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DEKRET ORIENTALIUM ECCLESIARUM
ÜBER DIE KATHOLISCHEN OSTKIRCHEN
VORWORT
1. Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren
Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen
Kirche hochgeschätzt. In diesen Werten von ehrwürdigem Alter leuchtet ja eine
Überlieferung auf, die über die Kirchenväter bis zu den Aposteln zurückreicht.
Sie bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten und ungeteilten Erbgutes der
Gesamtkirche (1). Für diese Überlieferung sind die Ostkirchen lebendige Zeugen.
Dem Heiligen Ökumenischen Konzil liegt daher die Sorge für die Ostkirchen sehr
am Herzen. Es wünscht, daß diese Kirchen neu erblühen und mit frischer
apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern. Darum hat es neben
den die Gesamtkirche betreffenden Anordnungen auch über sie einige Beschlüsse
gefaßt. Indes überläßt es weitere Entscheidungen der Obsorge der orientalischen
Synoden und des Apostolischen Stuhles.
DIE TEILKIRCHEN ODER RITEN
2. Die heilige katholische Kirche ist der mystische Leib Christi und besteht
aus den Gläubigen, die durch denselben Glauben, dieselben Sakramente und
dieselbe oberhirtliche Führung im Heiligen Geist organisch geeint sind. Durch
ihre Hierarchie zu verschiedenen Gemeinschaften zusammengeschlossen, bilden sie
"Teilkirchen" oder "Riten". Unter diesen herrscht eine wunderbare Verbundenheit,
so daß ihre Vielfalt in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern
im Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt. Das ist nämlich das Ziel der
katholischen Kirche: daß die Überlieferungen jeder einzelnen Teilkirche oder
eines jeden Ritus unverletzt erhalten bleiben; zugleich soll sich der Lebensstil
dieser Kirchen den verschiedenen zeitlichen und örtlichen Notwendigkeiten
anpassen (2).
3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen oder westlichen unterscheiden
sich in gewissem Grade durch ihre sogenannten Riten, d. h. durch ihre Liturgie,
ihr kirchliches Recht und ihr geistiges Erbgut; aber alle sind sie in gleicher
Weise der Hirtenführung des Bischofs von Rom anvertraut, der nach göttlichem
Recht dem hl. Petrus im Primat über die ganze Kirche nachfolgt. Alle nehmen sie
daher die gleiche Würde ein, so daß auf Grund ihres Ritus keine von ihnen einen
Vorrang vor den anderen hat. Alle genießen dieselben Rechte und haben dieselben
Verpflichtungen, auch bezüglich der unter Oberleitung des Bischofs von Rom
auszuübenden Verkündigung des Evangeliums an die ganze Welt (vgl. Mk
16,15).
4. Auf der ganzen Welt soll daher für die Erhaltung und das Wachstum aller
Teilkirchen gesorgt werden. Daher sollen eigene Pfarreien und eine eigene
Hierarchie errichtet werden, wo immer das geistige Wohl der Gläubigen dies
fordert. Doch sollen die Hierarchen der verschiedenen Teilkirchen, die im selben
Gebiet ihre Oberhirtengewalt ausüben, durch regelmäßige gemeinsame Beratungen
dafür sorgen, daß die Einheitlichkeit des Handelns gefördert wird und daß mit
vereinten Kräften gemeinsame Unternehmungen zum Segen der Religion und zum
wirksameren Schutz der Ordnung innerhalb der Geistlichkeit verwirklicht werden
(3) Alle Geistlichen und alle, die zu den heiligen Weihen aufsteigen, sollen
gründlich über die Riten unterrichtet werden und vor allem über die praktischen
Regeln für die Beziehungen der einzelnen Riten zueinander. Auch die Laien sollen
in der Glaubensunterweisung über die verschiedenen Riten und ihre Bestimmungen
belehrt werden. Endlich soll jeder Katholik wie auch jeder in irgendeiner
nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft Getaufte, der zur vollen katholischen
Einheit kommt, auf der ganzen Welt seinen eigenen Ritus pflegen und nach besten
Kräften bewahren (4). Dabei bleibt in Sonderfällen einzelner Personen, einzelner
Gemeinschaften oder einzelner Gebiete das Recht des Rekurses an den
Apostolischen Stuhl gewahrt. Dieser wird als höchster Schiedsrichter über die
Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem Geiste durch geeignete
Richtlinien, Anordnungen oder Reskripte selbst oder unter Einschaltung anderer
Obrigkeiten den Erfordernissen Rechnung tragen.
DAS GEISTIGE ERBGUT DER OSTKIRCHEN SOLL BEWAHRT WERDEN
5. Die Geschichte, die Überlieferungen und zahlreiche kirchliche
Einrichtungen legen ein glänzendes Zeugnis für die großen Verdienste der
Ostkirchen um die Gesamtkirche ab (5). Darum begnügt sich das Heilige Konzil
nicht damit, diesem kirchlichen und geistigen Erbgut schuldige Achtung und
gebührendes Lob zu zollen. Es betrachtet all das darüber hinaus als echtes
Erbgut der gesamten Kirche Christi. Daher erklärt es feierlich: Die Kirchen des
Ostens wie auch des Westens haben das volle Recht und die Pflicht, sich jeweils
nach ihren eigenen Grundsätzen zu richten, die sie durch ihr ehrwürdiges Alter
empfehlen, den Gewohnheiten ihrer Gläubigen besser entsprechen und der Sorge um
das Seelenheil angemessener erscheinen.
6. Alle Ostchristen sollen wissen und davon überzeugt sein, daß sie ihre
rechtmäßigen liturgischen Bräuche und die ihnen eigene Ordnung bewahren dürfen
und müssen, es sei denn, daß aus eigenständigem und organischem Fortschritt
Änderungen eingeführt werden sollten. Über das alles sollen also die Orientalen
selbst mit größter Gewissenhaftigkeit wachen. Sie sollen auch immer tiefer
eindringen in die Kenntnis dieser Dinge und sich immer mehr vervollkommnen in
deren praktischer Verwirklichung. Wenn sie aber wegen besonderer Zeitumstände
oder persönlicher Verhältnisse ungebührlich von ihren östlichen Gebräuchen
abgekommen sind, sollen sie sich befleißigen, zu den Überlieferungen ihrer Väter
zurückzukehren. Indessen sollen sich alle, die durch ihr Amt oder ihren
apostolischen Dienst in engere Berührung mit den Ostkirchen oder ihren Gläubigen
kommen, angesichts ihrer verantwortungsschweren Aufgabe in der Kenntnis und
Ausübung ostkirchlicher Gebräuche, in ostkirchlicher Ordnung, Lehre, Geschichte
und charakterlicher Eigenart gründlich unterrichten lassen (6). Den Orden und
Genossenschaften des lateinischen Ritus aber, die in ostkirchlichen Gebieten
oder unter ostkirchlichen Gläubigen seelsorglich tätig sind, wird dringend
empfohlen, daß sie nach Möglichkeit, um ihr Apostolat wirksamer zu machen,
Häuser oder auch Provinzen des östlichen Ritus errichten (7).
DIE OSTKIRCHLICHEN PATRIARCHEN
7. Seit den ältesten Zeiten besteht in der Kirche die Einrichtung des
Patriarchates, die schon von den ersten ökumenischen Konzilien anerkannt worden
ist (8). Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im
Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die
Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den
Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt (9). Wo immer ein
Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt
wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der
Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.
8. Die ostkirchlichen Patriarchen sind zwar zu verschiedenen Zeiten
aufgekommen, aber hinsichtlich ihrer Patriarchenwürde alle gleichen Ranges.
Dabei bleibt jedoch der gesetzlich festgelegte Ehrenvortritt gewahrt (10).
9. Nach ältester kirchlicher Überlieferung gebührt den Patriarchen der
Ostkirchen ein einzigartiger Ehrenvorzug; stehen sie doch als Vater und
Oberhaupt über ihrem Patriarchat. Daher bestimmt dieses Heilige Konzil, daß ihre
Rechte und Privilegien nach den alten Traditionen einer jeden Kirche und nach
den Beschlüssen der Ökumenischen Konzilien wiederhergestellt werden sollen (11).
Es sind dies jene Rechte und Privilegien, die galten, als Ost und West noch
geeint waren, mag auch eine gewisse Anpassung an die heutigen Verhältnisse
notwendig sein.
Die Patriarchen bilden mit ihren Synoden die Oberbehörde für alle
Angelegenheiten des Patriarchates; nicht ausgenommen ist das Recht zur
Errichtung neuer Eparchien und zur Ernennung von Bischöfen ihres Ritus innerhalb
der Grenzen des Patriarchalgebietes, unbeschadet des Rechtes des Bischofs von
Rom, in Einzelfällen einzugreifen.
10. Das über die Patriarchen Gesagte gilt im Rahmen des Rechtes auch von den
Großerzbischöfen, die einer ganzen Teilkirche oder einem Ritus vorstehen (12).
11. Da die Einrichtung des Patriarchates in den Ostkirchen die überlieferte
Form der Kirchenregierung ist, wünscht dieses Heilige Ökumenische Konzil, daß,
wo es nötig ist, neue Patriarchate gegründet werden. Ihre Errichtung ist dem
Ökumenischen Konzil oder dem Bischof von Rom vorbehalten (13).
DISCIPLINA DEI SACRAMENTI
12. Das Heilige Ökumenische Konzil bestätigt und heißt gut die alte bei den
Ostkirchen bestehende Ordnung der Sakramente und die Art ihres Vollzuges und
ihrer Spendung. Gegebenenfalls wünscht es die Wiederherstellung dieser alten
Ordnung.
13. Die seit den ältesten Zeiten bei den Ostchristen gültige Ordnung, die den
Spender des Sakramentes des heiligen Chrisams betrifft, soll in vollem Umfang
wiederhergestellt werden. Demgemäß können die Priester dieses Sakrament spenden
unter Gebrauch von Chrisam, der vom Patriarchen oder Bischof geweiht ist (14).
14. Alle ostkirchlichen Priester können dieses Sakrament in gültiger Weise
allen Gläubigen eines jeden Ritus, den lateinischen inbegriffen, spenden, sei es
in Verbindung mit der Taufe oder getrennt von ihr. Was die Erlaubtheit betrifft,
sind die Bestimmungen des allgemeinen und des Partikularrechtes zu beachten
(15). Wenn lateinische Priester Vollmacht haben, dieses Sakrament zu spenden, so
können sie es gültigerweise auch ostkirchlichen Gläubigen spenden, ohne dabei
deren Ritus zu ändern. Zur Erlaubtheit der Spendung ist das allgemeine und das
Partikularrecht einzuhalten (16).
15. Die Gläubigen sind verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen der
Göttlichen Liturgie oder, gemäß den Vorschriften oder Gewohnheiten ihres eigenen
Ritus, dem feierlichen Gotteslob beizuwohnen (17). Damit die Gläubigen diese
Pflicht leichter erfüllen können, wird festgelegt, daß die Frist zur Erfüllung
dieser Pflicht mit dem Abend des Vortages beginnt und bis zum Ende des Sonn-
oder Festtages läuft (18). Dringend wird den Gläubigen empfohlen, an diesen
Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige Eucharistie zu empfangen (19).
16. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vermischung der Gläubigen verschiedener
Teilkirchen in derselben ostkirchlichen Region* oder in demselben ostkirchlichen
Territorium** wird die Beichtvollmacht für Priester aller Riten, die eine solche
Vollmacht von ihrem eigenen Oberhirten ordnungsgemäß und ohne Vorbehalt
empfangen haben, auf den ganzen Bereich dessen ausgedehnt, der die Vollmacht
gegeben hat. Sie hat auch für Stätten und Gläubige jedes anderen Ritus in diesem
Bereich Geltung, es sei denn, daß ein Ortsoberhirte dies für Stätten seines
Ritus ausdrücklich verweigert hätte (20).
17. Damit die alte Ordnung des Weihesakramentes in den Ostkirchen wieder zur
Geltung komme, wünscht das Heilige Konzil dringend, daß die Einrichtung des
dauernden Diakonates, wo sie außer Übung gekommen ist, wieder eingeführt wird
(21). Über Subdiakonat und Niedere Weihen sowie über deren Rechte und Pflichten
soll die gesetzgebende Obrigkeit jeder Teilkirche Anordnungen treffen (22).
18. Um der Ungültigkeit von Ehen vorzubeugen sowie um der Dauerhaftigkeit der
Ehe, ihrer Heiligkeit und dem häuslichen Frieden Rechnung zu tragen, bestimmt
das Heilige Konzil, daß für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und
getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur
zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die
Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers***. Voraussetzung dafür ist, daß
die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden (23).
GOTTESDIENST
19. In Zukunft ist es allein das Recht des Ökumenischen Konzils oder des
Apostolischen Stuhles, für alle Ostkirchen gemeinschaftliche Feiertage
einzuführen, sie zu verlegen oder aufzuheben. Für die einzelnen Teilkirchen
Feste einzuführen, zu verlegen oder aufzuheben steht außer dem Apostolischen
Stuhl auch den Patriarchalsynoden oder den erzbischöflichen Synoden zu. Doch
soll dabei auf das ganze Gebiet und auf die übrigen Teilkirchen Rücksicht
genommen werden (24).
20. Bis es zur ersehnten Übereinkunft aller Christen über einen einheitlichen
Ostertermin kommt, wird es den Patriarchen oder den höchsten örtlichen
Obrigkeiten zur Förderung der Einheit aller Christen desselben Gebietes oder
desselben Volkes anheimgegeben, daß sie bei einhelliger Zustimmung und nach
Beratung mit allen Beteiligten sich auf einen bestimmten Sonntag als Ostertermin
einigen (25).
21. Einzelne Gläubige, die sich außerhalb einer Region oder eines
Territoriums ihres Ritus aufhalten, können sich hinsichtlich der heiligen Zeiten
ganz der Ordnung anpassen, wie sie an ihrem Aufenthaltsort gültig ist. Familien,
deren Glieder verschiedenen Riten angehören, können diese Ordnung einheitlich
nach einem der Riten halten (26).
22. Das kirchliche Gotteslob stand seit alter Zeit bei allen Ostkirchen in
hohen Ehren. Darum sollen es die ostkirchlichen Kleriker und Ordensleute nach
den Vorschriften und Überlieferungen ihrer eigenen Kirchenordnung feiern (27).
Auch die Gläubigen sollen sich, treu dem Vorbild ihrer Väter, andächtig und nach
besten Kräften dem Gotteslob widmen.
23. Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche
gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen
Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den
Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte in
die Volkssprache zu approbieren (28).
VERKEHR MIT DEN BRÜDERN AUS GETRENNTEN KIRCHEN
24. Den mit dem Römischen Apostolischen Stuhl in Gemeinschaft stehenden
Ostkirchen obliegt die besondere Aufgabe, gemäß den Grundsätzen des von diesem
Heiligen Konzil erlassenen Dekretes über den Ökumenismus die Einheit aller
Christen, besonders der ostkirchlichen, zu fördern. Dieser Aufgabe dienen vor
allem ihre Gebete, das Beispiel ihres Lebens, die ehrfürchtige Treue gegenüber
den alten ostkirchlichen Überlieferungen, eine bessere gegenseitige Kenntnis und
Zusammenarbeit sowie brüderliche Wertschätzung (29) des äußeren und inneren
Lebens der anderen.
25. Von getrennten Ostchristen, die unter der Gnadenwirkung des Heiligen
Geistes zur katholischen Einheit kommen, soll nicht mehr verlangt werden, als
was das einfache katholische Glaubensbekenntnis fordert. Da ferner das
Priestertum bei ihnen gültig bewahrt worden ist, haben ostkirchliche Kleriker,
die zur katholischen Einheit kommen, das Recht, nach den Anordnungen der
zuständigen Obrigkeit ihre Weihegewalt auszuüben (30).
26. Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder
wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines
Glaubensabfalles, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich
birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten (31). Die Seelsorgepraxis
zeigt aber, daß bei den in Frage kommenden ostkirchlichen Brüdern mancherlei
persönliche Umstände in Betracht zu ziehen sind, unter denen weder die Einheit
der Kirche verletzt wird noch irgendeine Gefahr zu fürchten ist, vielmehr ein
Heilsnotstand und das geistliche Wohl der Seelen drängt. Daher hat die
katholische Kirche je nach zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen in
Vergangenheit und Gegenwart oft eine mildere Handlungsweise angewandt und allen
die Mittel zum Heil und das Zeugnis gegenseitiger christlicher Liebe durch
Teilnahme an Sakramenten und anderen heiligen Handlungen und Sachen dargeboten.
Aus diesen Erwägungen hat das Heilige Konzil, "damit wir nicht durch die Härte
des Urteils den Erlösten zum Hindernis werden" (32), und zur immer stärkeren
Förderung der Einheit mit den von uns getrennten Ostkirchen folgende Richtlinien
festgelegt:
27. Unter Wahrung der erwähnten Grundsätze können Ostchristen, die guten
Glaubens von der katholischen Kirche getrennt sind, wenn sie von sich aus darum
bitten und recht vorbereitet sind, zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie
und der Krankensalbung zugelassen werden. Ebenso ist es Katholiken erlaubt,
dieselben Sakramente von nichtkatholischen Geistlichen zu erbitten, in deren
Kirche die Sakramente gültig gespendet werden, sooft dazu ein ernstes Bedürfnis
oder ein wirklicher geistlicher Nutzen rät und der Zugang zu einem katholischen
Priester sich als physisch oder moralisch unmöglich herausstellt (33).
28. Unter Festhalten der gleichen Grundsätze wird auch die gemeinsame
Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und
getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet (34).
29. Diese mildere Handhabung der Communicatio in sacris mit den Brüdern der
getrennten Ostkirchen wird der Wachsamkeit und der Regelung der Ortsoberhirten
anvertraut. Sie sollen darüber miteinander beraten und - falls es angezeigt
erscheint auch die Oberhirten der getrennten Kirchen hören. Dann sollen sie
durch geeignete und wirksame Vorschriften und Regeln das Zusammenleben der
Christen ordnen.
SCHLUSSWORT
30. Das Heilige Konzil ist hocherfreut über die fruchtbare und tatkräftige
Zusammenarbeit der katholischen Ost- und Westkirchen. Gleichzeitig erklärt es:
Alle Rechtsbestimmungen dieses Dekretes gelten nur für die gegenwärtigen
Verhältnisse, bis die katholische Kirche und die getrennten Ostkirchen zur
Vollendung der Gemeinschaft zusammenfinden. Bis dahin aber werden alle Christen,
die des Ostens und die des Westens, inständig gebeten, glühende und ausdauernde,
ja tägliche Gebete an Gott zu richten, auf daß mit der Hilfe der hochheiligen
Gottesgebärerin alle eins werden. Sie sollen auch beten, daß den vielen Christen
der verschiedenen Kirchen, die Leid und Bedrängnis ertragen, weil sie den Namen
Christi tapfer bekennen, vom Heiligen Geist, dem Beistand, die Fülle der Kraft
und des Trostes zuströme. "Laßt uns einander in brüderlicher Liebe zugetan sein,
einander mit Achtung zuvorkommen" (Röm 12,10).
21. November 1964
Anmerkungen:
1) Leo XIII., Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894), in:
Leonis XIII Acta, Bd. XIV, S. 360f.
2) Leo IX, Brief In terra pax (1053): "Ut enim"; Innozenz III., lV.
Lat. Konzil (1215), 4. Kap.: "Licet Græcos"; Brief Inter quatuor (2. Aug.
1206): "Postulasti postmodum"; Innozenz IV, Brief Cum de cetero (27. Aug.
1247); Brief Sub catholicæ (6. März 1254), Vorwort; Nikolaus III.,
Instructio Istud est memoriale (9. Okt. 1278); Leo X, Litt. Ap.
Accepimus nuper (18. Mai 1521); Paul III., Litt. Ap. Dudum (23. Dez.
1534); Pius IV, Konst. Romanus Pontifex (16. Febr. 1564) § 5; Klemens
VIII., Konst. Magnus Dominus (23. Dez. 1595) § 10; Paul V, Konst.
Solet circumspecta (10. Dez. 1615) § 3; Benedikt XIV, Enz. Demandatam
(24. Dez. 1743) § 3; Enz. Allatæ sunt (26. Juni 1755) §§ 3, 6-19, 32;
Pius VI., Enz. Catholicæ communionis (24. Mai 1787); Pius IX., Brief
In suprema (6. Jan. 1848) § 3; Litt. Ap. Ecclesiam Christi (26. Nov.
1853); Konst. Romani Pontifiicis (6. Jan. 1862); Leo XIII., Ep. Ap.
Præclara (20. Juni 1894), Nr. 7; Litt. Ap. Orientalium dignitas (30.
Nov. 1894), Vorw.; u. a.
3) Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 4.
4) Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 8: "sine
licentia Sedis Apostolicæ", folgt der Praxis der voraufgehenden Jahrhunderte;
ebenso heißt es in can. 11 hinsichtlich der getauften Nichtkatholiken: "Sie
können den Ritus annehmen, den sie vorziehen." Im vorliegenden Text wird die
Befolgung des Ritus positiv für alle und für überall geregelt.
5) Vgl. Leo XIII., Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894); Ep.
Ap. Præclara gratulationis (20. Juni 1894); ferner die unter (2)
beigebrachten Dokumente.
6) Vgl. Benedikt XV., Motupr. Orientis catholici (15. Okt. 1917); Pius
XI., Enz. Rerum orientalium (8. Sept. 1928); u. a.
7) Die Praxis der katholischen Kirche unter Pius XI., Pius XII., Johannes
XXIII zeigt reichlich diese Tendenz.
8) Vgl. Konzil v. Nicæa I, can. 6; Konstant. I, can. 2 und 3; Chalc., can.
28, can. 9; Konstant. IV, can. 17 und 21; Lat. IV, can. 5 und 30; Florent.,
Decr. pro Græcis; u. a.
9) Vgl. Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3; Konstant. IV, can. 17; Pius
XII., Motupr. Cleri sanctitati, can. 216, § 2, 1.
10) Auf Ökumenischen Konzilien: Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3;
Konstant. IV, can. 21; Lat. IV, can. 5; Florent., Decr. pro Græcis (6. Juli
1439) § 9. Vgl. Pius XlI., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can.
219; u. a.
11) Vgl. oben, Anm. 8.
12) Vgl. Konz. v. Ephesus, can. 8; Klemens VIII., Decet Romanum Pontificem
(23. Febr. 1596); Pius VII., Litt. Ap. In universalis Ecclesiæ (22. Febr.
1807); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 324-327;
Synode v. Karthago (419), can. 17.
13) Synode v. Karth. (419), can. 17 u. 57; Chalc. (451), can. 12; Innozenz I,
Brief Et onus et honor (um 415): "Nam quid sciscitaris"; Nikolaus I,
Brief Ad consu1ta vestra (13. Nov. 866): "A quo autem"; Innozenz III.,
Brief Rex regum (25. Febr. 1214); Leo XII., Const. Ap. Petrus
Apostolorum Princeps (15. Aug. 1824); Leo XIII., Litt. Ap. Christi Domini
(1895); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 159.
14) Vgl. Innozenz IV, Brief Sub catholicæ (6. März 1254) § 3, Nr. 4;
Lyon II (1274), Glaubensbekenntnis des Michæl Paläologus vor Gregor X; Eugen IV
auf dem Florent., Konst. Exsultate Deo (22, Nov. 1439) § 11; Klemens
VIII.,
Instructio Sanctissimus (31. Aug. 1595); Benedikt XIV, Konst. Etsi
pastoralis (26. Mai 1742) § II, Nr. 1, § III., Nr. 1 usw.; Synode v.
Laodicea (347/381), can. 48; armenische Synode v. Sis (1342); maronitische
Synode im Libanon v. 1736, Teil II, Kap. III., Nr. 2; und andere
Partikularsynoden.
15) Vgl. Heiliges Offizium, Instructio an den Bischof v. Zips (1783);
Prop. Fide für die Kopten (15. März 1790), Nr. XIII; Dekret v. 6. Okt. 1863, C,
a; Kongr.f. d. Ostkirchen v. 1. Mai 1948; Heiliges Offizium, Antwort v. 22. Apr.
1896 mit Brief v. 19. Mai 1896.
16) CIC, can. 782 § 4; Kongr.f. d. Ostkirchen, Dekret "Über die Spendung
der Firmung auch an ostkirchliche Gläubige durch Priester des lateinischen
Ritus, die sich dieses Indultes für Gläubige ihres Ritus erfreuen" (1. Mai
1948).
17) Vgl. Synode v. Laodicea (347/381), can. 29; Nikephoros v. Konstant., Kap.
14; armenische Synode v. Dwin (719), can. 31; Theodor der Studit, Predigt 21;
Nikolaus I, Brief Ad consulta vestra (13. Nov. 866): "In quorum
Apostolorum"; "Nos cupitis"; "Quod interrogatis"; "Præterea consulitis"; "Si die
Dominico"; sowie Partikularsynoden.
18) Eine Neuerung, wenigstens wo die Verpflichtung zum Anhören der heiligen
Liturgie besteht; sie lehnt sich übrigens an den liturgischen Tag bei den
Orientalen an.
19) Vgl. Canones Apostolorum 8 und 9; Synode v. Antiochien (341), can. 2;
Timotheus v. Alex., Interrogatio 3; Innozenz III., Konst. Quia divinæ (4.
Jan. 1215); sowie sehr viele ostkirchliche Partikularsynoden in jüngerer Zeit.
20) Unbeschadet des Territorialprinzips in der Leitungsgewalt zielt der Kanon
zum Heil der Seelen auf Vorkehrungen bei einer Mehrzahl von Jurisdiktionen im
gleichen Gebiet.
21) Vgl. Nicæn. I, can. 18; Syn. v. Neocæsarea (314/325), can. 12; Syn. v.
Sardika (343), can.8; Leu d. Gr., Brief Omnium quidem (13. Jan. 444);
Chalc., can. 6; Konstant. IV, can. 23, 26; u. a.
22) Der Subdiakonat wird bei einer Reihe von Ostkirchen als Niedere Weihe
betrachtet; durch das Motuproprio Pius' XII Cleri sanctitati jedoch
werden für ihn die Verpflichtungen der Höheren Weihen vorgeschrieben. Der Kanon
sieht vor, daß man hinsichtlich der Subdiakonatsverpflichtungen zur alten
Ordnung der einzelnen Kirchen zurückkehre, unter Abschaffung des gemeinen
Rechtes von Cleri sanctitati.
23) Vgl. Pius XII., Motupr. Crebræ allatæ (22. Febr. 1949), can. 32 §
2, Nr. 5 (Vollmacht der Patriarchen zur Dispens von der Formpflicht); Pius XII.,
Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 267 (Vollmacht der
Patriarchen für sanatio in radice); das Heilige Offizium und die Kongr.f. d.
Ostkirchen gewähren 1957 auf fünf Jahre die Vollmacht zur Dispens von der
Formpflicht und zur Heilung bei Formmangel "den Metropoliten und anderen
Ortsoberhirten außerhalb der Patriarchate ..., die außer dem Heiligen Stuhl
keinen anderen Vorgesetzten haben".
24) Vgl. Leo d. Gr., Brief Quod sæpissime (15. Apr. 454): "Petitionem
autem"; Nikephoros v. Konst., Kap. 13; Synode des Patriarchen Sergius (18. Sept.
1596), can. 17; Pius VI., Litt. Ap. Assueto paterne (8. Apr. 1775); u. a.
25) Vgl. Vat. II, Konst. über die heilige Liturgie (4. Dez. 1963).
26) Vgl. Klemens VIII., Instructio Sanctissimus (31. Aug. 1595) § 6:
"Si ipsi græci"; Heiliges Offizium am 7. Juni 1673 zu 1 u. 3, am 13. März 1727
zu 1; prop. Fide, Dekret v. 18. Aug. 1913, Art. 33; Dekret v. 14. Aug. 1914,
Art. 27; Dekret v. 27. März 1916, Art. 14; Kongr.f. d. Ostkirchen, Dekret v. 1.
März 1929, Art. 36; Dekret v. 4. Mai 1930, Art. 41.
27) Vgl. Syn. v. Laodicea (347/381), can. 18; chaldäische Synode des Mar
Isaak (410), can. 15; Nerses v. Hromklay, armenisch (1166); Innozenz IV, Brief
Sub catholicæ (6. März 1254) § 8; Benedikt XIV, Konst. Etsi pastoralis
(26. Mai 1742) § 7, Nr. 5; Instructio Eo quamvis tempore (4. Mai 1745) §§
42 ff; sowie Partikularsynoden in jüngerer Zeit: armenische (1911), koptische
(1898), maronitische (1736), rumänische (1872), ruthenische (1891), syrische
(1888).
28) Gemäß ostkirchlicher Überlieferung.
29) Gemäß dem Tenor der Unionsbullen der einzelnen katholischen Ostkirchen.
30) Konziliare Festlegung hinsichtlich der getrennten ostkirchlichen Brüder
und aller Weihestufen göttlichen wie kirchlichen Rechts.
31) Diese Lehre gilt auch in den getrennten Kirchen.
32) Basilius d. Gr., Ep. can. ad Amphilochium: PG 32, 669B.
33) Als Grundlage der Erleichterung ist anzusehen: 1. die Gültigkeit der
Sakramente, 2. der gute Glaube und die Disposition, 3. die Notwendigkeit für das
ewige Heil, 4. die Abwesenheit eines eigenen Priesters, 5. der Ausschluß zu
meidender Gefahren und formellen Anschlusses an den Irrtum.
34) Es handelt sich um die obengenannte "außersakramentale communicatio in
sacris". Die Erleichterungen gewährt das Konzil, wobei die Vorschriften
einzuhalten sind.
* "Region" bedeutet hier ein Gebiet, in dem seit alter Zeit ein
ostkirchlicher Ritus besteht, unabhängig davon, ob an dem Ort eine ostkirchliche
Eparchie (Bistum), eine Kirchenprovinz, ein Erzbistum oder ein Patriarchat
errichtet ist (Motuproprio Postquam Apostolicis v. 9. Februar 1952, can.
303 § 1, 2) (Anm. des Übers.).
** "Territorium" bedeutet ein Gebiet, in dem wenigstens ein Exarchat für
ostkirchliche Gläubige errichtet ist, die außerhalb einer ostkirchlichen
"Region" (s. o.) wohnen (a. a. O., can. 303 § 1, 3) (Anm. des Übers.).
*** im Urtext: minister sacer (Anm. des Übers.).
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