der Feier von in jüngerer Zeit kanonisierten Heiligen in der forma extraordinaria des römischen Ritus[2]. Da das Sanktorale der forma extraordinaria bisher durch die im Jahr 1962 geltenden liturgischen Bücher bestimmt wurde, waren danach kanonisierte Heilige darin abwesend.

Die Bemühungen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer praktischen Lösung für das Ermöglichen einer liturgischen Feier der jüngsten Heiligen im Usus Antiquior, bot die Gelegenheit, sich mit den verschiedenen Aspekten des Problems zu befassen, beispielsweise mit der Dichte des bestehenden Kalenders – insbesondere in Bezug auf die Feste III. Klasse – sowie die Berücksichtigung aller Auswirkungen aller so entstehenden Veränderungen. Das betrifft ebenso die immer vorzuziehende Übereinstimmung zwischen Messe und Offizium und die Frage der dann zu verwendenden liturgischen Texte.

In diesem Zusammenhang erschien es angezeigt, sich nicht mit einzelnen Heiligen der jüngeren Zeit zu befassen, sondern einen allgemeines Grundprinzip zu erarbeiten, das es ermöglicht innerhalb des allgemeinen normativen Rahmens der forma extraordinaria, so der gegebene liturgische Tag dies zulässt, jeden nach 1962 kanonisierten Heiligen an seinem Fest liturgisch zu feiern.

Genauer gesagt, erweitert das Dekret den Anwendungsbereich der Missæ festivæ latiore sensu in Nr. 302-c der Rubricæ Generales Missalis Romani (die bisher nur die Tage IV. Klasse umfassten), auf ein Teil der Feste III. Klasse sowie der Vigiliae III. Klasse[3] (vgl. Dekret 1). Daraus ergibt sich offensichtlich, dass diese neuen Bestimmungen die anderen Festfeiern, insbesondere jene I. oder II. Klasse, in keiner Weise beeinträchtigen. Gleichzeitig ist im Dekret festgelegt, dass eine Festmesse latiore sensu auch zu Ehren der nach dem 26. Juli 1960 (dem Datum der letzten Aktualisierung des Martyrologium Romanum in der forma extraordinaria) kanonisierten Heiligen an deren Festtag liturgisch gefeiert werden kann (Nr. 2).

In Anbetracht dieses Grundsatzes geben die anderen Bestimmungen des Dekrets  sich daraus ergebende weitere hilfreiche Klarstellungen, wie deren Anwendung auch auf das Officium divinum, das in diesem Fall in vollem Umfang zu Ehren des Heiligen gefeiert werden muss (Nr. 3). Das betrifft gegebenenfalls die commemoratio der im Kalender vorgesehenen Feste III. Klasse (Nr. 4), sowie die Regeln für die Wahl der liturgischen Texte (Nr. 5). Bezüglich dieses letzten Punktes: In folgenden drei Quellen  sind die entsprechenden Texte zu finden. Zu nennen wäre zuerst das Proprium Sanctorum pro aliquibus locis, das bereits im Missale der forma extraordinaria vorhanden ist, und dann eine spezielle Beilage, die demnächst vom Heiligen Stuhl veröffentlicht werden soll, und zuletzt, nur in Ermangelung dieser beiden genannten Quellen, das derzeitige Commune Sanctorum des Missale 1960.

Es soll betont werden, die Feier der neueren Heiligen gemäß diesen neuen Bestimmungen ist als eine Option zu betrachten und bleibt deshalb fakultativ. Diejenigen, die die Heiligen nach dem Kalender der forma extraordinaria, wie im Missale festgelegt, feiern möchten, können dies weiterhin tun. In diesem Zusammenhang ist es gut, zugleich daran zu erinnern, dass die Existenz optionaler Heiligenfeste im römischen Ritus keine absolute Neuheit darstellt, denn in der Zeit nach der Tridentinischen Reform bis zur Rubrikenreform durch Papst Pius X. hatte der römische Kalender bis zu fünfundzwanzig dieser sogenannten Ad-libitum-Feste.

Das neue Dekret bietet andererseits für den Fall, dass man die Heiligen gemäß dem geltenden Kalender des Usus Antiquior feiert, eine zusätzliche Möglichkeit gleichzeitig andere Heilige zu ehren, deren Feste am selben Tag verzeichnet sind. In der Tat bietet Nr. 6 die Möglichkeit einer commemoratio eines Heiligen, dessen Gedächtnis im Proprium pro aliquibus locis oder im oben genannten Supplement vermerkt ist.

Die Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets bezüglich der liturgischen Feiern zu Ehren der Heiligen setzt ein kluges pastorales Urteil des Zelebranten voraus. Für den besonderen Fall der Feiern in Ordensgemeinschaften und Gesellschaften des apostolischen Lebens, gibt Nr. 7 des Dekrets diesbezüglich einige nützliche Hinweise.

Das Dekret endet (cf. Nr. 8) mit einer Auflistung von siebzig Festen III. Klasse, deren Feiern durch diese Bestimmungen niemals behindert werden dürfen. Diese Liste im Anhang unterstreicht die besondere Bedeutung der besagten Feste, die auf der Grundlage genauer Kriterien bewertet wurden. Das meint z.B. die Bedeutung der betreffenden Heiligen im Heilsplan oder in der Geschichte der Kirche, die Bedeutung der Verehrung bestimmten Heiligen ein im Volk Gottes, oder wegen des Gewichtes des Vermächtnis ihrer Schriften, oder wegen dem ehrwürdigen Alter ihrer Verehrung in Rom.

 

[1] Siehe Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu Proprio" über die Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", 17. Januar 2019.

[2] “In das alte Meßbuch können und sollen neue Heilige eingefügt werden (…). Die Kommission Ecclesia Dei wird in Verbindungen mit den verschiedenen dem Usus Antiquior verbundenen Gruppierungen, die praktischen Möglichkeiten prüfen„: Benedikt XVI, Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des apostolischen Schreibens “Motu Proprio data” Summorum Pontificum über der römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform, AAS 99 (2007) 798. Anschließend wurde dieses Mandat bestätigt und fand 2011 seinen Abschluß durch die Instruktion Universæ Ecclesiæ derselben Päpstlichen Kommission: vgl. Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI, 25, AAS 103 (2011) 418.

[3] Tatsächlich gibt es im Kalender der forma extraordinaria nur eine einzige Vigil III. Klasse, nämlich jener des hl. Laurentius (9. August). Es sei daran erinnert, dass von 1568 bis zum Codex Rubricarum 1960, die nicht privilegierten Vigilien, wie die der Heiligenfeste, als ritus simplex  eingestuft waren, so dass im Falle einer Okkurrenz mit einem semiduplex  oder einem duplex Heiligenfest der Heilige den Vorrang vor der Vigil hatte. Mit der Reform des hl. Pius X (in den Jahren 1911-1914) hatte der Priester außerhalb der Konventmesse in bestimmten Fällen die Möglichkeit zwischen der Messe des Tagesheiligen und der Vigilmesse zu wählen (vgl. Additiones et variationes in rubricis Missalis, Nr. 1).