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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

 

DEN GLAUBEN FÖRDERN UND BEWAHREN

Vom Heiligen Offizium zur Kongregation für die Glaubenslehre

 

INDEX

 

Vorwort

Text

Ursprung und Entwicklung des Heiligen Offiziums

Die Reformen am Beginn des 20. Jahrhunderts

Die Kongregation für die Glaubenslehre

Das Dikasterium nach der Apostolischen Konstitution Pastor bonus

Personal, Struktur, Verfahren

Die Lehrüberprüfung

Normen für die reservierten Delikte

Die Päpstliche Bibelkommission

Die Internationale Theologische Kommission

Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei

Dokumentation

Anhang 1 – Liste der Kardinalsekretäre (1602–1966) und Präfekten (seit 1966)

Anhang 2 – Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio Integrae servandae

Anhang 3 – Apostolische Konstitution Pastor bonus (Artikel 48–55)

 


VORWORT

 

Die Hirten der Kirche sind gesandt, um das Wort des Heils zu verkünden, das sie in der göttlichen Offenbarung empfangen haben. Als Hirten haben sie die Pflicht, den ihnen von Christus anvertrauten Schatz des Glaubens unversehrt zu bewahren. Um diese Aufgabe so gut wie möglich zu erfüllen, bedienten sich die Päpste im Laufe der jahrhundertelangen Geschichte der Kirche je nach den sich darbietenden Erfordernissen unterschiedlicher Werkzeuge. Mit der Zeit entstanden so die verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie mit dem Zweck, die Päpste in ihrem Leitungsdienst zu unterstützen und dabei zugleich die Einhaltung der erlassenen Gesetze zu schützen, Initiativen zur Verwirklichung der kirchlichen Ziele zu fördern und allfällige Streitfragen zu schlichten. In diesem Kontext ist die Entstehung der Glaubenskongregation zu verorten. Die neuere Quellenforschung zu ihrer Geschichte zeichnet heute ein weniger düsteres Bild als in der Vergangenheit und macht es möglich, Vorurteile ideologischer Natur und viele damit verbundene Allgemeinplätze zu überwinden. Diese Sicht gründet in wertvollen Initiativen zur Veröffentlichung von Dokumenten, wodurch auch bisher wenig bekannte Texte nun einer breiten Öffentlichkeit außerhalb des engen Kreises der Fachleute zugänglich sind.

Anlässlich der Öffnung des historischen Archivs der Glaubenskongregation, durch die diese Fortschritte in der Forschung begünstigt wurden, erklärte der damalige Präfekt Joseph Kardinal Ratzinger am 23. Januar 1998: „Die Öffnung unseres Archivs inspiriert sich an der Aufgabe, die der Heilige Vater unserer Kongregation übertragen hat, nämlich ,die Lehre über Glaube und Sitten des ganzen katholischen Erdkreises zu fördern und zu schützen‘. Ich bin sicher, dass die Öffnung unserer Archive nicht nur den legitimen Erwartungen der Forscher entspricht, sondern auch der festen Absicht der Kirche, dem Menschen zu dienen, indem sie ihm hilft, sich selbst durch eine vorurteilsfreie Lektüre seiner eigenen Geschichte zu verstehen“ (Joseph Kardinal Ratzinger, „La soglia della verità“, in Avvenire, 23. Januar 1998, S. 21).

Die vorliegende Schrift verfolgt ein doppeltes Ziel: Sie möchte über die geschichtlichen Tatsachen informieren und zugleich der Bildung im Glauben dienen. In der Schrift geht es um den Ursprung und die Entwicklung des Heiligen Offiziums, die Reformen am Beginn des 20. Jahrhunderts, die Kongregation für die Glaubenslehre und das Dikasterium nach der Apostolischen Konstitution Pastor bonus. Gleichzeitig soll auch über die Struktur und Organisation der Kongregation (Personal – Abteilungen – Verfahren), über die Lehrüberprüfung und die Normen für die reservierten Delikte sowie über die mit der Kongregation verbundenen Institutionen – die Päpstliche Bibelkommission, die Internationale Theologische Kommission und die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei – informiert werden.

Wie alle Dikasterien der Römischen Kurie ist die Kongregation für die Glaubenslehre eine Institution kirchlichen Rechts. Sie dient dem Heiligen Vater und seiner universalen Sendung in jenen Fragen, die die Glaubens- und Sittenlehre betreffen. Sie hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass das Bekenntnis des rechten Glaubens alles Handeln der Kirche bestimmt: den Gottesdienst, die Verkündigung, die Katechese, das geistliche Leben, den ökumenischen Dialog, die Soziallehre, usw.

Gesellschaft und Kirche sind heute geprägt von schnellen kulturellen, politischen, technischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie von einer öffentlichen Meinung, die sich immer stärker den von den Massenmedien vorgegebenen Modellen und Ausrichtungen anpasst. So ist es verständlich, dass die Kongregation für die Glaubenslehre täglich vor schwierige Herausforderungen gestellt ist.

Im Fluss der kulturellen Fragen und der neu auftretenden theologischen Meinungen ist die Glaubenskongregation bemüht, deren Kerngedanken und wichtigste Anregungen zu erfassen. Dafür ist es notwendig, die jeweiligen Fragestellungen von ihren Grundlagen her zu erforschen, sie zu verstehen und dazu schließlich Beurteilungen und Leitlinien vorzulegen, die sich am Evangelium und an der katholischen Tradition orientieren. Dies geschieht im Einklang mit dem besonderen Wesen der Kirche als Volk Gottes in der zweifachen Dimension von universaler und lokaler Gemeinschaft.

Der konkrete Dienst der Kongregation für die Glaubenslehre vollzieht sich in Gesprächen und Studiensitzungen, in reger Korrespondenz mit Bischöfen, Nuntien und Oberen der Ordensinstitute in der ganzen Welt. Es gibt intensive Beziehungen mit den wichtigsten Dikasterien des Heiligen Stuhles, insbesondere bei der Erarbeitung offizieller Dokumente oder bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die die Glaubens- und Sittenlehre betreffen. So wird verständlich, dass der Kongregation die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission zugeordnet sind, die sie durch vielfältige sachkundige Beratungstätigkeit unterstützen. Zugleich leisten diese Kommissionen mit ihren Dokumenten auch einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung des Glaubens der ganzen Kirche.

Die Ad-Limina-Besuche, bei denen die Bischöfe die Anliegen ihrer Länder darlegen und Hinweise erfragen können, sind vor allem durch ein aufmerksames gegenseitiges Zuhören geprägt. Darüber hinaus reisen einige Vertreter der Kongregation regelmäßig in die verschiedenen Kontinente, um die Vorsitzenden der Glaubenskommissionen der Bischofskonferenzen zu versammeln und so gemeinsam die wichtigsten anstehenden Fragestellungen im Bereich der kirchlichen Lehre zu behandeln. Periodisch wird auch eine Übersicht über die theologischen Fachzeitschriften in der ganzen Welt erstellt, um über neue Entwicklungen in der Theologie auf dem Laufenden zu bleiben. In bestimmten schwierigeren Fragen bemüht sich die Kongregation selbst um die Vertiefung der Problematik, indem sie Experten aus aller Welt zu fachspezifischen Symposien einlädt.

Möge diese kleine Schrift bei den Gläubigen das Wachstum und die Reifung des Glaubens fördern, damit das Wort Gottes sich ausbreite und Frucht bringe.

Gerhard Card. Müller, Präfekt

Vatikanstadt, 19. März 2015, Hochfest des heiligen Josef

 


DEN GLAUBEN FÖRDERN UND BEWAHREN

Vom Heiligen Offizium zur Kongregation für die Glaubenslehre

 

Die Weitergabe des christlichen Glaubens ist der ganzen Kirche anvertraut. Diese grundlegende Aufgabe kommt also allen Christen zu. Die Förderung und Bewahrung des Glaubens wird jedoch auf besondere Weise vom Papst und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit der Kirche von Rom gewährleistet. Seit den ersten Jahrhunderten nimmt die Sorge um die Wahrung des rechten Glaubens innerhalb der Christenheit, bedingt durch verschiedene Entwicklungen und historische Gegebenheiten, unterschiedliche Formen an.

Auf die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts, nämlich auf das Pontifikat von Gregor IX. (1227–1241), gehen die Ursprünge der mittelalterlichen Inquisition zurück. Sie hatte in erster Linie zum Ziel, jede Form von Häresie zu unterbinden. Seit dieser Zeit wurde die Bekämpfung der Irrlehren, die zuvor den jeweiligen Ortsbischöfen anvertraut war, auch direkt vom Heiligen Stuhl ausgeübt: zuerst durch die Ernennung besonderer Legaten, später durch Ordensleute, besonders Dominikaner und Franziskaner. Auf diese Weise entwickelte sich eine besondere kirchliche Einrichtung, die sogenannte „Inquisition“, die vor allem aus einem Netzwerk von Gerichtshöfen bestand. Deren Vorsitzende waren kraft einer ausdrücklichen päpstlichen Vollmacht dazu berufen, über die des Vergehens der Häresie Angeklagten zu richten und sie gegebenenfalls zu verurteilen. Gemäß den für alle europäischen Rechtssysteme bis ins 18. Jahrhundert geltenden Gepflogenheiten sah die Prozessordnung unter ganz präzise definierten Umständen die Anwendung der Folter und in den schwersten Fällen die Verurteilung zum Tod auf dem Scheiterhaufen vor. Die Vollstreckung der Todesstrafe oblag jedoch der staatlichen Autorität, dem sogenannten „weltlichen Arm“. In der Tat war die Staatsgewalt im Allgemeinen bereit, bei der Bekämpfung der Häresie mitzuarbeiten, weil der Häretiker als eine Bedrohung auch der gesellschaftlichen Ordnung wahrgenommen wurde.

Ursprung und Entwicklung des Heiligen Offiziums

Gegen Mitte des 15. Jahrhunderts befand sich die Inquisition im Niedergang. Mit dem Erlöschen der häretischen Massenbewegungen wie etwa der Katharer waren die Inquisitionsgerichte mancherorts aufgelöst worden, an anderen Orten waren sie nicht mehr oder kaum noch tätig.

Ein Wiederaufleben brachte die Gründung der spanischen Inquisition. 1478 gab Sixtus IV. der drängenden Bitte der katholischen Könige Spaniens, Isabella von Kastilien und Ferdinand von Aragon, statt und stimmte der Wiedererrichtung der Inquisition und ihrer Ausdehnung auf deren Reiche und Herrschaftsgebiete der iberischen Halbinsel zu. Dieses Zugeständnis war bedingt durch die Unruhe, die nach der Reconquista durch die Verbreitung eines gewissen Kryptojudaismus, also der heimlichen Rückkehr öffentlich zum Christentum konvertierter und getaufter Juden zur Religion ihrer Vorfahren, ausgelöst worden war.

Nach einer ersten Übergangsperiode wurde nach dem folgenden Schema vorgegangen: Gemäß königlichem Vorschlagsrecht präsentierten die Monarchen dem Papst den Kandidaten für das Amt des Großinquisitors für Spanien. Diesem übertrug der Papst die Rechtsprechung für die Vergehen gegen den Glauben und ermächtigte ihn, die eigenen Vollmachten an nachgeordnete Inquisitoren weiter zu delegieren. Die örtlichen Inquisitionsgerichte in Spanien wandten das päpstliche Inquisitionsrecht an, wobei jedoch spätere Privilegien dieser Einrichtung zu einem gewissen Grad von Autonomie gegenüber der päpstlichen Autorität führten.

Paul III. gewährte zwischen 1536 und 1547 den Königen von Portugal ähnliche Privilegien, so dass neben der spanischen die portugiesische Inquisition entstand.

Im selben Zeitraum wurde auch die sogenannte römische Inquisition errichtet. Sie entstand aus den Resten der vormaligen mittelalterlichen Inquisition und sollte das Vordringen der reformatorischen Lehren auf der italienischen Halbinsel bekämpfen und unterbinden. Angesichts der Verbreitung protestantischer Ideen setzte Paul III. mit der Konstitution Licet ab initio vom 21. Juli 1542 eine aus sechs Kardinälen bestehende Sonderkommission ein, deren Zuständigkeit darin bestand, über Vergehen im Bereich des Glaubens zu urteilen. Es ist anzunehmen, dass diese Kardinäle von Anfang an von Theologen und Kanonisten als Berater (Konsultoren) unterstützt wurden. In den unmittelbar darauf folgenden Jahren erweiterte sich der Mitgliederstab dieser Kommission: Zu einem nicht mehr genau datierbaren Zeitpunkt, sicher aber nicht später als 1548, wurde der Magister sacri palatii – so die ursprüngliche Bezeichnung des päpstlichen Haustheologen aus dem Dominikanerorden – ex officio Mitglied dieser Kommission. 1551 wurde das Amt des Kommissars mit der Funktion eines Sekretärs geschaffen, und ab 1553 wurde dieser durch einen Prälaten mit dem Titel eines Assessor unterstützt.

Der Handlungsbereich dieser Institution – die dann Kongregation der Heiligen Römischen und Universalen Inquisition bzw. Kongregation des Heiligen Offiziums genannt wurde – sollte sich, zumindest theoretisch, auf die gesamte Christenheit erstrecken, beginnend bei der Römischen Kurie und Italien. Sie war ermächtigt, nötigenfalls eigene Bevollmächtigte zu entsenden, um über allfällige Berufungsverfahren zu entscheiden und gegen Apostaten, Häretiker, der Häresie Verdächtige sowie gegen deren Verteidiger, Anhänger und Förderer unabhängig von deren Rang und Würde vorzugehen. Dabei konnten die Großinquisitoren auch auf den „weltlichen Arm“ zurückgreifen.

Die Errichtung der Heiligen Römischen und Universalen Inquisition mit ihrem universalen Charakter, der bereits in ihrem Namen zum Ausdruck kam, war Zeichen der Konzentration der Jurisdiktion über alle die Häresie betreffenden Angelegenheiten am Sitz des Papstes in Rom. Allerdings wird im Folgenden deutlich werden, dass diese umfassende Zuständigkeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts faktisch nicht voll ausgeübt wurde.

Die unmittelbare Bestätigung der römischen Inquisition zu Beginn des Jahres 1550 stellte einen der ersten Regierungsakte von Julius III. dar. Dieser Papst entschied, dass sie sich insbesondere um das religiöse Leben in Italien kümmern sollte, wo noch immer die Anwesenheit zahlreicher Häretiker festzustellen war. Er bestätigte sie als jene zentrale Stelle, die für alle christlichen Länder dafür zuständig war, rechtliche Schritte zur Verteidigung des wahren Glaubens zu ergreifen. Am 15. Februar 1551 erließ der Papst die Konstitution Licet a diversis und verurteilte darin den Anspruch der Zivilbehörden einiger Staaten, in die Prozesse gegen Häretiker einzugreifen, wie es zum Beispiel in der Republik Venedig geschehen war.

Kardinal Gian Pietro Carafa, ein begeisterter Förderer der römischen Inquisition, der sich seit ihrer Einsetzung als einer der eifrigsten Kardinalinquisitoren erwiesen hatte, bestieg im Mai 1555 unter dem Namen Paul IV. den päpstlichen Thron und wurde sofort zu Gunsten der Inquisition tätig. Er ließ ihren Amtssitz in der Via di Ripetta restaurieren, den er als Kardinal zu ihrer Gründung im Jahr 1542 auf eigene Kosten zur Verfügung gestellt hatte. Ferner gestand er mit dem Motuproprio Attendentes onera vom 11. Februar 1556 sowohl dem Gebäude als auch den dort Bediensteten eine Reihe von Privilegien und Steuererleichterungen zu. Darüber hinaus wurden den Mitgliedern des Gerichtshofes neue Vollmachten übertragen, die dessen juristische Zuständigkeit beträchtlich erweiterten: Diese Ermächtigungen gingen über die Grenzen der eigentlichen Glaubenslehre hinaus, insofern der Inquisition auch die Vergehen der Kuppelei, der Vergewaltigung, der Prostitution und der Sodomie sowie durch einen weiteren Zusatz auch alles, was unter die Anklage der „haeresia simoniaca“ fallen konnte, zugewiesen wurden. Der letztere Tatbestand umfasste – nach einer von Paul IV. selbst gegebenen Definition – die Spendung der Sakramente gegen Bezahlung, die Weihe Minderjähriger, Missbräuche im Bereich des kirchlichen Pfründenwesens und so fort. In Anbetracht dieses erweiterten Zuständigkeitsbereichs erhöhte der Papst auch die Zahl der Mitglieder im Kardinalsrang: Zwischen Dezember 1558 und Mai 1559 wurden der Kongregation 17 Kardinäle zugeordnet.

Eine der ersten Maßnahmen von Pius IV. war die Reduktion der Machtfülle, die Paul IV. der Inquisition und ihren Mitgliedern übertragen hatte. Pius IV war bestürzt über die Verwüstung des Gerichtsgebäudes in der Via di Ripetta sowie über die Vernichtung und Zerstreuung der Prozessakten, die noch am Todestag seines Vorgängers, dem 18. August 1559, in einem Aufstand gegen die Strenge der Inquisitoren von der Volksmenge ins Werk gesetzt worden war. Dennoch gab er die erste Idee der völligen Abschaffung der Inquisition bald auf und war stattdessen bemüht, ihre regulären Aufgaben wieder in angemessene Bahnen zu lenken. Am 11. Januar 1560 beschnitt er in einer Versammlung die rechtliche Zuständigkeit der Kardinalinquisitoren und beschränkte sie auf die Erfüllung ihrer eigentlichen institutionellen Aufgabe: den Schutz der Unversehrtheit des Glaubens.

In Anerkennung der Wirksamkeit der bisher vom Heiligen Offizium geleisteten Arbeit umriss Pius IV. am 14. Oktober 1562 in der Konstitution Pastoralis officii munus von neuem die Aufgaben der Mitglieder im Kardinalsrang und definierte zugleich ihren genauen – nun wieder erweiterten – Zuständigkeitsbereich. Am 31. Oktober 1562 bestätigte er mit dem Motuproprio Saepius inter arcana die Vollmacht der römischen Inquisition, auch gegen Prälaten, Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen und Kardinäle vorzugehen, wobei jedoch in diesen Fällen die Verkündigung des endgültigen Urteils im Konsistorium dem Papst vorbehalten blieb. Am 2. August 1564 reduzierte er durch das Motuproprio Cum sicut accepimus die Zahl der Kardinalinquisitoren (deren Zahl zwischenzeitlich auf 23 angewachsen war) auf acht, und fügte ihnen einen neunten mit genau festgelegten Aufgaben hinzu. Mit dem Motuproprio Cum inter crimina vom 27. August 1564 erlaubte Pius IV. den Kardinalinquisitoren, häretische oder jedenfalls verbotene Bücher zu besitzen und zu lesen, und ermächtigte sie, ihrerseits anderen den Besitz und die Lektüre solcher Bücher zu gestatten.

Der Dominikaner Michele (mit bürgerlichem Namen Antonio) Ghislieri war Kommissar der Inquisition seit der Schaffung dieses Amtes und unter Paul IV. Kardinalgroßinquisitor. Am 17. Januar 1566 als Pius V. zum Papst gewählt, wies er der Inquisition einen neuen Amtssitz zu, was aufgrund der Zerstörung des ursprünglichen Sitzes in der Via di Ripetta nötig geworden war. Die Kardinalinquisitoren waren dadurch in der Zwischenzeit gezwungen gewesen, ihre Sitzungen im Haus des jeweils Ältesten abzuhalten. Daher erwarb Pius V. 1566 ein Gebäude in der Nähe des Petersdoms und ließ es restaurieren. Die Arbeiten an der sich gerade im Neubau befindenden Basilika wurden eigens unterbrochen, um die Renovierung des neuen Palazzo del Sant‘Uffizio zu beschleunigen. Bereits 1569 war er benutzbar; vollendet wurde er 1586, als Sixtus V. Gefängniszellen hinzufügte (die in den Jahren 1921–1925 Erweiterungsarbeiten des Gebäudes zum Opfer fielen). Noch heute hat die Kongregation für die Glaubenslehre ihren Sitz in diesem Gebäude in unmittelbarer Nähe des Petersplatzes.

Pius V. ordnete auch die Errichtung eines eigenen Archives zur Aufbewahrung sämtlicher Prozessakten an. Es war ausdrücklich verboten, Kopien dieser Akten herauszugeben, aber gegebenenfalls konnten sie vor Ort konsultiert werden. Zugleich wurde die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller in den Prozessen behandelten Fragen verschärft: Deren Verletzung wurde einem persönlichen Angriff auf den Papst gleichgesetzt. Pius V. erließ ferner Vorschriften, um die Kardinalinquisitoren und ihre Mitarbeiter vor Drohungen und Gewalt zu schützen und um Zeugen vor möglichen Belästigungen oder Nötigungen durch die Angeklagten oder deren Verwandte und Freunde zu schützen. Mit dem Motuproprio Cum felicis recordationis vom 5. Dezember 1571 bestimmte Pius V., dass zur Gültigkeit der Entscheidungen des Heiligen Offiziums die Beteiligung von nur zwei statt drei Kardinälen ausreichte, wie es für alle anderen Organe der Kurie vorgeschrieben war.

Der Heiligen Römischen und Universalen Inquisition wurde die Indexkongregation zur Seite gestellt, die Pius V. 1571 errichtet hatte. Formell betraute erst dessen Nachfolger Gregor XIII. diese neue Kongregation am 13. September 1573 mit der besonderen Aufgabe, verdächtige Schriften zu untersuchen, die Werke zu korrigieren, die nach einer entsprechenden Überarbeitung weiterhin im Umlauf bleiben konnten, und die Liste der verbotenen Bücher, den Index librorum prohibitorum, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

In der Folge der allgemeinen Neuorganisation der zentralen Leitung der Kirche und des Kirchenstaates, die Sixtus V. am 22. Januar 1588 mit der Apostolischen Konstitution Immensa aeterni Dei vornahm, erreichte das Heilige Offizium weniger als 50 Jahre nach seiner Errichtung eine absolut privilegierte Position: Die Congregatio sanctae Inquisitionis haereticae pravitatis stand an der Spitze der von Sixtus V. festgelegten 15 Kongregationen, einschließlich der fünf bereits bestehenden; ihr gerichtlicher Charakter blieb erhalten.

Aufgrund der Bedeutung der ihr zugewiesenen Fragen wurde die römische Inquisition unter den direkten Vorsitz des Papstes gestellt und von Sixtus V. mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet. So fiel unter ihre Gerichtsbarkeit alles, was den Glauben betreffen konnte, und ihre Zuständigkeit erstreckte sich nicht nur auf Rom und den Kirchenstaat, sondern gewann zunehmend universalen Charakter, so dass sowohl die Lateiner als auch die mit Rom verbundenen Orientalen unmittelbar von ihr abhingen. Eine Ausnahme bildeten nur die Gerichtshöfe der spanischen und portugiesischen Inquisition, deren jeweilige Rechte nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Papstes verändert werden konnten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Gerichtsbarkeit der Kongregation – theoretisch – eine universale war, zeigen jedoch die bislang bekannten Dokumente, dass sie ihre Kompetenz über die italienischen Gerichtshöfe hinaus lediglich in Malta, Avignon (damals päpstliches Hoheitsgebiet), Besançon, Carcassonne, Toulouse (im heutigen Frankreich) und Köln (Hl. Römisches Reich deutscher Nation) ausübte.

Die Kongregation wurde jedenfalls mit der alleinigen Zuständigkeit für alle Vergehen gegen den Glauben ausgestattet – Häresie, Schisma, Apostasie, Wahrsagerei, Zauberei und Magie – und erhielt ferner die Vollmacht, von den Ehehindernissen der Konfessions- und Kultverschiedenheit zu dispensieren. Darüber hinaus wurde ihr die Kompetenz für die Auflösung des Ehebandes aufgrund des sogenannten Privilegium Paulinum zugewiesen. Auch war sie für alle Fälle zuständig, die zwar nicht direkt den Glauben betrafen, aber mit diesem in unmittelbarerem Bezug standen, nämlich die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot im Rahmen der sakramentalen Beichte (sollicitatio ad turpia) und Vergehen gegen die Ordensgelübde sowie Fragen der Heiligung der Festtage und der Fasten- und Abstinenzvorschriften.

Obwohl die Konstitution von Sixtus V. diesbezüglich schweigt, blieb das Heilige Offizium auch mit der Zensur und dem Verbot der als häretisch erachteten Bücher befasst, wobei die Untersuchung der verdächtigen Werke die von diesem Papst bestätigte Indexkongregation vornahm. Deren Arbeit ergänzte so die Tätigkeit der Inquisition, die von der Behandlung wichtiger Glaubens- und Sittenfragen sehr in Anspruch genommen war und daher keine vollständige Kontrolle über der Bücher, die immer zahlreicher erschienen, ausüben konnte.

Die große Bedeutung, die die Kongregation unter Sixtus V. erlangt hatte, bewog viele Kardinäle, ihr angehören zu wollen. Auch nach der weitreichenden Neuorganisation der Römischen Kurie behielt sie ihre herausragende Stellung gegenüber den anderen Kongregationen und blieb in ihrer Struktur und in ihren institutionellen Aufgaben bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts nahezu unverändert.

Gregor XV. bestätigte mit der Konstitution Universi dominici gregis vom 30. August 1622 die Zuständigkeit der Kongregation der Inquisition für das Vergehen der sollicitatio ad turpia, was Benedikt XIV. am 9. Juli 1753 durch die von ihm persönlich ausgearbeitete Konstitution Sollicita ac provida erneut bekräftigte. Um Beschwerden seitens der Autoren zu vermeiden, forderte dieser Papst die Mitglieder der Indexkongregation auf, die ihnen vorgelegten Schriften aufmerksamer und unparteiischer zu untersuchen, wobei den Theologen weitere Berater von herausragender Bildung zur Seite stehen sollten; ebenso sollten die Verfahren objektiver und unter Anhörung der Angeklagten sowie ihrer Vertreter durchgeführt werden. Auch war der Papst bemüht, die bisher ungelöste Frage der konkurrierenden Zuständigkeit zwischen dem Heiligem Offizium und der Indexkongregation im Bereich der Bücherzensur zu regeln. Er legte fest, dass letztere sich allein um die Werke kümmern sollte, die ihr ausdrücklich als gefährlich angezeigt würden, sofern diese nicht schon von der Kongregation der Inquisition untersucht worden waren.

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden der Gerichtsbarkeit der Inquisition erstmals einige Straftaten zur Behandlung zugewiesen, die davor nie in engerem Zusammenhang mit der Glaubenslehre gesehen worden waren. Unter Pius VI. wurde ihr schließlich die gesamte die heiligen Weihen betreffende Materie sowohl in dogmatischer als auch in disziplinärer Hinsicht übertragen.

Im 19. Jahrhundert wurde die Inquisition unter dem Pontifikat von Gregor XVI. für eine gewisse Zeit auch mit den Angelegenheiten der Heiligsprechungsverfahren befasst, und zwar in Zusammenhang mit den Fragen bezüglich der Lehre und insbesondere dem Konzept von Martyrium.

Die Reformen am Beginn des 20. Jahrhunderts

Eine letzte Erweiterung der Zuständigkeiten der Kongregation der Inquisition vor der großen Kurienreform von 1908 nahm Pius X. durch sein Motuproprio Romanis pontificibus vom 17. Dezember 1903 vor. Dieses Dokument verfügte die Zusammenlegung der damaligen Bischofskongregation mit dem Heiligen Offizium. Diesem wurde so, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, die Zuständigkeit für die Auswahl und die sonstigen Angelegenheiten der Bischöfe in der ganzen Welt übertragen. Davon ausgenommen waren jene Territorien, die der Kongregation der Propaganda Fide und der Kongregation für die außerordentlichen kirchlichen Angelegenheiten unterstanden.

Verschiedene bedeutende Neuerungen in der altehrwürdigen Kongregation von der Heiligen Römischen und Universalen Inquisition führte die erste Gesamtreform der Römischen Kurie im 20. Jahrhundert ein. Diese Reform ging fast ausschließlich auf die persönliche Initiative von Pius X. zurück und durchlief fünf verschiedene Entwürfe, von denen einer vom Papst selbst ausgearbeitet worden war. Mit dessen Konstitution Sapienti consilio vom 29. Juni 1908 wurde die Reform schließlich umgesetzt, um so den verschiedenen Einrichtungen der Kurie eine moderne, den veränderten Bedürfnissen der Zeit entsprechende Ausrichtung zu geben.

Der Zuständigkeit der Kongregation wurde der gesamte Bereich der Aufsicht über die kirchlichen Gesetze entzogen und im Rückgriff auf die Vorgaben im persönlichem Reformentwurf von Pius X. der Konzilskongregation (der heutigen Kongregation für den Klerus) übertragen. Die Zuständigkeit für die Bischofsernennungen kam der Konsistorialkongregation (der jetzigen Kongregation für die Bischöfe) zu, während die Dispensen von Ordensgelübden der neu geschaffenen Religiosenkongregation (der heutigen Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens) vorbehalten wurden. Der Kongregation des Heiligen Offiziums wurde dagegen das gesamte Ablasswesen übertragen.

Der Konstitution Sapienti consilio folgte die Veröffentlichung des Ordo servandus in Sacris Congregationibus Tribunalibus Officiis Romanae Curiae mit seinen allgemeinen und besonderen Vorschriften, die von den Kongregationen und sonstigen kurialen Einrichtungen zu beachten waren. Für das Heilige Offizium wurde festgelegt, dass der Rang eines höheren Beamten nur dem Assessor und dem Kommissar zuerkannt werden sollte. Außerdem wurde die möglichst rasche Ausarbeitung einer Ratio agendi der Kongregation angeordnet, die 1911 unter dem Namen Lex et ordo Sancti Officii veröffentlicht wurde und das Eigenrecht der Kongregation mit genauer Definition von Rolle, Aufgaben und Einrichtungen des Dikasteriums festlegte.

Auch nach der Reform durch Pius X. nahm die erneuerte Kongregation des Heiligen Offiziums den ersten Rang unter den verschiedenen römischen Kongregationen ein und erhielt in der Folge den Titel Suprema (Oberste) Kongregation, was auch darin begründet lag, dass der Vorsitz dem Papst selbst vorbehalten war. In ihren Zuständigkeitsbereich fielen vor allem die Verteidigung des Glaubens und der Sitten sowie das Vorgehen gegen Häresien und alle anderen Vergehen, die Anlass zum Verdacht auf Häresie gaben (wie der Versuch der Feier der Messe und des Beichthörens durch Personen, die noch nicht die Priesterweihe empfangen hatten, die von Priestern begangene sollicitatio ad turpia, Wahrsagerei, Zauberei, Hexerei, usw.), weiterhin die Gewährung des Privilegium Paulinum, die Dispens von den Hindernissen bei Kultverschiedenheit und Mischehen sowie die gesamte Materie des Ablasswesens.

Benedikt XV. griff mit dem Motuproprio Alloquentes vom 25. März 1917 ebenfalls in die besonderen Zuständigkeiten des Heiligen Offiziums ein. Er verfügte die Auflösung der Indexkongregation als eigenständiges Organ und gliederte sie in das Heilige Offizium ein. Dies war bereits im Zuge der Reform von Pius X. geplant gewesen und zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den beiden Behörden nötig geworden. Um das Heilige Offizium zu entlasten, entzog Benedikt XV. ihm mit demselben Dokument die Zuständigkeit für die Anwendung und Gewährung von Ablässen und übertrug diese Materie – mit Ausnahme der lehrmäßigen Prüfung neuer Gebets- und Frömmigkeitsübungen – der Apostolischen Pönitentiarie.

Auch nach der von Pius X. vorgenommenen Neuordnung blieb der Vorsitz des Heiligen Offiziums dem Papst vorbehalten, wobei die alltägliche Leitung in der Regel von einem Kardinalsekretär ausgeübt wurde. Dieses Amt wurde lange vom Dekan der Kongregationsmitglieder im Kardinalsrang bekleidet, die weiterhin Allgemeine Inquisitoren hießen, letztmalig in einem Dekret vom 2. August 1929. Das Personal der Kongregation des Heiligen Offiziums setzte sich aus einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern zusammen. Die ersten beiden – höhere Beamte genannt – waren der Assessor und der Kommissar. Der Assessor, der dem Säkularklerus angehörte, unterstützte den Kardinalsekretär beim Erledigen der ordentlichen Geschäfte und wachte über die allgemeine Ordnung. Der Kommissar, der aus dem Dominikanerorden stammte, hatte die Aufgabe, die Ermittlung in den Strafprozessen zu leiten, in denen die Kongregation in ihrer Funktion als Gerichtshof zu urteilen hatte. Er wurde dabei durch zwei weitere Dominikaner, den Ersten und Zweiten Assistenten, unterstützt. Aufgrund eines auf Pius V. (der selbst als Ordensmann von 1551 bis 1556 Kommissar gewesen war und der Ordensprovinz der Lombardei angehört hatte) zurückgehenden Privilegs stammten alle drei aus der lombardischen Provinz. Als dritter höherer Beamter der Kongregation galt der Substitut, der der Abteilung für die Ablässe in den nur zehn Jahren des Bestehens dieses Amtes (1908–1917) vorstand.

Der Stab der anderen Mitarbeiter bestand aus zwei Anwälten, von denen einer als eine Art kirchlicher Staatsanwalt (seit 1920 Promotor iustitiae genannt), der andere als Verteidiger der Angeklagten handelte. Der erste hatte die Aufgabe der Anklage, der zweite sorgte für die gebührende Verteidigung, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Verteidiger benennen konnte oder wollte. Zu den Mitarbeitern gehörte weiter auch ein Sommista, der alle für die Prozesse notwendigen vorbereitenden Dokumente zu besorgen hatte, ein Notar mit einigen Stellvertretern, die für die Ausfertigung der Prozessakten sorgten, sowie ein Archivar, der für die Ordnung und Aufbewahrung der Dokumente zuständig war.

Die Kongregation umfasste ferner zahlreiche aus dem Welt- und Ordensklerus ausgewählte Konsultoren, Theologen und Juristen, unter denen sich nach altem Recht der Ordensmeister der Dominikaner, der Magister sacri palatii und ein Theologe aus dem Orden der Franziskanerkonventualen befanden, die als „geborene Konsultoren“ des Heiligen Offiziums galten. Ferner arbeiteten für die Kongregation verschiedene sogenannte Qualifikatoren, berufen aus den besten und bekanntesten in Rom ansässigen Theologen und Kanonisten. Diese bildeten eine besondere, von den Konsultoren zu unterscheidende Gruppe von Beratern. Sie wurden in konkreten Fällen um schriftliche Stellungnahmen gebeten, die als Grundlage für die nachfolgende Prüfung der Schwere des Irrtums eines Buches oder einer der Kongregation unterbreiteten Lehre durch die Konsultoren verwendet wurden.

Die Bestimmungen der Reform von Pius X. zur Neuordnung der Kongregation des Heiligen Offiziums fanden zusammen mit den von Benedikt XV. verfügten Änderungen Eingang in Kanon 247 des Codex iuris canonici von 1917.

Die Kongregation für die Glaubenslehre

Die veränderten kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten der Neuzeit bewegten die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils, eine Erneuerung der Dikasterien der Römischen Kurie in Gang zu bringen. Dies unterstrich besonders das Konzilsdekret Christus Dominus vom 28. Oktober 1965 mit seiner Forderung nach einer allgemeinen Reform des gesamten kurialen Apparates. Eine Reform der Kurie war im Übrigen eine der ersten Absichten von Paul VI., die er bereits zu Beginn seines Pontifikates am 21. September 1963 in der berühmten Ansprache an die Mitglieder der Kurie äußerte. Er stellte dabei unter anderem fest: „Viele Jahre sind vergangen. Es ist verständlich, dass eine solche Ordnung unter der Last ihres ehrwürdigen Alters zu leiden hat, dass sie die Unangepasstheit ihrer Organe und ihrer Praxis an die Bedürfnisse und den Zustand der heutigen Zeit und zugleich die Notwendigkeit der Vereinfachung, der Dezentralisierung, der Erweiterung und Befähigung für neue Aufgaben spürt.“ Während eine eigens eingesetzte Kardinalskommission an diesem Projekt arbeitete, zog Paul VI. die Reform des prestigeträchtigsten und zugleich umstrittensten Dikasteriums der Römischen Kurie vor und reformierte die Oberste Kongregation des Heiligen Offiziums am Vorabend des Konzilsabschlusses mit dem Motuproprio Integrae servandae vom 7. Dezember 1965 (vgl. Anhang II).

Die Anerkennung des Rechts auf Verteidigung, das nun allen „angeklagten“ Autoren garantiert war, ist eine der wichtigsten durch dieses Motuproprio einführten Neuerungen. Damit beseitigte dieses Dokument endgültig einen der Hauptkritikpunkte gegenüber dem Heiligen Offizium, nämlich den Vorwurf der Unmöglichkeit für die Autoren, sich bei der Prüfung ihrer Werke, vor allem im Hinblick auf ein mögliche Aufnahme in der Liste verbotener Bücher (Indizierung), angemessen zu verteidigen. Der Index musste im Übrigen mit der Neuordnung als abgeschafft gelten, da er im Motuproprio von Paul VI. keine Erwähnung mehr fand.

Nachdem jedoch zahlreiche Bischöfe diesbezügliche Anfragen gestellt hatten, erließ der Pro-Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Kardinal Alfredo Ottaviani, am 14. Juni 1966 in einer eigenen Notifikation neue Verfügungen zum Schutz des Glaubens und der Moral in Presse und Druckschriften. Darin hieß es, dass der Index zwar nicht mehr den juristischen Stellenwert eines kirchlichen Gesetzes mit den damit verbundenen Sanktionen habe. Er bleibe jedoch in moralischer Hinsicht verpflichtend, insofern er die Gewissen der Christen mahne, einem dem Naturrecht innewohnenden Gebot entsprechend jene Schriften zu meiden, die den Glauben und die Sitten gefährden können. Daher würde die Kongregation ihrerseits Sorge tragen, diese Bücher in einem besonderen Anzeiger (mit dem Namen Nuntius) aufzuführen, um so Klerus und Gläubigen eine Hilfe zu bieten, die betreffenden Schriften entsprechend zu bewerten und, wenn geboten, zu meiden. Dieser Nuntius erschien Anfang 1967 – und danach nicht mehr. Mit Dekret vom 15. November 1966 präzisierte die Kongregation für die Glaubenslehre dann, dass zwei Kanones des Codex iuris canonici von 1917 (can. 1399 bezüglich des Index der verbotenen Bücher; can. 2318 betreffs der Exkommunikation von Autoren, Herausgebern, Lesern und Besitzern einiger besonderer Kategorien von Büchern) als aufgehoben galten.

Die ursprüngliche Bezeichnung – „Heilige Römische und Universale Inquisition“ –, die allzu sehr mit der Erinnerung an die frühere übermäßige und missliebige Strenge verbunden war, bestand schon seit 1908 nicht mehr. 1965 ersetzte der neue, den aktuellen Aufgaben besser entsprechende Name – „Heilige Kongregation für die Glaubenslehre“ – nun auch den Namen „Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums“, den das Dikasterium in seiner vierhundertjährigen Existenz stets getragen hatte. Zugleich wurde auch die Bezeichnung als „Suprema“ abgeschafft, die ihre Vorrangstellung – zuletzt nur noch ehrenhalber – gegenüber allen anderen Organen der Kurie zum Ausdruck gebracht hatte.

Gleichzeitig mit der Änderung des Namens erfuhren auch die eigentlichen Aufgaben der Kongregation eine tiefgreifende Wandlung: Sie zielen nun verstärkt auf die Förderung und Bewahrung des Glaubens statt auf die Verfolgung von Häresien und die Ahndung der Vergehen gegen den Glauben ab, „so dass die Verkünder des Evangeliums neue Kraft gewinnen, während man die Irrtümer korrigiert und die Irrenden behutsam zum Guten zurückführt“ (Integrae servandae). Sodann wurde ihr die Zuständigkeit für die Gewährung von Erlaubnissen und Dispensen in den Fällen von Mischehen und Kultverschiedenheit entzogen. Auch in der Zusammensetzung des Dikasteriums wurden Veränderungen verfügt, der Kommissar mit seinen beiden Assistenten sowie die gesamte Kategorie der Qualifikatoren wurden aus der Struktur des Dikasteriums gestrichen.

Die mit dem Motuproprio von 1965 getroffenen Verfügungen wurden vollständig in die allgemeine Reform der Römischen Kurie übernommen, die von Paul VI. mit der Konstitution Regimini Ecclesiae universae vom 15. August 1967 verwirklicht wurde, wobei zwischenzeitlich einige Neuerungen hinzugetreten waren. Hervorzuheben sind insbesondere zwei Entscheidungen: Der Vorsitz der Kongregation ist nun nicht mehr dem Papst vorbehalten, sondern wird auch hier – wie in jeder anderen römischen Kongregation – mit allen damit verbundenen Vollmachten einem Kardinal übertragen. Und es besteht in Übereinstimmung mit dem Motuproprio Pro comperto sane vom 6. August 1967 die Möglichkeit, auch Diözesanbischöfe als vollwertige Mitglieder in die Entscheidungsebene des Dikasteriums zu berufen. Die Hauptaufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre besteht weiterhin darin, die Glaubens- und Sittenlehre in der ganzen katholischen Welt zu fördern und zu schützen.

Das Dikasterium nach der Apostolischen Konstitution Pastor bonus

Die Ausrichtung auf die Förderung und den Schutz der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre bestätigte Johannes Paul II. in der Konstitution Pastor bonus vom 28. Juni 1988, mit der er die Kurie neu ordnete und der Kongregation auch die Aufgabe zuwies, „solche Studien [zu unterstützen], die darauf gerichtet sind, dass das Glaubensverständnis wachse und dass auf die aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der menschlichen Kultur entstandenen Fragen eine Antwort im Licht des Glaubens gegeben werden kann“ (Art. 49). Die Kongregation für die Glaubenslehre hat also nicht mehr eine bloß defensive Aufgabe, sondern auch und vor allem die Sendung, die Glaubenslehre zu fördern. Dabei unterstützt sie die Bischöfe, und zwar als einzelne wie auch in ihren Zusammenschlüssen, bei der Ausübung ihrer vorrangigen Aufgabe als authentische Lehrer und Verkünder des Glaubens, dessen Unversehrtheit sie wachsam zu hüten und eifrig zu fördern haben (vgl. Art. 50).

Um den Glauben und die Sitten angemessen fördern zu können, versucht die Kongregation für die Glaubenslehre auch, möglichen Schäden entgegenzuwirken, die sich aus dennoch verbreiteten Irrtümern ergeben könnten. Daher muss sie insbesondere verlangen, dass Bücher und andere Schriften, die den Glauben und die Sitten betreffen, der zuständigen Autorität zur vorgängigen Prüfung vorgelegt werden. Ferner ist sie beauftragt, Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, zu prüfen. Wenn feststeht, dass diese der Lehre der Kirche tatsächlich entgegenstehen, weist die Kongregation sie rechtzeitig zurück und sorgt gegebenenfalls für geeignete Abhilfe, nicht jedoch, ohne zuvor den jeweiligen Autoren die Gelegenheit gegeben zu haben, ihre Auffassung umfassend darzulegen, und stets unter Einbindung des betroffenen Ortsordinarius. Nicht zuletzt bemüht sich die Kongregation darum, dass es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlichen Lehren fehlt, wenn sich solche im christlichen Volk verbreitet haben (vgl. Art. 51).

In Übereinstimmung mit Artikel 52 der Konstitution Pastor bonus fällt in die besondere Kompetenz der Kongregation das Urteil „über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden“. Wo es angebracht ist, „wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen“.

Gemäß Artikel 53 ist die Kongregation für das Privilegium fidei zuständig: Sie befasst sich mit der Prüfung der Fälle einer Auflösung des Ehebandes zwischen einem Getauften und einem Ungetauften oder zwischen zwei Ungetauften, wenn das Privilegium Paulinum nicht angewandt werden kann.

Um die einheitliche lehrmäßige Ausrichtung im Leben der Kirche zu gewährleisten, verfügt die Konstitution Pastor bonus, dass die verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie alle Dokumente, die irgendwie den Glauben oder die Sitten betreffen, vor ihrer Veröffentlichung der Glaubenskongregation vorzulegen haben (vgl. Art. 54). An diese Kontrollfunktion wird ausdrücklich auch an anderen Stellen der Konstitution bekräftigend erinnert: So schreibt Art. 73 der Kongregation für die Heiligsprechungen vor, das Votum der Kongregation für die Glaubenslehre über die herausragende Lehre eines Heiligen einzuholen, dem der Titel eines Kirchenlehrers verliehen werden soll. In Art. 94 wird der Kleruskongregation (seit 2013 aufgrund des Motuproprio Fides per doctrinam von Benedikt XVI. dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Neuevangelisierung) auferlegt, für die Veröffentlichung von Katechismen und anderen Schriften zur katechetischen Unterweisung ihre Zustimmung einzuholen. Art. 137 verlangt, dass der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen in enger Verbindung mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorzugehen hat, insbesondere bei der Veröffentlichung von Dokumenten oder Erklärungen, weil der gesamte Kompetenzbereich dieses Rates naturgemäß häufig Fragen des Glaubens betrifft. Schließlich ist nach Art. 161 der Päpstliche Rat für den interreligiösen Dialog gehalten, in Übereinstimmung mit der Kongregation vorzugehen, wenn die zu behandelnde Materie dies erfordert.

In Folge der 1965 eingeführten und von der nachfolgenden Gesetzgebung bestätigten Neuerungen hat die heutige Kongregation für die Glaubenslehre jede rechtliche Zuständigkeit für Eheangelegenheiten – mit Ausnahme der Verfahren zur Auflösung einer Ehe in favorem fidei – verloren: Die Erlaubnisse und Dispensen wegen Mischehe bzw. Kultverschiedenheit fallen gemäß cann. 1124-1129 CIC/1983 nun in die Kompetenz der Ortsordinarien. Ihrer Kompetenz entzogen sind auch die Fragen rund um das Fasten der Priester im Zusammenhang mit der Feier der Eucharistie.

Über die ordentliche Verwaltungs- und Gnadengewalt hinaus übt die Kongregation für die Glaubenslehre – ohne jede territoriale oder personelle Einschränkung mit Ausnahme der Kardinäle – auch richterliche Gewalt im engeren Sinn aus: Sie wirkt sowohl als Dikasterium für Gnadenerweise als auch als Gericht im eigentlichen Sinn, indem sie sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz gegen die Delikte von Häresie, Schisma und Glaubensabfall sowie bei schwereren Straftaten (delicta graviora) gegen die Sittenlehre und im Zusammenhang mit der Feier der Sakramente vorgeht.

Personal – Abteilungen – Verfahren

Bis zur großen Reform der Römischen Kurie durch Sixtus V. stand die Kongregation des Heiligen Offiziums unter dem Vorsitz eines Kardinals, später mit dem Titel eines Präfekten. In Anbetracht der äußerst schwierigen Materie, die dieses Dikasterium behandelte, wollte Sixtus V. 1588 den Vorsitz dem Papst selbst vorbehalten, der ihn dann auch fast vier Jahrhunderte lang innehatte. In der faktischen Leitung der Kongregation wurde er durch einen Kardinalsekretär vertreten. Erst Paul VI. verfügte hier eine Änderung. So veröffentlichte der Osservatore Romano vom 9. Februar 1966 in der offiziellen Rubrik „Nostre Informazioni“ (Unsere Mitteilungen) folgende Nachricht: „Durch Beschluss Seiner Heiligkeit kommt den hochwürdigsten Herren Kardinälen, die die Heiligen Kongregationen der Glaubenslehre, des Konsistoriums und für die Ostkirche leiten, deren Präfekt Seine Heiligkeit selbst ist, fortan der Titel eines Pro-Präfekten zu sowie den Assessoren und Substituten jeweils der eines Sekretärs und Untersekretärs“. Mit dem Inkrafttreten der Konstitution Regimini Eccesiae universae am 1. März 1968 wurde in Nr. 42 die Bezeichnung noch einmal – und zwar endgültig – in die eines Präfekten geändert, wie sie seitdem allen einer Kongregation vorstehenden Kardinälen gemeinsam ist. So fügt sich die Kongregation für die Glaubenslehre in die normale Ordnung der Römischen Kurie ein, wobei durch die Konstitution Pastor bonus von Johannes Paul II. im Jahr 1988 auch bei der Kongregation für die Glaubenslehre – wie bei allen anderen Kongregationen – die Bezeichnung als „Heilige“ Kongregation abgeschafft wurde.

Zusammen mit dem Kardinalpräfekten, der die Glaubenskongregation leitet und vertritt, umfasst die Kongregation weitere Kardinäle und einige Diözesanbischöfe, den Sekretär und den Untersekretär, den Promotor iustitiae sowie eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern unterschiedlichen Ranges (Abteilungsleiter, Sachbearbeiter und andere Mitarbeiter), die sich auf die verschiedenen fachlich gegliederten Sektionen verteilen. Die Kongregation wird ferner von 30 Konsultoren unterstützt. Dazu werden vom Papst Personen des ganzen katholischen Erdkreises ernannt, die sich durch Lehre, Klugheit und Fachwissen auszeichnen und die die besonderen Anliegen der verschiedenen Kulturkreise einbringen. Falls die Thematik es erfordert, können sie gegebenenfalls durch weitere Experten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren ergänzend unterstützt werden, die je nach Notwendigkeit auch dazu berufen werden, an den Sitzungen der Konsultorenversammlung teilzunehmen.

Der Sekretär (bis zu Beginn des Jahres 1966 „Assessor“ genannt) ist der engste Mitarbeiter des Präfekten. Er wirkt bei der allgemeinen Leitung des Dikasteriums mit, bereitet die Dokumente vor, die der Ordentlichen Versammlung der Kongregation sowie deren Vollversammlung unterbreitet werden, bestimmt die Konsultoren für das Studium der wichtigsten und heikelsten Fragen und leitet deren Versammlungen. Er weist den verschiedenen Mitarbeitern ihre Arbeit zu und begleitet deren Tätigkeit. Darin wird er durch den Untersekretär unterstützt, dessen Amt neueren Datums ist und der den Sekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung auch vertreten kann.

Das Amt des Promotor iustitiae (bis 1920 als Advocatus fiscalis bezeichnet) weist auf die Gerichtsfunktion der Kongregation hin. Ihm obliegt die gerichtliche Behandlung der Delikte gegen den Glauben sowie der schwereren Straftaten gegen die Moral oder gegen die Heiligkeit der Sakramente. Er wacht bei der Durchführung der Prozesse und der Verhängung der Strafen über die rechte Anwendung des allgemeinen Rechts sowie des relevanten Eigenrechts. In seine Kompetenz fallen die Eröffnung und Durchführung der Prozesse, das Erstellen der Niederschriften über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, die Abfassung des kirchenanwaltlichen Plädoyers zur Widerlegung der Argumentation der verteidigenden Anwälte, der Vorschlag über das Strafmaß und die Vorab-Untersuchung möglicher Rekurse oder Berufungen sowie der diesbezügliche Bericht an zuständiger Stelle.

Die Lehrabteilung beschäftigt sich mit Fragen, die mit der Förderung und dem Schutz der Glaubens- und Sittenlehre in Zusammenhang stehen. Sie erarbeitet zu diesem Zweck Dokumente zur Förderung der Lehre und zur Klarstellung gegenüber Positionen, die von der Lehre der Kirche abweichen. Weiter bereitet sie die Prüfung von Schriften und Lehrmeinungen vor, die dem rechten Glauben entgegengesetzt oder gefährlich erscheinen, und besorgt in lehrmäßiger Hinsicht die Prüfung von Dokumenten, die ihr von anderen Dikasterien zu diesem Zweck übermittelt werden. Ferner behandelt sie unter lehrmäßigem Gesichtspunkt alle Anfragen um Gewährung des Nihil obstat für verschiedene Ernennungen und Auszeichnungen.

Die Disziplinarabteilung behandelt die Delikte gegen den Glauben und die schwereren Straftaten gegen die Moral sowie gegen die Heiligkeit der Sakramente. Sie untersucht auch andere Probleme im Zusammenhang mit der Glaubensdisziplin: Fälle von Pseudo-Mystizismus, vermeintliche Erscheinungen, Spiritismus, Magie und Simonie. Weiter beschäftigt sie sich mit der Zulassung von ehemaligen nicht-katholischen Amtsträgern zum Priestertum, mit den Dispensen von Irregularitäten und Weihehindernissen gemäß der Zuständigkeit des Dikasteriums und – unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie – mit der Aufhebung der dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation. Auch prüft sie in disziplinärer Hinsicht Anfragen um das Nihil obstat für Ernennungen und Auszeichnungen.

Die Eheabteilung beschäftigt sich mit allen das Privilegium fidei betreffenden Fragen. Sie untersucht diese Fälle im Hinblick einer Eheauflösung in favorem fidei. In diesem Zusammenhang prüft sie auch Zweifel über die Gültigkeit der Taufe sowie, in Abstimmung mit der Lehrabteilung, gegebenenfalls weitere Aspekte des Ehebandes.

Die Kongregation behandelt die von ihr zu erörternden Fragen und zu behandelnden Fälle je nach Dringlichkeit und Gewicht, so dass damit im Zug der Verfahren unterschiedliche Organe befasst sein können: der Kongress, die Konsultorenversammlung, die Ordentliche Versammlung oder die Vollversammlung.

Teilnehmer an den Sitzungen des Kongresses sind der Präfekt, der Sekretär, der Untersekretär, der Promotor iustitiae, der Leiter der mit der Angelegenheit befassten Abteilung, die Mitarbeiter, die die jeweilige Fragestellung konkret bearbeiten, sowie ein weiterer Mitarbeiter als Protokollführer für die getroffenen Entscheidungen. Der Kongress entscheidet über die Gewähr von Erlaubnissen und Dispensen, über die Aufhebung von Kirchenstrafen und Zensuren sowie über sonstige konkrete Fragenstellungen, die durch die verschiedenen Abteilungen der Kongregation vorbereitet wurden. Nach den Normen der Agendi ratio bestimmt der Kongress den Verfahrensmodus für die Lehrüberprüfung von Schriften und benennt die Fachleute für die Errichtung der Kommissionen sowie den Relator pro auctore. Der Kongress legt die Fragen fest, die der Konsultorenversammlung, der Ordentlichen Versammlung oder einer möglichen Sonderkommission unterbreitet werden, und schlägt der Ordentlichen Versammlung – mit Blick auf eine Vertiefung des Glaubensverständnisses – auch die Organisation von Symposien oder wissenschaftlichen Tagungen zur Förderung von Studien vor.

Die Konsultorenversammlung wird vom Sekretär des Dikasteriums einberufen und geleitet. Teilnehmer sind die Konsultoren der Kongregation (oder einige von ihnen), der Untersekretär, der Promotor iustitiae und ein Mitarbeiter als Protokollführer. Den Mitgliedern der Konsultorenversammlung obliegt es, die vorgelegten und durch die entsprechende Abteilung anhand eines Berichts und der notwendigen Dokumentation aufbereiteten Fragen als Kollegium zu untersuchen und ihre diesbezügliche Meinung schriftlich begründet kundzutun. Die Konsultorenversammlung kann – unter Wahrung der Vielfalt der theologischen Schulen sowie der Interdisziplinarität der einberufenen Konsultoren – als ganze oder auch in kleinerer Besetzung zusammentreten. Zusätzlich können Sonderexperten ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Falls die besondere Natur einer Materie eine spezielle Untersuchung erfordert, kann die Kongregation vertraulich um die Stellungnahme von Experten bitten, die ihr Gutachten in der Regel schriftlich abgeben: Auch eine besondere Fachkommission kann eingesetzt werden, die aus vom Kongress benannten Experten besteht.

Die Ordentliche Versammlung findet in der Regel monatlich an einem Mittwoch statt und wird daher auch „Feria quarta“ genannt. Es nehmen mindestens fünf in Rom ansässige Mitglieder – darunter der Präfekt – sowie eventuelle weitere Mitglieder und der Sekretär mit Stimmrecht teil. Ohne Stimmrecht sind der das Protokoll führende Untersekretär sowie gegebenenfalls der Promotor iustitiae anwesend. Die Ordentliche Versammlung urteilt als Kollegium über neue Lehren und Auffassungen, durch deren Ausbreitung sich eine Gefahr für den Glauben und die Sitten ergeben kann. Auch sind ihr all jene Vorgänge oder Fragen vorbehalten, die aufgrund der Würde der Personen oder der Wichtigkeit der behandelten Fragen spezielle Geheimhaltung oder eine ganz besondere Beratung erfordern. Die Ordentliche Versammlung entscheidet ferner über die ihr vom Kongress unterbreiteten Zweifel sowie auch über die Möglichkeit der neuerlichen Untersuchung einer Fragestellung durch zusätzliche Begutachter. Sie fördert Studien, die das Verständnis des Glaubens vertiefen. Ferner schlägt sie dem Papst Gnadenerweise vor und urteilt rechtlich und sachlich über die Fragen des Privilegium fidei und der graviora delicta.

Die Vollversammlung wird regelmäßig alle zwei Jahre einberufen, um die wichtigeren Angelegenheiten der Glaubenskongregation und andere besondere Fragen gemäß der Entscheidung des Kardinalpräfekten zu behandeln. Teilnehmer sind alle Mitglieder, Kardinäle und Bischöfe mit dem Sekretär der Kongregation, sowie ohne Stimmrecht der Untersekretär und auch der Promotor iustitiae in jenen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen.

Die meisten von der Kongregation für die Glaubenslehre behandelten Angelegenheiten unterliegen aufgrund ihrer besonders sensiblen Natur dem secretum pontificium (Päpstliches Geheimhaltungsgebot). Als Ersatz des einstigen secretum des Heiligen Offiziums eingeführt, wird es durch Eid übernommen und dient dem Schutz der zu behandelnden Fälle und der größeren das Leben der Kirche betreffenden Entscheidungen sowie dem Schutz der beteiligten Personen. Diese bereits durch eine besondere Instruktion des Staatssekretariats vom 24. Juni 1968 geregelte Schweigepflicht wurde durch eine weitere Instruktion des Staatssekretariats, die von Paul VI. ex audientia am 4. Februar 1974 genehmigt wurde, neu geordnet. Die schuldhafte Verletzung des Geheimhaltungsgebotes hat nach dem Regolamento generale der Römischen Kurie strenge Sanktionen zur Folge (vgl. Art. 36 § 2 und 76 § 1, 3).

Die von der Kongregation für die Glaubenslehre getroffenen Entscheidungen besitzen je nach der behandelten Materie lehrmäßigen oder disziplinären Charakter. Weil sie von weitreichender Bedeutung sein können, müssen sie in einigen Fällen vom Papst genehmigt werden. Die vom Heiligen Vater stets approbierten lehrmäßigen Verlautbarungen der Glaubenskongregation haben deshalb Anteil am ordentlichen Lehramt des Papstes.

Die nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlichten Dokumente, die maßgebliche Antworten auf neue Fragen unter anderem im Bereich der Christologie, der Ekklesiologie, der Anthropologie, der Befreiungstheologie, zur Berufung des Theologen, zur Lehre über die Sakramente und der Moral enthalten, sind im Band Documenta inde a Concilio Vaticano secundo expleto edita (1966–2005), Libreria Editrice Vaticana, Vatikanstadt 2005, gesammelt und sind, auch in Deutsch, auf der Webseite des Vatikan (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/doc_doc_index_ge.htmbzw. direkt unter www.doctrinafidei.va) veröffentlicht.

Die Lehrüberprüfung

Das bei der Lehrüberprüfung von Büchern und anderen Druckwerken sowie von Vorträgen zu Glaubensthemen angewandte Verfahren wurde 1971 in einer eigens dazu bestimmten Ordnung (Regolamento) festgelegt. Das Verfahren, nach dem heute Texte untersucht werden, findet sich schließlich in der am 29. Juni 1997 veröffentlichten Agendi ratio in doctrinarum examine. Diese Untersuchung kann, je nach der Lage des Falls, in einem ordentlichen oder in einem dringlichen Verfahren erfolgen.

Das ordentliche Verfahren findet Anwendung, wenn eine Schrift – nach einem am authentischen Originaltext vorgenommenen Studium durch den Kongress der Kongregation und unter Einbeziehung von Konsultoren und gegebenenfalls weiteren Fachleuten – schwere lehrmäßige Irrtümer zu enthalten scheint, deren Aufarbeitung eine sorgfältige Unterscheidung erfordert und deren möglicher negativer Einfluss auf die Gläubigen keine besondere Dringlichkeit zu gebieten scheint.

Die kongregationsinterne Phase beginnt nach Abschluss der Vorprüfung mit der Nominierung zweier oder mehrerer Fachleute, die die Schriften einer Prüfung unterziehen und eine Stellungnahme abgeben, in der sie bewerten, ob der Text „mit der kirchlichen Lehre übereinstimmt“ (Art. 9). Zugleich wird als Verteidiger ein Relator pro auctore ernannt, der die positiven Aspekte der Lehre und die Stärken des Autors wahrheitsgemäß darzulegen hat, auf die unverfälschte Interpretation der Gedanken des Autors im allgemeinen theologischen Kontext hinwirkt und ein Urteil über den Einfluss der zur Untersuchung stehenden Ansichten abzugeben hat (vgl. Art. 10). Die darauffolgende Diskussion im Rahmen der Konsultorenversammlung, an der neben den Konsultoren, dem Relator pro auctore und dem Ordinarius des Autors (der sich dabei nicht vertreten lassen kann) auch die zuvor genannten Fachleute teilnehmen, führt zu einer umfassenden Bewertung der untersuchten Schriften. Am Ende kommt es den Konsultoren zu, über den Ausgang der Untersuchung im Licht des depositum fidei abzustimmen. Auf dieser Grundlage obliegt es schließlich der Ordentlichen Versammlung der Kongregation, zu entscheiden, „ob eine Beanstandung des Autors erfolgen soll, und wenn ja, welche Punkte zu beanstanden sind“ (Art. 14). Diese Entscheidung muss schließlich dem Papst zur Approbation vorgelegt werden.

Falls in der internen Phase festgestellt wurde, dass gegenüber einem Autor Irrtümer zu beanstanden sind, folgt die externe Phase, die damit beginnt, dass der Ordinarius (bzw. die vom Fall betroffenen Ordinarien) sowie allfällige weitere Dikasterien der Römischen Kurie, in deren Zuständigkeit die Thematik fällt, benachrichtigt werden. Unterdessen wird dem Autor eine Zusammenstellung der irrig oder gefährlich erscheinenden Ansichten zur Stellungnahme zugestellt. Der Autor hat dabei das Recht, sich von einem Experten seines Vertrauens unterstützen zu lassen (vgl. Art. 17), wobei auch eine persönliche Anhörung der beiden vorgesehen ist. Für diese schriftliche Stellungnahme werden dem Autor in der Regel drei Monate Zeit eingeräumt, bevor seine Argumentation dann durch den Kongress untersucht und bewertet wird. Falls dabei neue Lehrelemente aufscheinen, kann der Fall nochmals der Konsultorenversammlung und der Ordentlichen Versammlung vorgelegt werden. Die abschließende Entscheidung bedarf der päpstlichen Approbation, bevor sie dem Ordinarius des Autors, der Bischofskonferenz sowie den betroffenen römischen Dikasterien mitgeteilt wird. Falls der Autor keine Stellungnahme einreicht, obliegt es der Ordentlichen Versammlung der Kongregation, die angemessenen Entscheidungen zu treffen (vgl. Art. 19).

Das dringliche Lehrverfahren wird gemäß Artikel 23 der Agendi ratio angewandt, „wenn eine Schrift offensichtlich und sicher Irrtümer enthält und wenn durch deren Verbreitung ein schwerer Schaden für die Gläubigen entstehen könnte oder bereits entstanden ist“. Die Dringlichkeit eines solchen Verfahrens hängt von der Schwere des zu untersuchenden Falles ab, der bereits eine Gefährdung für die Gläubigen darstellt. Die Verteidigung des Autors wird auf jeden Fall gewährleistet, der Ordinarius des Autors und die betroffenen römischen Organe werden schnellstmöglich über den Beginn eines solchen Verfahrens informiert. Die Kongregation setzt umgehend eine Sonderkommission mit dem Auftrag ein, „die irrigen und gefährlichen Ansichten so schnell wie möglich näher zu bezeichnen“ (Art. 24). Handelt es sich – nach Prüfung durch die Ordentliche Versammlung der Kongregation – tatsächlich um irrige und gefährliche Ansichten, wird das Prüfungsergebnis nach der Approbation durch den Papst „durch den Ordinarius dem Autor übermittelt mit der Aufforderung, diese innerhalb einer Nutzfrist von zwei Monaten zu korrigieren“. Gegenüber den Bestimmungen der Vergangenheit bietet die heutige Verfahrensordnung also eine Reihe von Rechtsschutzgarantien – die Mitwirkung des Relator pro auctore, die eventuelle Unterstützung des Autors durch einen Experten seines Vertrauens, die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches zwischen dem Autor und Vertretern der Kongregation – und bezieht den Ordinarius des Autors in das Verfahren ein, um eine Lösung des Falles zu erleichtern.

Normen für die reservierten Delikte

Bei der Bearbeitung der reservierten Delikte verfährt die Kongregation nach den im Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela von Johannes Paul II. vorgegebenen Normen. Diese beinhalten präzise Regelungen substantieller wie auch verfahrensrechtlicher Art. Benedikt XVI. ordnete 2010 eine Überarbeitung des Motuproprio an, um die konkrete Behandlung der Fälle zu verbessern und größere Klarheit im kirchlichen Handeln zu erreichen. Papst Franziskus hat schließlich am 3. November 2014 ein eigenes Kollegium eingerichtet, um eine beschleunigte Bearbeitung der Rekurse bezüglich reservierter Delikte zu gewährleisten und der Ordentlichen Versammlung der Kongregation größere Effizienz in ihren ursprünglichen Aufgaben zu ermöglichen.

Die Päpstliche Bibelkommission

Die Päpstliche Bibelkommission wurde von Leo XIII. durch das Breve Vigilantiae studiique memores vom 30. Oktober 1902 mit dem besonderen Auftrag gegründet, ihr vorgelegte Zweifel über die genaue Interpretation der Heiligen Schrift zu klären und den Fortschritt der biblischen Studien zu fördern. Pius X. erweiterte wenig später ihre Befugnisse, indem er ihr das Recht verlieh, die akademischen Grade des Lizenziats und des Doktorats in Bibelwissenschaft zu verleihen, und legte zugleich durch das Apostolische Schreiben Scripturae sanctae vom 23. Februar 1904 ihre Arbeitsweise fest. Pius XI. stellte mit dem Motuproprio Bibliorum scientia vom 27. April 1924 und der darauf folgenden Konstitution Deus scientiarum Dominus vom 24. Mai 1931 die Titel, die von der Kommission vergeben werden, den Titeln der Päpstlichen Hochschulen gleich.

Von Paul VI. im Motuproprio Sedula cura vom 27. Juni 1971 grundlegend reformiert, ist die Päpstliche Bibelkommission heute unter Wahrung ihrer bisherigen Struktur der Kongregation für die Glaubenslehre angegliedert, deren Präfekt auch ihr Präsident ist. Zu ihr gehören ein Sekretär, der auch Konsultor der Glaubenskongregation ist, ein geschäftsführender Sekretär und zwanzig Mitglieder, die unter den angesehensten Bibelwissenschaftlern ausgewählt werden. Zur Mitarbeit in den Unterkommissionen können auch nicht-katholische Exegeten berufen werden, die aber dadurch nicht Mitglieder der Kommission werden. Die Antworten der Kommission, die von großer Bedeutung sind, können, neuerlich auch in Deutsch, auf der Webseite des Vatikan (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/pcb_doc_index_ge.htm) eingesehen werden. Die zuletzt veröffentlichten Dokumente behandeln die folgenden Themen: Die Interpretation der Bibel in der Kirche (1993); Das jüdische Volk und seine heilige Schrift in der christlichen Bibel (2001); Bibel und Moral. Biblische Wurzeln des christlichen Handelns (2008); Inspiration und Wahrheit der Heiligen Schrift. Das Wort, das von Gott kommt und von Gott spricht, um die Welt zu retten (2014).

Die Internationale Theologische Kommission

Die Internationale Theologische Kommission wurde von Paul VI. am 11. April 1969 errichtet. Damit wurde ein Vorschlag der ersten Versammlung der Bischofssynode vom Oktober 1967 umgesetzt. Die Kommission hat die Aufgabe, den Heiligen Stuhl bei der Untersuchung von bedeutenderen Lehrfragen zu unterstützen und besonders mit der Glaubenskongregation zusammenzuarbeiten. Die Kommission, deren Vorsitzender der Präfekt der Glaubenskongregation ist, besteht aus dreißig Mitgliedern, „herausragenden Fachleuten der theologischen Forschung und Lehre, die treu zur Lehre der Kirche stehen“, wie Paul VI. im Konsistorium vom 28. April 1969 erklärte. Aus den erfahrensten und treu zum Lehramt stehenden Fachleuten aus den verschiedenen Schulen und Nationen ausgewählt, werden die Mitglieder vom Papst nach entsprechenden Beratungen mit den Bischofskonferenzen auf Vorschlag des Präfekten der Glaubenskongregation auf fünf Jahre ernannt.

Die Kommission, deren endgültige Statuten von Johannes Paul II. mit dem Motuproprio Tredecim anni iam vom 6. August 1982 approbiert wurden, tritt wenigstens einmal im Jahr zur Vollversammlung zusammen. Für das Studium spezifischer Fragen kann sie auch in Unterkommissionen tätig werden, deren Sitzungen häufiger stattfinden. Die zunächst dem Papst unterbreiteten Studienergebnisse der Internationalen Theologischen Kommission werden dann der Kongregation zur geeigneten Verwendung übergeben. Die von der Kommission veröffentlichen Dokumente sind in italienischer Sprache im Band Commissione Teologica Internazionale: Documenti 1969–2004, Edizioni Studio Domenicano, Bologna 2004, gesammelt und finden sich, auch in deutscher Übersetzung, auf der Webseite des Vatikan(http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/cti_documents/rc_cti_index-doc-pubbl_ge.html). Unter den bedeutenden Texten jüngeren Datums sind folgende Dokumente zu erwähnen: Die Interpretation der Dogmen (1990); Einige aktuelle Fragen der Eschatologie (1992); Das Christentum und die Religionen (1997); Erinnern und Versöhnen: Die Kirche und die Verfehlungen ihrer Vergangenheit (2000); Der Diakonat: Entwicklung und Perspektiven (2003); Gemeinschaft und Dienstleistung: Die menschliche Person – geschaffen nach dem Bild Gottes (2004); Die Hoffnung auf Rettung für ungetauft verstorbene Kinder (2007); Auf der Suche nach einer universalen Ethik: Ein neuer Blick auf das natürliche Sittengesetz (2009); Theologie heute. Perspektiven und Kriterien (2012); Der dreifaltige Gott, Einheit der Menschen. Der christliche Monotheismus gegen die Gewalt (2014); Sensus fidei im Leben der Kirche (2014).

Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei

Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei wurde von Johannes Paul II. mit dem Motuproprio Ecclesia Dei  vom 2. Juli 1988 eingesetzt, „um die volle kirchliche Gemeinschaft von Priestern, Seminaristen, Ordensgemeinschaften oder einzelnen Ordensleute zu ermöglichen, die bisher auf verschiedene Weise mit der von Erzbischof Lefebvre gegründeten Bruderschaft verbunden waren und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche geeint bleiben wollen“. Die Kommission übte die Autorität des Heiligen Stuhles über die von ihr errichteten Institute und Ordensgemeinschaften aus, die die außerordentliche Form des römischen Ritus verwendeten. Die Kommission begleitete und förderte die Seelsorge der Gläubigen in verschiedenen Teilen der Welt, die der früheren lateinischen Tradition der Liturgie verbunden waren.

Benedikt XVI. erweiterte mit dem Motuproprio Summorum Pontificum vom 7. Juli 2007 die Befugnisse der Kommission. Mit dem Motuproprio Ecclesiae unitatem vom 2. Juli 2009 erneuerte er ihre Struktur und verband sie eng mit der Kongregation für die Glaubenslehre.

Am 30. April 2011 veröffentlichte die Kommission Ecclesia Dei die Instruktion Universae Ecclesiae über die Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum.

Die Kommission stand unter der Leitung des Präfekten der Glaubenskongregation und bestand aus einem Sekretär sowie einigen Mitarbeitern. Die Kommission hatte die Aufgabe, die zentralen Fragen bezüglich der Feier der heiligen Messe und der Sakramente in der damaligen außerordentlichen Form sowie die Eingliederung der der traditionellen Liturgie verbundenen Gruppen in die volle Gemeinschaft der Kirche zu behandeln. Fragen bezüglich der Lehre wurden dem Urteil der ordentlichen Instanzen der Glaubenskongregation unterbreitet und dann dem Papst zur Approbation vorgelegt.

Mit dem Motuproprio Da oltre trent'anni (17. Januar 2019) löste Papst Franziskus die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei auf und übertrug ihre Aufgaben vollständig der Vierten Sektion der Kongregation für die Glaubenslehre.

In der Folge übertrug Papst Franziskus mit dem Motuproprio Traditionis custodes (16. Juli 2021) die Zuständigkeiten der oben genannten Sektion der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens in Bezug auf die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichteten Institute sowie der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung in Bezug auf die Liturgie des Vetus Ordo.



DOKUMENTATION

ANHANG 1

 

LISTE DER KARDINALSEKRETÄRE (1602–1966) UND PRÄFEKTEN (SEIT 1968)

 

Camillo Borghese (Paul v.): 1602–16. Mai 1605

Pompeo Arrigoni: 1605–4. April 1616

Giovanni Garzia Millini: 1616–2. Oktober 1629

Antonio Barberini: 1629–1633

Francesco Barberini: 1633–1679

Cesare Facchinetti: 1679–1683

Alderano Cibo: 1683–1700

Galeazzo Marescotti: 1700–1716

Fabrizio Spada: 1716–15. Juni 1717

Nicolò Acciaioli: 1717–23. Februar 1719

Francesco Giudice: 1719–10. Oktober 1725

Fabrizio Paolucci: 1725–12. Juni 1726

Pietro Ottoboni: 14. Juni 1726–28. Februar 1740

Tommaso Ruffo: 29. August 1740–16. Februar 1753

Neri Maria Corsini: 26. Februar 1753–6. Dezember 1770

Giovanni Francesco Stoppani: 12. Dezember 1770–18. November 1774

Luigi Maria Torrigiani: 22. Februar 1775–6. Januar 1777

Carlo Rezzonico: 17. Januar 1777–26. Januar 1799

Leonardo Antonelli: 8. November 1800–23. Januar 1811

Giulio Maria Della Somaglia: 1814–30. März 1830

Bartolomeo Pacca: 5. April 1830–19. April 1844

Vincenzo Macchi: 25. April 1844–30. September 1860

Costantino Patrizi: 3. Oktober 1860–17. Dezember 1876

Prospero Caterini: 21. Dezember 1876–28. Oktober 1881

Antonio Maria Panebianco: 30. März 1882–25. Januar 1883

Luigi Bilio: 25. Januar 1883–30. Januar 1884

Raffaele Monaco La Valletta: 15. Februar 1884–14. Juli 1896

Lucido Maria Parocchi: 5. August 1896–15. Januar 1903

Serafino Vannutelli: 17. Januar 1903–31. Dezember 1908

Mariano Rampolla Del Tindaro: 31. Dezember 1908–16. Dezember 1913

Domenico Ferrata: 2. Januar–10. Oktober 1914

Raffaele Merry Del Val: 14. Oktober 1914–26. Februar 1930

Donato Sbarretti: 4. Juli 1930–1. April 1939

Francesco Marchetti Selvaggiani: 30. April 1939–13. Januar 1951

Giuseppe Pizzardo: 16. Februar 1951–7. November 1959

Alfredo Ottaviani: 12. Januar 1953–7. November 1959 (Pro–Sekretär); 7. November 1959–9. Februar 1966 (Sekretär); 9. Februar 1966–6. Januar 1968 (Pro–Präfekt)

Franjo Šeper: 8. Januar 1968–25. November 1981 (Präfekt)

Joseph Ratzinger (Benedikt XVI.): 25. November 1981–2. April 2005

William Joseph Levada: 13. Mai 2005–2. Juli 2012

Gerhard Ludwig Müller: 2. Juli 2012 – 30. Juni 2017

Luis Francisco Ladaria Ferrer, S.I.: seit 1. Juli 2017

 

 


ANHANG 2

 

Apostolisches Schreiben in Form eines Motuproprio von Papst Paul VI.

Integrae servandae

über die Änderung des Namens und der Ordnung des Heiligen Offiziums

 

 

Die Päpste haben in Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium durch die Jahrhunderte und im Wandel der menschlichen Ereignisse das ihnen von Gott anvertraute Gut der geoffenbarten Religion treu bewahrt. So haben sie dieses Gut unverfälscht bis in unsere Tage überliefert, freilich nicht ohne göttlichen Beistand, denn durch sie handelt der Heilige Geist, der gleichsam die Seele des mystischen Leibes Christi ist.

Die Kirche, die sich als göttliche Einrichtung mit göttlichen Dingen befasst, setzt sich aus Menschen zusammen und lebt unter den Menschen. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, bedient sie sich je nach den Umständen der Zeit und der menschlichen Kultur unterschiedlicher Instrumente. Denn sie muss sich zahlreicher wichtiger Angelegenheiten annehmen, denen die Päpste und die Bischöfe, die von zahllosen Obliegenheiten in Anspruch genommen sind, allein nicht gerecht werden könnten. Es entspricht daher der Natur der Sache, dass Organe der Verwaltung, also der Kurie, ins Leben gerufen wurden. Ihre Aufgabe besteht darin, die Leitung der Kirche zu unterstützen, indem sie die Beachtung der erlassenen Gesetze einfordern, Initiativen zum Erreichen der eigenen Ziele der Kirche fördern und eventuell entstandene Streitfälle lösen.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass mit dem Wandel der Zeiten auch diese Organe verändert wurden. In der Tat haben unsere Vorgänger auf dem Stuhl Petri mehr als einmal für Reformen im Gefüge der Römischen Kurie Sorge getragen. Diesbezüglich ist vor allem an die Konstitutionen Immensa aeterni Dei von Sixtus V. und Sapienti consilio des heiligen Pius X. zu erinnern, deren Vorschriften fast vollständig in den Codex des kanonischen Rechtes übernommen worden sind.

Nach diesen Konstitutionen und auch nach der Promulgation des Codex haben sich die Umstände und die Zeiten stark gewandelt, wie Wir selbst in der Ansprache an die Kardinäle und die Mitarbeiter der Kurie am 21. September 1963 dargelegt haben (vgl. AAS 55 [1963] 793ff.).

In Anbetracht dieser Situation und nach Beratung mit unseren ehrwürdigen Brüdern, den Kardinälen und den Bischöfen, haben Wir beschlossen, eine gewisse Reform der Römischen Kurie durchzuführen. Zweifellos muss diese Reform gerade bei der Kongregation des Heiligen Offiziums beginnen, der die wichtigsten Angelegenheiten der Römischen Kurie anvertraut sind, nämlich die Lehre über den Glauben und die Sitten sowie die Angelegenheiten, die mit dieser Lehre eng verbunden sind.

Am 21. Juli 1542 hatte Unser Vorgänger seligen Angedenkens Paul III. mit der Apostolischen Konstitution Licet ab initio die Heilige Kongregation der Römischen und Universalen Inquisition gegründet. Als eigene Bestimmung wies er dieser Kongregation die Aufgabe zu, Häresien zu verfolgen und in Konsequenz dazu Straftaten gegen den Glauben zu bekämpfen, gefährliche Bücher zu verbieten und die Inquisitoren in der gesamten Kirche zu ernennen. Sehr häufig wurde ihre Kompetenz auch auf weitere Angelegenheiten ausgedehnt, entweder aufgrund deren Schwierigkeit oder deren besonderer Bedeutung.

Im Jahr 1908 änderte der heilige Pius X. die Bezeichnung Römische und Universale Inquisition, die nicht mehr den Gegebenheiten der Zeit entsprach, mit der Konstitution Sapienti consilio in Kongregation des Heiligen Offiziums ab.

Weil aber die Liebe „die Furcht vertreibt“ (1 Joh 4,18), wird der Glaube heute besser dadurch verteidigt, dass man seine Lehre fördert, so dass die Verkünder des Evangeliums neue Kraft gewinnen, während man die Irrtümer korrigiert und die Irrenden behutsam zum Guten zurückführt. Der Fortschritt der menschlichen Kultur, dessen Bedeutung im religiösen Bereich nicht unterschätzt werden darf, trägt zudem dazu bei, dass die Gläubigen mit größerer Anhänglichkeit und Liebe den Weisungen der Kirche folgen, wenn ihnen, soweit dies auf dem Gebiet von Glaube und Sitten möglich ist, die Begründungen der Definitionen und Gesetze klar verständlich gemacht werden.

Damit also diese Heilige Kongregation von nun an ihre Aufgabe vollkommener erfüllen kann, die gesunde Lehre und die Tätigkeit der Kirche in den wichtigsten Werken des Apostolates zu fördern, haben Wir kraft Unserer höchsten Apostolischen Autorität die folgenden Normen festgelegt, um ihren Namen und ihre Ordnung zu ändern:

1. Das bisher Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums genannte Dikasterium trägt in Zukunft die Bezeichnung Kongregation für die Glaubenslehre. Ihre Aufgabe es ist, die Lehre über den Glauben und die Sitten im Bereich der ganzen katholischen Welt zu schützen.

2. Den Vorsitz hat der Papst, und die Leitung liegt beim Kardinalsekretär, dem ein Assessor, ein Substitut und ein Kirchenanwalt zur Seite stehen.

3. Die Kompetenz der Kongregation erstreckt sich auf alle Fragen, welche die Lehre über den Glauben und die Sitten betreffen oder mit dem Glauben unmittelbar verbunden sind.

4. Sie untersucht neue Lehren und neue Meinungen, die auf welche Weise auch immer verbreitet werden, fördert Studien in diesem Bereich und unterstützt Kongresse von Gelehrten. Sie verurteilt jene Lehren, die den Prinzipien des Glaubens widersprechen, jedoch nach Anhören der Meinung der Bischöfe der Regionen, die von den jeweiligen Fragen besonders betroffen sind.

5. Sie untersucht sorgfältig die ihr anzeigten Bücher und verurteilt sie, wenn dies notwendig ist, jedoch nach Anhören des Autors, dem die Möglichkeit gegeben wird, sich – auch schriftlich – zu verteidigen. Zudem ist vorher der Ordinarius zu informieren, wie dies schon in der Konstitution Sollicita ac provida unseres Vorgängers seligen Angedenkens Benedikt XIV. vorgeschrieben wurde.

6. Ebenso ist es ihre Aufgabe, die Fragen zur Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens (Privilegium fidei) rechtlich und sachlich zu behandeln.

7. Auch steht es ihr zu, Vergehen gegen den Glauben gemäß den Normen für den ordentlichen Prozess zu beurteilen.

8. Sie sorgt für den Schutz der Würde des Sakramentes der Buße und handelt dabei gemäß den eigenen verbesserten und promulgierten Normen, die den Ordinarien noch mitgeteilt werden. Dem Sünder wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu verteidigen und einen Anwalt aus denen zu wählen, die dafür von der Kongregation zugelassen sind.

9. Sie unterhält angemessene Beziehungen zur Päpstlichen Kommission für die biblischen Studien.

10. Die Kongregation bedient sich einer Gruppe von Konsultoren, die der Papst in aller Welt unter den Personen auswählt, die sich durch Gelehrsamkeit, Weisheit und Erfahrung auszeichnen. Wenn die zu behandelnde Materie es erfordert, können den Konsultoren weitere Fachleute zugesellt werden, die vor allem unter den Universitätsprofessoren ausgewählt werden.

11. Die Kongregation geht auf zweifache Weise vor: entweder auf dem Verwaltungs- oder auf dem Gerichtsweg, je nach dem unterschiedlichen Charakter der zu behandelnden Fragen.

12. Die innere Verfahrensordnung der Kongregation wird in Form einer besonderen Instruktion veröffentlicht.

Wir ordnen an, dass die in diesem Schreiben motu proprio gegebenen Bestimmungen unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig sein sollen.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 7. Dezember 1965, in dritten Jahr unseres Pontifikats.

 

Paul PP. VI.

 


ANHANG 3

 

Apostolische Konstitution

PASTOR BONUS (Artikel 48–55)
von Papst Johannes Paul II.

 

Art. 48

Die besondere Aufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre ist es, die Lehre über Glaube und Sitten auf dem ganzen katholischen Erdkreis zu fördern und zu schützen; ferner kommt ihr alles zu, was diese Materie in irgendeiner Weise berührt.

Art. 49

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die Glaubenslehre zu fördern, unterstützt sie solche Studien, die darauf gerichtet sind, dass das Glaubensverständnis wachse und dass auf die aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der menschlichen Kultur entstandenen Fragen eine Antwort im Licht des Glaubens gegeben werden kann.

Art. 50

Sie unterstützt die Bischöfe, und zwar als einzelne wie auch in ihren Zusammenschlüssen, bei der Ausübung ihres Dienstes, durch den sie als authentische Lehrer und Verkünder des Glaubens eingesetzt sind, und wodurch sie gehalten sind, die Unversehrtheit dieses Glaubens zu schützen und zu fördern.

Art. 51

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Sitten zu schützen, trägt sie dafür Sorge, dass nicht Glaube und Sitten durch allgemein verbreitete Irrtümer irgendeinen Schaden nehmen. Im Übrigen:

1. ist es ihre Pflicht, zu verlangen, dass Bücher und andere Schriften, die Gläubige herausgegeben wollen und welche Glauben und Sitten berühren, der vorgängigen Prüfung durch die zuständige Autorität vorgelegt werden;

2. prüft sie Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und wenn feststeht, dass sie der Lehre der Kirche entgegenstehen, weist sie diese rechtzeitig zurück, nachdem sie ihrem Urheber die Gelegenheit gegeben hat, seine Auffassung umfassend darzulegen, und nachdem sie den Ordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich das fällt, vorher benachrichtigt hat, und wenn es denn gelegen sein sollte, sorgt sie für geeignete Abhilfe;

3. sorgt sie schließlich dafür, dass es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, wenn sich solche möglicherweise im christlichen Volk verbreitet haben.

Art. 52

Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.

Art. 53

In gleicher Weise hat sie über alles zu urteilen, was, sei es rechtlich, sei es tatsächlich, das Privilegium fidei betrifft.

Art. 54

Ihrem vorgängigen Urteil müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die von anderen Dikasterien der Römischen Kurie herausgegeben werden sollen, sofern sie die Glaubens- und Sittenlehre berühren.

Art. 55

Bei der Kongregation für die Glaubenslehre sind die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission errichtet, die gemäß ihren eigenen approbierten Normen tätig werden und denen der Kardinalpräfekt dieser Kongregation vorsteht.