[DE -
EN -
ES -
FR - IT - LA -
PL -
PT]
Höchstgericht der Apostolischen Signatur
LEX PROPRIA
DES HÖCHSTGERICHTS
DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR
TITEL I
Verfassung und Ämter
Kapitel I: Verfassung der Apostolischen Signatur
Art. 1
§ 1. Das Höchstgericht der Apostolischen Signatur besteht aus einem Personenkreis von Kardinälen
und Bischöfen, die vom Papst ernannt sind; diesem steht der Kardinalpräfekt vor,
der vom Papst ausgewählt wurde.
§ 2. Dem Personenkreis der Mitglieder können auch andere Priester[1]hinzugefügt werden, die über einen untadeligen Ruf verfügen sowie Doktoren im
kanonischen Recht und mit einer ausgezeichneten Kenntnis der kirchenrechtlichen
Lehre ausgestattet sind.
§ 3.Das Höchstgericht behandelt die Fälle, falls nicht anderes vorgesehen ist, durch Kollegien,
unbeschadet der Befugnis des Präfekten, sie der Vollversammlung der Signatur zu
übergeben.
§ 4. Während der Vakanz des Heiligen Stuhles scheiden der Präfekt und die
Mitglieder aus dem Amt.
Art. 2
§ 1. Der Sekretär unterstützt den Präfekten bei der Leitung der Angelegenheiten
und des Personals der Apostolischen Signatur.
§ 2. Während der Vakanz des Heiligen Stuhles besorgt der Sekretär die
ordentliche Leitung der Apostolischen Signatur, indem er ausschließlich die
ordentlichen Angelegenheiten betreibt; er bedarf jedoch der Bestätigung seitens
des Papstes innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl.
Art. 3
Am Gericht[2]sind der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger, die stellvertretenden
Kirchenanwälte, der Vorsteher der Kanzlei sowie eine ausreichende Zahl von
Beamten und Mitarbeitern tätig; ihnen stehen Referendare als Konsultoren zur
Seite.
Art. 4
Vom Papst ernannt werden der Sekretär, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger,
die stellvertretenden Kirchenanwälte, nämlich als höhere Beamte, sowie die
Referendare. Die Beamten und die Mitarbeiter werden gemäß der Vorschriften der
Allgemeinen Ordnung der Römischen Kurie angestellt.
Kapitel II: Einzelne Ämter
Art. 5
§ 1. Der Präfekt steht der Apostolische Signatur vor, er leitet und vertritt
sie.
§ 2. Vornehmlich obliegt ihm:
1° das Richterkollegium zu bilden oder die Vollversammlung der Signatur einzuberufen, den Ponens zu bestellen und den Sitzungen der Richter
vorzustehen;
2° dem Kongress vorzustehen und in ihm Entscheidungen zu treffen;
3° erbetene Gnadenerweise zu gewähren und entscheidende Dekrete außerhalb des Kongresses zu erlassen.
Art. 6
§ 1. Der Sekretär verwaltet unter der Autorität des Präfekten alles, was die
prozessuale Beweiserhebung und Erledigung der Angelegenheiten betreffend
durchzuführen ist.
§ 2. Vornehmlich obliegt ihm:
1° angenommene Anträge und andere zu untersuchende Fragen zuzuweisen;
2° Beschwerden oder andere Anträge gegebenenfalls von vornherein abzuweisen;
3° das Amt des Vernehmungsrichters auszuführen;
4° der Versammlung der Richter zur Verfügung zu stehen, um die Streitsachen zu erläutern, unbeschadet des Art. 47 § 2;
5° dafür zu sorgen, dass vom Präfekten oder auch von sich selbst zu
unterzeichnende Briefe und Dekrete ordnungsgemäß ausgefertigt werden;
6° die Güter zu verwalten.
§ 3. Er vertritt den Präfekten bei Abwesenheit oder Verhinderung, unbeschadet
der dem Präfekten vorbehaltenen Fälle.
Art. 7
§ 1. Der Kirchenanwalt, den mindestens zwei Stellvertreter unterstützen,
interveniert in Verfahren und Fragen, welche die geordnete Amtsführung im
Gerichtsbereich betreffen.
§ 2. In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsstreitsachen tritt er
unparteiisch für Gerechtigkeit und Wahrheit ein; in Straf- und Disziplinarsachen
bringt er ferner im Auftrag des Präfekten die Klage voran.
§ 3. Er vertritt den Sekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung.
§ 4. Er scheidet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem
Dienst.
Art. 8
§ 1. Der Bandverteidiger muss in Verfahren und Angelegenheiten intervenieren, in
denen es um die Nichtigkeit der Heiligen Weihe oder um die Nichtigkeit
beziehungsweise die Auflösung der Ehe geht; neben den Fällen, in denen seine
Intervention aus der Natur der Sache heraus offensichtlich erforderlich ist, obliegt es dem Sekretär zu
entscheiden, ob er intervenieren muss oder nicht, unbeschadet des Art. 22.
§ 2. Er ist von Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen,
was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder die Auflösung angeführt werden
kann.
§ 3. Er scheidet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem
Dienst.
Art. 9
Der Sekretär kann aus gerechtem Grund neben den höheren Beamten auch die
Referendare oder andere Experten bestellen, um den Dienst des Kirchenanwalts
oder auch des Bandverteidigers im Einzelfall auszuüben.
Art. 10
§ 1. Die Referendare haben, unbeschadet des Art. 9, den Dienst der Konsultoren
inne, die ein Gutachten gemäß Wissen und Erfahrung über die vorgelegte Frage
anfertigen.
§ 2. Die Referendare müssen mit dem Titel eines Doktors im kanonischen Recht
ausgestattet sein und sich durch ehrbare Lebensführung, Klugheit und Sachkunde
im Recht auszeichnen.
Art. 11
§ 1. Der Vorsteher der Kanzlei leitet dieselbe unter der Führung des Sekretärs.
§ 2. Vornehmlich obliegt es ihm, die im Namen der Kanzlei auszufertigenden Akten
zu unterzeichnen, das Siegel der Apostolischen Signatur aufzubewahren, die
Summarien der Verfahren zu erstellen und die Aufträge zur Bezahlung oder auch
zur Einforderung vorzubereiten.
§ 3. Mit Hilfe der Notare und Mitarbeiter trägt er besonders auch Sorge dafür,
dass alle Akten, die die Signatur erreichen, im Protokollbuch eingetragen
werden; der Fortgang der Verfahren vermerkt wird; Briefe, Dekrete und Reskripte
gemäß erhaltenem Auftrag ordnungsgemäß erstellt und ausgefertigt werden; Akten
im Archiv ordnungsgemäß verwahrt werden sowie dass in der Bibliothek die
notwendigen Werke zur Konsultation bereitstehen.
§ 4. Er sorgt dafür, dass alle Entscheidungen gesammelt werden, von denen
einige, die alljährlich vom Präfekten im Kongress ausgewählt werden, vom Höchstgericht herausgegeben und veröffentlicht werden.
Art. 12
§ 1. Der Vorsteher der Kanzlei und die übrigen Notare bezeugen amtlich die Akte,
die vor ihnen ausgeführt wurden, und sie beglaubigen die Übereinstimmung von
Abschriften mit ihrer eigenhändigen Unterschrift.
§ 2. Der Sekretär kann Mitarbeitern der Kanzlei im konkreten Fall den Dienst
eines Notars erlauben.
Art. 13
§ 1. Die Notare und die Mitarbeiter der Kanzlei setzen für spezielle ihnen
anvertraute Aufträge Briefe, Dekrete und Reskripte auf und berichten über den
Stand der zu behandelnden Fragen.
§ 2. Der nach Ernennung Älteste der Notare vertritt den zeitweise abwesenden
oder verhinderten Vorsteher der Kanzlei.
Art. 14
Die Amtsdiener der Signatur üben auch den Dienst des Gerichtsboten aus.
Art. 15
Diehöheren Beamten, Beamten und Mitarbeiter, die im Dienstverzeichnis (Tabella
organica) der Apostolischen Signatur genannt werden, sollen die ihnen
zugewiesenen Aufgaben unter der Führung der Oberen eifrig erfüllen.
Kapitel III: Die Rechtsbeistände
Art. 16
§ 1. Die Parteien können ausschließlich durch einen Rechtsbeistand, also einen
prozessbevollmächtigten Anwalt, vor Gericht auftreten.
§ 2. Wenn die rekurrierende Partei, die darüber benachrichtigt wurde, innerhalb
der festgesetzten Frist nicht entsprechend Vorsorge trifft und keine taugliche
Entschuldigung vorbringt oder auch kein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt
wurde, erklärt der Sekretär das Verfahren für erloschen.
Art. 17
§ 1. Den Rechtsbeistand in den Verfahren können Anwälte der Römischen Kurie
übernehmen.
§ 2. Außerdem sind in gerichtlich durchzuführenden Verfahren im Sinne von Art.
33 und auch in Disziplinarsachen im Sinne von Art. 35 °1 die Anwälte der
Römischen Rota zugelassen.
§ 3. In Verwaltungsstreitsachen im Sinne von Art. 34 kann der Präfekt im
Einzelfall Anwälte der Römischen Rota zulassen, sofern sie wirklich
sachverständig sind, und gegebenenfalls auch eine andere Person, die wirklich
sachverständig und mit dem Titel eines Doktors im kanonischen Recht ausgestattet
ist.
§ 3. Die Anwälte der Römischen Kurie sind mit Beginn der übernommenen Aufgabe,
die übrigen mit Beginn der übernommenen Verwaltungsstreitsache dazu
verpflichtet, die Eidesleistung über die Amtsverschwiegenheit sowie über die
ordnungsgemäße und getreue Erfüllung des Dienstes zu leisten.
Art. 18
§ 1. Der Rechtsbeistand ist von Amts wegen dazu verpflichtet, die Rechte der
Partei zu schützen und die Amtsverschwiegenheit zu wahren.
§ 2. Ihm obliegt es, die Partei zu vertreten, Klageschriften oder Beschwerden
vorzulegen, sie über den Stand des Verfahrens zu benachrichtigen, Mitteilungen
für sie entgegenzunehmen und sie zu verteidigen.
Art. 19
§ 1. Die Rechtsbeistände genießen das Recht auf ein angemessenes Honorar.
§ 2. Falls eine Frage zur Vergütung entsteht, setzt der Sekretär auf Antrag einer
Partei oder von Amts wegen nach Anhörung derer, die betroffen sind, die Sache
fest, unbeschadet der Beschwerde vor dem Präfekten und vorbehaltlich der Artt.
35 °1 und 113.
Art. 20
Die Rechtsbeistände sind dazu verpflichtet, im Auftrag des Sekretärs
unentgeltlichen Rechtsschutz anzubieten, unbeschadet einer gerechten
Entschädigung, die gegebenenfalls aus der Kasse des Höchstgerichts zu begleichen ist.
Kapitel IV: Einzuhaltende Ordnung
Art. 21
Das Richterkollegium wird aus fünf Mitgliedern gebildet, wenn nicht der Präfekt
im Kongress entscheidet, dass die Beschwerde gegen ein im Kongress erlassenes
Abweisungsdekret, sooft dies gegeben ist, von einem Kollegium aus drei Richtern
zu beurteilen ist.
Art. 22
§ 1. Im Kongress trifft der Präfekt die Entscheidung in Gegenwart des Vorstehers
der Kanzlei und unter Beteiligung des Sekretärs, des Kirchenanwalts, des
Bandverteidigers, der stellvertretenden Kirchenanwälte und anderer, die
gegebenenfalls in den zu behandelnden Verfahren zum Dienst des Kirchenanwalts
oder des Bandverteidigers bestellt sind; nach Beurteilung des Präfekten können
dazu auch Referendare eingeladen werden, deren Anwesenheit als nützlich
eingeschätzt wird.
§ 2. In dringenden Fällen reicht es aus, wenn neben dem Präfekten, dem Sekretär
oder dessen Stellvertreter, noch zwei andere der Einberufenen anwesend sind.
Art. 23
§ 1. Der Präfekt, die Richter, der Sekretär, der Kirchenanwalt und der
Bandverteidiger müssen sich der Behandlung eines Verfahrens enthalten in den
Fällen, über die can. 1448 § 1 CIC sowie can. 1106 § 1 CCEO handeln.
§ 2. Wenn sich der Präfekt eines Verfahrens enthält, sind seine Aufgaben im
Verfahren vom Sekretär bis zur Sitzung der Richter auszuüben, der dann jedoch
der nach Klasse und Erhebung ältere Kardinalrichter vorsteht.
§3. Wenn sich der Sekretär eines Verfahrens enthält, sind seine Aufgaben im
Verfahren vom Kirchenanwalt auszuüben.
Art. 24
§ 1. In diesen Fällen, kann eine Partei sie ablehnen, wenn sie sich nicht selbst
enthalten.
§ 2. Wenn der Präfekt oder ein anderer Kardinal abgelehnt wird, soll die
ablehnende Partei die Sache nach Benachrichtigung der Signatur dem Papst
vortragen; in den übrigen Fällen entscheidet der Präfekt über die Ablehnung.
Art. 25
Mit Beginn des übernommenen Amtes sind alle dazu verpflichtet, vor dem Präfekten
unter Anwesenheit des Notars die Professio fidei und die Eidesleistung
über die Amtsverschwiegenheit sowie über die ordnungsgemäße und getreue
Erfüllung des Dienstes zu leisten.
Art. 26
§ 1. Die Rechtsbeistände können auf Antrag hin mit der Erlaubnis des Sekretärs
und nach Anhörung des Kirchenanwalts eine Ausfertigung der Akten erhalten; diese
sind jedoch streng dazu verpflichtet, dass sie keinerlei Ausfertigung der Akten,
weder ganz noch teilweise, anderen aushändigen, die Parteien nicht ausgenommen.
§ 2. Die Verkündigung, das heißt die Bekanntgabe der Entscheidungen erfolgt mit
allen Rechtswirkungen durch Aushändigung oder Zusendung einer Ausfertigung
derselben an die Rechtsbeistände.
Art. 27
§ 1. Die in den Prozessakten festgesetzten Fristen sind ordnend, wenn sie nicht
von Rechts wegen ausschließend sind oder ausdrücklich als solche erklärt werden.
§ 2. Der Präfekt und der Sekretär haben das Recht, ausschließende Fristen zu
setzen, wenn es zur raschen Klärung eines Falles erforderlich ist.
§ 3. Die in diesem Gesetz festgesetzten Fristen verstehen sich als Nutzfristen.
Art. 28
§ 1. Wenn nicht etwas anderes vorgesehen ist, kann gegen ein nicht lediglich
ordnendes Dekret des Sekretärs eine mit Gründen gestützte Beschwerde beim
Präfekten innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen vorgelegt werden.
§ 2. Sooft die Berechtigung zur Beschwerde gegen ein Dekret des Kongresses beim
Kollegium gegeben ist, muss die Beschwerde mit Gründen gestützt innerhalb einer
ausschließenden Frist von zehn Tagen vorgelegt werden.
Art. 29
§ 1. Es ist statthaft, die Apostolische Signatur neben der offiziellen
lateinischen Sprache auch in heutzutage weiter verbreiteten Sprachen anzurufen.
Wenn jedoch jemand in einer anderen Sprache an sie herantritt, kann der Sekretär
einfordern, dass dieser sich einer weiter verbreiteten Sprache bedient.
§ 2. Die weiteren Verfahrensstufen, die Verteidigungsschriften und Voten sind in
lateinischer Sprache vorzulegen.
Kapitel V: Gerichtskosten und unentgeltlicher Rechtsschutz
Art. 30
§ 1. Der Kongress setzt die Normen über die zu hinterlegenden Kautionen, die
Gerichtskosten, die Honorare und die Gebühren für die Reskripte fest.
§ 2. Der Sekretär kann aus gerechtem Grund in einzelnen Fällen etwas anderes
bezüglich der zu hinterlegenden Sicherheitsleistung oder der zu zahlenden Gebühr
festsetzen.
§ 3. In den Entscheidungen werden die Gerichtskosten, Honorare und
gegebenenfalls der Schadensersatz bestimmt.
Art. 31
§ 1. Wer unentgeltlichen Rechtsschutz beantragt, muss sich eines vermuteten
guten Rechtes erfreuen, um das Verfahren zu betreiben und Beweise vorlegen, aus
denen seine wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen.
§ 2. Nach Anhörung des Sekretärs und des Kirchenanwalts gewährt oder verweigert
der Präfekt mittels eines Dekrets die Vergünstigung, entweder ganz oder
teilweise.
§ 3. Gegen das Dekret des Präfekten gibt es keine Berufung, sondern die Partei
kann sich innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Präfekten beschweren.
§ 4. Nach Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes ernennt der Sekretär den
Rechtsbeistand von Amts wegen.
TITEL II
Zuständigkeit der Apostolischen Signatur
Art. 32
Neben dem Dienst, den die Apostolische Signatur[3] als Höchstgericht ausübt, sorgt sie sich auch darum, dass die Gerechtigkeit in
der Kirche ordnungsgemäß verwaltet wird.
Art. 33
Die Apostolische Signatur befindet über:
1° Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen der Römischen Rota, die
definitiv sind bzw. welche die Rechtskraft von Endurteilen besitzen;
2° Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Entscheidungen der
Römischen Rota;
3° Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Verweigerung einer neuerlichen
Behandlung durch die Römische Rota;
4° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Richter der Römischen
Rota wegen ihrer Amtsausübung;
5° Zuständigkeitsstreitgkeiten zwischen Gerichten, die nicht dem gleichen
Berufungsgericht unterstellt sind, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist.
Art. 34
§ 1. Die Apostolische Signatur befindet über Beschwerden, die innerhalb einer
ausschließenden Frist von sechzig Tagen eingelegt wurden, gegen Verwaltungsakte
für Einzelfälle, die entweder von kurialen Einrichtungen[4]erlassen oder von denselben gebilligt wurden, jedes Mal dann, wenn darum gestritten wird, ob der angefochtene Akt, im Verfahren oder in der Entscheidungsfindung irgendein
Gesetz verletzt habe.
§ 2. In diesen Fällen kann, sofern der Beschwerdeführer dies verlangt, neben dem
Urteil über die Illegitimität auch über die Wiedergutmachung von Schäden
befunden werden, die durch den illegitimen Akt entstanden sind.
§ 3. Sie befindet auch über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom
Papst oder kurialen Einrichtungen übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Einrichtungen[5].
Art. 35
Der Apostolischen Signatur steht es auch zu, die geordnete Amtsführung im
Gerichtsbereich zu überwachen und hier besonders:
1° gegen Gerichtsbedienstete, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte
einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;
2° über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Anträge zu entscheiden, mit
denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota oder die Dispens von
Prozessnormen, wobei die orientalischen Kirchen hier nicht ausgeschlossen sind,
oder ein anderer Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege erreicht werden soll;
3° die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu erweitern (prorogieren);
4° die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu
gewähren;
5° die Errichtung von Gerichten jeglicher Art, die von mehrerer Diözesanbischöfen
konstituiert wurden, zu genehmigen[6];
6° über dasjenige zu befinden, was der Apostolischen Signatur aufgrund der
Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und den Staaten zukommt.
TITEL III
Gerichtlich durchgeführter Prozess
Kapitel I: Allgemeine Normen
Art. 36
Die Beschwerde wird eingeführt mit einer Klageschrift, der, sofern ein Urteil
oder ein Dekret angefochten wird, eine beglaubigte Zweitschrift desselben
angehängt werden muss.
Art. 37
Der Sekretär holt alle Akten ein, die den Fall betreffen.
Art. 38
Der Sekretär sorgt dafür, dass mittels Dekret die Klageschrift allen mitgeteilt
wird, die betroffen sind, auch dem Bandverteidiger, sofern er teilnimmt, und er
setzt die Frist, einen Rechtsbeistand zu erwählen, so wie es erforderlich ist
und unbeschadet des Art. 16, und die Schriftsätze vorzulegen.
Art. 39
§ 1. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt das Votum zum wahren
Sachverhalt vor.
§ 2. Der Sekretär sorgt dafür, dass dieses Votum zusammen mit den Schriftsätzen
gemäß Art. 38 den Parteien mitgeteilt wird, die das Recht haben, wenn sie es
wünschen, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.
§ 3. Nachdem dem Bandverteidiger die Befugnis gewährt wurde, nochmals zu
antworten, ist es dem Kirchenanwalt erlaubt, sich neuerlich zu beteiligen.
Art. 40
Wenn ein Kongress abzuhalten ist, setzt der Präfekt den Tag fest und ordnet an,
diesen den Parteien mitzuteilen.
Art. 41
§ 1. Nachdem dies erfolgt ist, lässt der Kongress die Beschwerde zu oder weist
sie ab.
§ 2. Entscheidungen des Kongresses werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Art. 42
§ 1. Gegen das Abweisungsdekret steht die Beschwerde an das Richterkollegium
offen, wenn nichts anderes im Recht vorgesehen ist; über das derartige Recht
soll der Beschwerdeführer durch dasselbe Dekret in Kenntnis gesetzt werden.
§ 2. Die mit Argumenten gestützte Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden
Frist von zehn Tagen vorzulegen.
§ 3. Über die eingebrachte Beschwerde sollen die Parteien benachrichtigt werden.
Sie besitzen das Recht, innerhalb von zehn Tagen ihre Bemerkungen vorzulegen.
§4. Nach Vorlage des Votums des Kirchenanwalts soll die Beschwerde baldmöglichst
dem Kollegium vorgelegt werden, dessen Entscheidung keinem Rechtsmittel
unterworfen ist.
Art. 43
§ 1. Wenn die Beschwerde zugelassen wurde, beruft der Sekretär alle zur
Streitfestlegung ein, die betroffen sind.
§ 2. Dem Sekretär kommt es zu, nach Anhörung aller Betroffenen, die
Streitpunktformel durch ein Dekret festzulegen, die Beweisaufnahme nach Maßgabe
des Rechts zu leiten und die Zwischenfragen, sofern diese aufkommen, auf
schnellstem Weg zu entscheiden.
Art. 44
Nach abgeschlossener Beweisaufnahme sorgt der Sekretär mit Hilfe des
Kirchenanwalts und nach Anhörung der Rechtsbeistände sowie des Bandverteidigers
für die Erstellung des Summariums; überdies holt er nach Maßgabe der
Artt. 38-39 den Schriftsatz der Parteien und die Stellungnahme des
Bandverteidigers sowie das Votum des Kirchenanwalts ein und ordnet an, dass
diese jeweils mitgeteilt werden.
Art. 45
Nach Vorlage der Antworten der Parteien, des Bandverteidigers und des
Kirchenanwalts erfolgt Aktenschluss.
Art. 46
Nach Durchführung des Durchzuführenden legt der Präfekt dem Kollegium die zu
entscheidende Sache vor.
Art. 47
§ 1. In der Sitzung der Richter berichtet der Richter, der als Ponens,
das heißt als Berichterstatter fungiert, über die Streitsache und geht die
Gründe durch, die sowohl für die Beschwerde als auch gegen sie stehen.
§ 2. Dann tragen die Richter unter Ausschluss jeglicher anderen Personen der
Reihenfolge nach die Schlussfolgerungen mit den Rechts- und Tatsachengründen
vor; diese Schlussfolgerungen sind dem Ponens zur Ausfertigung des
Urteils schriftlich auszuhändigen.; dann aber werden sie den Gerichtsakten
beigefügt, die geheim gehalten werden müssen.
§ 3. Nach Durchführung der Erörterung fällt das Kollegium die Entscheidung, die
durch die Stimmenmehrheit erreicht wird.
§ 4. Der Urteilstenor ist vom Richter, der als Ponens, das heißt als
Berichterstatter, fungiert, schriftlich auszufertigen, von den einzelnen
Richtern zu unterzeichnen und sofort dem Sekretär auszuhändigen.
Art. 48
§ 1. Der Richter, der als Ponens, das heißt als Berichterstatter,
fungiert, arbeitet den Text der Entscheidung baldmöglichst aus.
§ 2. Der Präfekt des Höchstgerichts kann gegebenenfalls festsetzen, dass die
Rechts- und Tatsachengründe schriftlich vom Kirchenanwalt ausgefertigt werden
sollen.
Art. 49
Falls das Richterkollegium eine weitere Untersuchung anweist, führt der Sekretär
sie aus.
Art. 50
Gegen die Entscheidungen des Kollegiums gibt es keine Anfechtung, wenn nicht
etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.
Kapitel II: Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen der Römischen Rota
Art. 51
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht bloß gegen Endurteile eingelegt werden,
sondern auch gegen Zwischenurteile und Dekrete, die von der Römischen Rota auf
welche Weise auch immer erlassen wurden, sofern sie die Rechtskraft eines
Endurteiles besitzen, wenn im Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 52
§ 1. Falls jemand im Namen eines Anderen ohne rechtmäßigen Auftrag handelt, wird
dieser Mangel als geheilt betrachtet um der eingelegten Beschwerde seitens der
Partei selbst willen, bevor der Einwand der Nichtigkeit erhoben wird, ja sogar
um eines jedweden Aktes derselben Partei willen, der vor der Beschwerde gesetzt
wurde und einer Genehmigung gleichkommt.
§ 2. Im Falle, über den § 1 handelt, ist die Beschwerde mittels Dekret des
Sekretärs von vornherein abzuweisen.
Art. 53
§1. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Berufung verbunden wird, ist jene vor
der Apostolischen Signatur, diese vor der Römischen Rota einzulegen.
§ 2. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde muss der Entscheidung über
die Berufung vorangehen, wenn die Apostolische Signatur nichts Anderes bestimmt
hat.
Art. 54
Nach der Zulassung der Beschwerde ist die Prozessfrage unter folgender Formel
festzulegen: Steht die Nichtigkeit der Entscheidung der Römischen Rota fest?
(An constet de nullitate decisionis Rotae Romanae).
Kapitel III: Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Entscheidungen der
Römischen Rota
Art. 55
§ 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schiebt die noch nicht
begonnene Vollstreckung des Urteils auf.
§ 2. Wenn jedoch aus wahrscheinlichen Anhaltspunkten der Verdacht besteht, dass
der Antrag zur Verursachung einer Verzögerung der Vollstreckung gestellt wurde,
kann der Kongress entscheiden, das Urteil vollstrecken zu lassen, jedoch unter
Auferlegung einer geeigneten Sicherheitsleistung an den Antragsteller der
Wiedereinsetzung, damit er ohne Verlust sei, wenn in den vorigen Stand
wiedereingesetzt wird.
Art. 56
Nach der Zulassung der Beschwerde ist die Prozessfrage unter folgender Formel
festzulegen: Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren? (An
concedenda sit restitutio in integrum).
Art. 57
Nach Gewährung der Wiedereinsetzung wird die Streitsache, wenn der Papst es
nicht anders vorsieht, an die Römische Rota zurückgesandt, damit diese gemäß
ihren Normen über die Sachfrage urteilt.
Kapitel IV: Beschwerden gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage
durch die Römische Rota
Art. 58
In Personenstandssachen kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer neuen
Behandlung der Klage durch die Römische Rota innerhalb einer ausschließenden
Frist von dreißig Tagen vorgelegt werden.
Art. 59
§ 1. Nach Benachrichtigung der anderen Partei, räumt der Sekretär dem
Beschwerdeführer eine kurze Frist ein zur Erläuterung der Gründe des Antrags;
dann arbeitet der Bandverteidiger seine Stellungnahme aus; als letzter legt der
Kirchenanwalt sein Votum zum wahren Sachverhalt vor.
§ 2. Der Kongress lässt die neue Behandlung der Klage zu oder weist sie ab.
Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.
Art. 60
Das vom Kongress erlassene Dekret soll der beschwerdeführenden Partei und dem
Dekan der Römischen Rota bekanntgegeben werden, unter Benachrichtigung der
anderen Partei.
Art. 61
Bei Anhängigkeit einer Beschwerde vor der Apostolischen Signatur kann der
Kongress darüber entscheiden, ob die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils
gewährt oder widerrufen wird.
Kapitel V: Befangenheitseinreden gegen Richter der Römischen Rota
Art. 62
Die Befangenheitseinrede gegen einen Richter der Römischen Rota kann vorgelegt
werden in den Fällen, über welche can. 1448 § 1 und can. 1624 des Codex des
kanonischen Rechts sowie can. 1106 § 1 und can. 1305 des Codex der Kanones der Katholischen Ostkirchen handeln.
Art. 63
§ 1. Nach der sofortigen Benachrichtigung des abgelehnten Richters räumt der
Sekretär dem Antragsteller eine Frist ein, um die Einrede mit angefügten
Argumenten zu erläutern; nach Vorlage der diesbezüglichen Schriftsätze der
Parteien sowie, wenn er beteiligt ist, der Stellungnahme des Bandverteidigers
und des Votums zum wahren Sachverhalt des Kirchenanwalts, wird die Sache dem
Kongress vorgelegt.
§ 2. Der abgelehnte Richter wird, wenn er dies beantragt oder wenn der Fall es
erfordert, vom Sekretär gehört.
Art. 64
Der Kongress verfügt, ob die Ablehnung gegen den Richter erfolgt oder nicht.
Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.
Art. 65
Das vom Kongress erlassene Dekret ist dem Dekan der Römischen Rota baldmöglichst
mitzuteilen.
Kapitel VI: Einwendungen gegen Richter der Römischen Rota
Art. 66
§ 1. Ein Prozess in Straf- und Disziplinarsachen gegen Richter der Römischen
Rota wegen ihrer Amtsausübung wird in sinngemäßer Anwendung entsprechend der
Artt. 36-49 sowie der Vorschriften des kodikarischen Rechts durchgeführt.
§ 2. Die geschädigte Partei kann im Strafprozess Streitklage auf Ersatz des
Schadens stellen, der durch die Straftat entstanden ist.
Art. 67
§ 1. Im Strafverfahren nimmt der Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.
§ 2. Der Präfekt übt alles das aus, was in Voranbringung und Anstrengung des
Strafverfahrens dem Ordinarius zukommt.
Art. 68
Das Urteil wird von einem Kollegium von fünf Richtern gefällt.
Art. 69
Der Partei, die sich beschwert fühlt, und dem Kirchenanwalt stehen vor der
Apostolischen Signatur Rechtsmittel zu, die Berufung im Falle nicht
ausgeschlossen.
Kapitel VII: Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten
Art. 70
Unbeschadet der Zuständigkeit gemäß Art. 35 2°-3°, wird nach der Anzeige einer
Zuständigkeitsstreitigkeit zunächst entschieden, ob es sich tatsächlich um eine
Streitigkeit handelt, um diese dann gegebenenfalls nach Maßgabe der Artikel
dieses Kapitels zu klären.
Art. 71
Unter Beachtung aller Umstände des Widerstreits setzt der Sekretär
gegebenenfalls die anhängigen Verfahren aus.
Art. 72
§ 1. Nach Erhalt der Gerichtsakten und der Schriftsätze der Parteien sowie
gegebenenfalls nach Anhörung der Gerichte, legen der Bandverteidiger, sofern er
am Verfahren beteiligt ist, seine Stellungnahme und der Kirchenanwalt sein Votum
zum wahren Sachverhalt vor.
§ 2. Der Kongress klärt mittels Dekret den vorgelegten Widerstreit, indem er,
sofern notwendig, den zuständigen Gerichtsstand und die Weise der Fortführung
anordnet. Dagegen gibt es keinerlei Rechtsmittel.
TITEL IV
Verwaltungsstreitverfahren
Kapitel I: Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle
Art. 73
§ 1.Die Beschwerde muss wiedergeben:
1° von wem sie vorgelegt wird;
2° den Akt, der angefochten wird;
3° was erbeten wird;
4° auf welches Recht sie sich stützt;
5° den Tag der Annahme der Bekanntgabe des angefochtenen Aktes;
6° die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei.
§ 2. Der Beschwerde angehängt müssen sein:
1° der Akt, der angefochten wird, es sei denn er kann vom Beschwerdeführer nicht
vorgelegt werden;
2° das dem Rechtsbeistand ordnungsgemäß verliehene Mandat oder der mit
Dokumenten gestützte Antrag zum Erhalt des unentgeltlichen Rechtsschutzes.
Art. 74
§ 1. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von sechzig
Tagen vom Tag der erfolgten Bekanntgabe des Aktes an vorzulegen.
§ 2. Der Nachlass von Fristen wird einzig und allein vom Papst gewährt.
Art. 75
Eine Beschwerde ist nichtig, wenn völlig ungewiss bleibt, über welche Personen
oder über welchen Gegenstand es sich handelt.
Art. 76
§ 1. Nach Anhörung des Kirchenanwalts weist der Sekretär mittels Dekret die Beschwerde von vornherein ab, die unzweifelhaft und offenkundig jedweder
Voraussetzung entbehrt, so nämlich wenn:
1° es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ein Verwaltungsgericht angehen;
2° der Beschwerdeführer der rechtmäßigen Prozessfähigkeit entbehrt;
3° das Gesetz, dessen Verletzung angezeigt wird, nicht existiert;
4° die Fristen zur Vorlage der Beschwerde abgelaufen sind.
§ 2. Über das derartige Dekret benachrichtigt der Sekretär den Kirchenanwalt und
gegebenenfalls die zuständige Autorität.
§ 3. Der Beschwerdeführer soll in diesem Dekret über die Berechtigung zur
Beschwerde vor dem Kongress innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen
nach Erhalt desselben in Kenntnis gesetzt werden.
§ 4. Das Dekret, mit dem der Kongress die von vornherein stattgefundene
Abweisung bestätigt, ist keinem Rechtsmittel unterworfen.
Art. 77
Unbeschadet des Art. 16 § 2 setzt der Sekretär die Frist zur Wiederholung der
Beschwerde, sofern sie an Mängeln leidet, die verbessert werden können.
Art. 78
§ 1. In jedwedem Stand des Verfahrens kann die Streitsache beendet werden, sei
es durch Erlöschen, durch Widerruf des angefochtenen Aktes, durch Verzicht oder
durch friedlichen Vergleich.
§ 2. Der friedliche Vergleich zwischen den Parteien bedarf der Genehmigung des
Kongresses.
§ 3. In den anderen Fällen der Beendigung der Streitsache erlässt der Sekretär
ein Dekret über die Sache und gibt es denen bekannt, die betroffen sind.
Art. 79
§ 1. Im Dekret des Sekretärs wird:
1° die Bekanntgabe der Entgegennahme der Beschwerde an die zuständige kuriale
Einrichtung[7] und an alle, die rechtmäßig vor der kurialen Einrichtung intervenieren, angewiesen, und diese aufgefordert, sich mittels rechtmäßigem
Mandat einen Rechtsbeistand zu bestellen;
2° Von der kurialen Einrichtung[8] verlangt, eine Ausfertigung des angefochtenen Aktes und alle den Streit
betreffenden Akten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen zu übersenden;
3° der Kirchenanwalt für die Streitsache festgelegt;
4° die Kanzlei beauftragt, dem Beschwerdeführer und den anderen, über die 1°
handelt, die ordnungsgemäß zu erfüllenden Obliegenheiten zu nennen.
§ 2. In sinngemäßer Anwendung soll der Sekretär auf die gleiche Weise mit
anderen vorgehen, die gegebenenfalls betroffen sind.
Art. 80
Wenn sich die kuriale Einrichtung[9] keinen Rechtsbeistand bestellt, ernennt der Präfekt einen Rechtsbeistand von
Amts wegen.
Art. 81
§ 1. Nach Erhalt der Akten der kurialen Einrichtung[10]gibt der Sekretär dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, der hierüber
benachrichtigt wurde, mittels Dekret eine Frist zur Vorlage des Schriftsatzes
vor, in dem die Gesetze, deren Verletzung angezeigt wird, klar angegeben sein müssen, die Beschwerde erläutert, vervollständigt und verbessert wird,
sowie gegebenenfalls weitere Dokumente vorgelegt oder erbeten werden.
§ 2. Nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist gibt der Sekretär dem Rechtsbeistand
der widerständigen Partei ebenso mittels Dekret eine Frist vor, sodass dieser
nach Einsichtnahme alles dessen, was in § 1 erwähnt wird, seinen Schriftsatz und
gegebenenfalls neue Dokumente vorlegt.
§ 3. Nach Abschluss all dessen legt der Kirchenanwalt das Votum zum wahren
Sachverhalt vor.
Art. 82
Nach Bekanntgabe der Schriftsätze können die Rechtsbeistände innerhalb von zehn
Tagen antworten; als letzter kann sich der Kirchenanwalt schriftlich äußern.
Art. 83
§ 1. Nach Einberufung des Kongresses gemäß Art. 40, entscheidet der Präfekt, ob
die Beschwerde zur Erörterung zuzulassen ist oder ob sie zurückzuweisen ist,
weil sie offenkundig der Voraussetzungen oder der Grundlage entbehrt. Im zweiten
Falle führt er die Gründe dafür aus.
§ 2. Die Entscheidungen des Kongresses werden den Parteien schriftlich
mitgeteilt.
Art. 84
Unbeschadet des Art. 76 § 4 kann eine Beschwerde gegen das Abweisungsdekret vor
dem Kollegium nach Maßgabe von Art. 42 vorgelegt und behandelt werden.
Art. 85
§ 1. Nach Zulassung der Beschwerde und der alsbaldigen Einberufung der
Rechtsbeistände und des Kirchenanwalts zur zusammenfassenden mündlichen
Verhandlung und unter Berücksichtigung ihrer Anträge und Antworten bestimmt der
Sekretär die Streitpunkte, indem er die vereinbarte Streitpunktformel mit seinem Dekret festlegt.
§ 2. Gegen dieses Dekret kann innerhalb von zehn Tagen beim Präfekten Beschwerde
eingelegt werden, wogegen kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Art. 86
Hat die mündlich abgehaltene zusammenfassende Verhandlung stattgefunden,
vervollständigt der Sekretär gegebenenfalls die Beweisaufnahme. Falls aber die
Parteien etwas einzuwenden haben, soll er auf schnellstem Weg über die Sache
entscheiden.
Art. 87
Nach der Erstellung des Summariums des Verfahrens, kann kein weiteres
Dokument von den Parteien vorgelegt werden, wenn der Präfekt es nicht anders
bestimmt und unbeschadet Art. 49.
Art. 88
§ 1. Nach Erstellung des Summariums des Verfahrens reichen die
Rechtsbeistände innerhalb einer vorgegebenen Frist ihren abschließenden
Schriftsatz ein.
§ 2. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt sein Votum zum wahren
Sachverhalt vor.
§ 3. Die Rechtsbeistände können innerhalb einer Frist von zehn Tagen Antworten
vorlegen; der Kirchenanwalt ist berechtigt als letzter zu intervenieren.
Art. 89
Nach Ausführung des von Rechts wegen Auszuführenden, geht man gemäß der
Vorschrift der Artt. 46-49 vor.
Art. 90
Die Richter können, um eine Streitigkeit zu lösen, im Urteil die unmittelbaren
und direkten Folgen der Illegitimität festsetzen.
Art. 91
§ 1. Gegen Urteile des Kollegiums können nur die Rechtsmittel der
Nichtigkeitsbeschwerde und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
eingelegt werden, jedoch stets unter Achtung der Eigenart des Höchstgerichts.
§ 2. Der Präfekt kann die Sache gegebenenfalls sofort dem Richterkollegium
vorlegen.
Art. 92
§ 1. Wenn nichts anderes festgelegt ist, muss die kuriale Einrichtung[11], das den angefochtenen Akt erlassen oder gebilligt hat, das Urteil entweder
selbst oder durch einen anderen vollstrecken.
§ 2. Falls dieses die Vollstreckung ablehnt, unterlässt oder über einen
angemessenen oder festgesetzten Zeitraum hinaus verzögert, steht sie auf Antrag
der betroffenen Partei, unbeschadet des Rechts auf eventuellen Schadensersatz,
dem Höchstgericht selbst zu, nachdem die Höhere Autorität darüber benachrichtigt wurde.
Art. 93
§ 1. Der Vollzieher muss das Urteil genau gemäß der im Text und im Kontext wohl
erwogenen eigenen Wortbedeutung vollstrecken.
§ 2. Falls es sich um eine finanzielle Entschädigung handelt, muss die Bezahlung
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Mitteilung des Urteils getätigt
werden, wenn nichts anderes vom Höchstgericht vorgesehen ist.
§ 3. Wenn die Illegitimität des Aktes in Bezug auf das Verfahren (in
procedendo) erklärt wurde, kann die Autorität denselben Akt von neuem
nur nach Maßgabe des Rechts setzen und gemäß der Weise und der Fristen, die im
Urteil gegebenenfalls festgelegt wurden.
§ 4. Wenn aber die Illegitimität des Aktes in Bezug auf die Entscheidung (in
decernendo) erklärt wurde, kann die Autorität nur nach Maßgabe des
Rechts von neuem über die Sache entscheiden und gemäß der Weise und der Fristen,
die im Urteil gegebenenfalls festgelegt wurden.
Art. 94
Falls ein Streit über die Art der Vollstreckung entsteht, hat der Kongress diese
auf schnellstem Weg zu entscheiden.
Kapitel II: Aussetzung der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes
Art. 95
§ 1. Die Aussetzung der Vollstreckung eines angefochtenen Aktes kann, entweder
ganz oder teilweise, in jedwedem Stand des Verfahrens unter Anführung der Gründe
beantragt werden.
§ 2. In schwerwiegenderen Fällen kann der Kirchenanwalt selbst die Aussetzung
der Vollstreckung eines angefochtenen Aktes vorschlagen.
§ 3. Falls eine Frage über die Aussetzung entsteht, soll über diese möglichst
bald genauer entschieden werden.
Art. 96
§ 1. Wenn nach Beurteilung des Sekretärs und Anhörung des Kirchenanwalts der
Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung einer angefochtenen Entscheidung nicht
von vornherein abzuweisen ist, setzt der Sekretär nach Mitteilung der
Rechtsanhängigkeit an die Autorität und die anderen, die es betrifft, zugleich
die Frist zur Vorlage der Schriftsätze und den Tag der Entscheidung so schnell
als möglich fest.
§ 2. Nach Ablauf der Frist legt der Kirchenanwalt baldmöglichst das Votum zum
wahren Sachverhalt vor.
§ 3. Der Kongress gewährt oder verweigert die Aussetzung der Vollstreckung
innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.
Art. 97
Nachdem die Aussetzung der Vollstreckung bestimmt wurde, soll diese
Entscheidung, die sofort ihre Wirkung entfaltet, der zuständigen Autorität
möglichst bald mitgeteilt werden.
Art. 98
Gegen die Entscheidung des Kongresses gibt es kein Rechtsmittel; der Antrag kann
jedoch, freilich unter Anführung neuer Gründe, erneut vorgelegt werden.
Art. 99
Wenn im Dekret des Kongresses nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, dauert
die Aussetzung der Vollstreckung bei anhängigem Verfahren fort, ist aber nicht
rückwirkend.
Art. 100
Hinsichtlich der Klagen und Einreden über die Zwangsverwahrung einer Sache und
über das Verbot einer Rechtsausübung sind in sinngemäßer Anwendung die Normen
nach Maßgabe dieses Kapitels zu beachten.
Kapitel III: Schadensersatz
Art. 101
Der Antrag auf Wiedergutmachung der Schäden, die von einem illegitimen Akt
verursacht wurden, von dem Art. 34 § 2 handelt, kann bis zur zusammenfassenden
mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
Art. 102
Es ist angemessen, dass sich die Autorität insoweit verantwortet, als aus deren
Entscheidungen die behaupteten Schäden entstanden sind.
Art. 103
Um zu große Verzögerungen zu vermeiden, kann der Präfekt oder das Kollegium die
Frage über die Schäden verschieben, bis das Höchstgericht das Endurteil über die Illegitimität gefällt hat.
Kapitel IV: Dem Höchstgericht übertragene Verwaltungsstreitigkeiten
Art. 104
Wenn der Papst es in Einzelfällen nicht anders anordnet, entscheidet das
Höchstgericht in ihm übertragenen Verwaltungsstreitigkeiten über die Sachfrage
gemäß der vorgeschriebenen Normen über das Verwaltungsstreitverfahren und über das
ordentliche Streitverfahren, jeweils in sinngemäßer Anwendung.
Kapitel V: Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Dikasterien
Art. 105
Ist eine Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen kurialen Einrichtungen[12]entstanden, wird die Sache, nach deren Anhörung und nach Einholung des Votums
des Kirchenanwalts, auf schnellstem Weg im Kongress entschieden.
TITEL V
Verfahrensweise als Verwaltungsorgan
Art. 106
§ 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präfekt in
Angelegenheiten, von denen Art. 35 handelt, nach Einholung des Votums des
Kirchenanwalts und Anhörung des Sekretärs; der Bandverteidiger soll darüber
hinaus gemäß Art. 8 § 1 gehört werden.
§ 2. Der Präfekt kann den Sekretär, unbeschadet des Art. 6 § 3, ständig
bevollmächtigen, gewisse ordentliche Angelegenheiten, nach Einholung des Votums
des Kirchenanwalts, auszuführen.
Art. 107
§ 1. Über Angelegenheiten von größerer Bedeutung wird im Kongress entschieden.
§ 2. Dem Präfekten steht es zu, außer in den aufgezählten Fällen, zu
entscheiden, ob eine Frage im Kongress erörtert wird.
§ 3. Schwerwiegendes und Außerordentliches wird nur behandelt, wenn es dem Papst
zuvor mitgeteilt wurde.
Art. 108
Dem Sekretär obliegt es, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, die
Beschwerde oder den Antrag von vornherein abzuweisen wegen des offenkundigen
Mangels einer Voraussetzung oder der Grundlage, unbeschadet der Berechtigung zur
Beschwerde nach Maßgabe des Art. 28 § 1.
Art. 109
Es sollen, soweit dies möglich ist, die gehört werden, deren Rechte verletzt
werden könnten.
Kapitel I: Überwachung der geordneten Amtsführung im Gerichtsbereich
Art. 110
§ 1. Mit dem alljährlichen Rechenschaftsbericht und den Urteilen, die der
Prüfung des Gerichts unterzogen wurden, soll der Sekretär auch angemessene
Beratungen und Stellungnahmen vorlegen.
§ 2. Dem Sekretär steht es im Falle der Anzeige gegen irgendein Gericht zu,
gegebenenfalls nach Anhörung des Moderators desselbigen, des Gerichtsvikars oder
des Richters im Verfahren, und nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts, zu
entscheiden, ob und wie, unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und der
Richter, zu verfahren ist.
§ 3. Eine Sache wird dem Präfekten vorgelegt, wenn es geraten erscheint, auf
etwas Schwerwiegenderes hinzuweisen.
Art. 111
§ 1. Im Kongress wird, wenn unstreitig schwere Unregelmäßigkeiten aufgedeckt
wurden, entschieden über Verwaltungsbefehle, die den Gerichten zum Schutz der
geordneten Rechtsprechung oder zur künftigen Einhaltung der ordnungsgemäßen
Verfahrensweise nach Maßgabe des Rechts gegeben werden, über die Verlegung von
Verfahren an ein anderes Gericht, über die Aussetzung der Vollstreckung einer
erlassenen Entscheidung und über die Prüfung von Gerichten.
§ 2. In dringenden Fällen kann, nach Einholung des Votums des Kirchenanwalts
oder des Bandverteidigers, vom Präfekten oder vom Sekretär die Aussetzung der
Vollstreckung einer richterlichen Entscheidung angewiesen werden, bis der
Kongress über die Sache entschieden hat, damit kein irreparabler Schaden
entsteht.
§ 3. Immer dann, wenn es für den Schutz der geordneten Rechtsprechung notwendig
erscheint, kann die Apostolische Signatur vom Papst die Vollmacht beantragen,
auch in der Sachfrage zu urteilen.
Art. 112
Den Vätern der Apostolischen Signatur steht es gemeinsam mit dem Sekretär zu,
den im Kongress vorbereiteten Text eines allgemeinen Ausführungsdekretes oder
einer Instruktion einer Prüfung zu unterziehen, ihn zu approbieren und auch
allgemeine Fragen, die die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich angehen, zu
behandeln.
Kapitel II: Disziplinarstrafen
Art. 113
§ 1. Falls es geboten erscheint, gegen Bedienstete irgendeines Gerichtes,
Anwälte oder Prozessbevollmächtigte vorzugehen, gibt der Präfekt üblicherweise
dem Moderator des Gerichts den Auftrag, über die Sache zu befinden,
gegebenenfalls vorzusorgen und dann zu berichten; seine Entscheidung hingegen,
die auch von Amts wegen getroffen sein mag, kann im Kongress zurückgenommen oder
verändert werden.
§ 2. Falls eine Disziplinarklage vor der Apostolischen Signatur eingereicht wird,
verfasst der Kirchenanwalt die Klageschrift und nach Erwägung der Verteidigung
bestätigt er sie oder ändert sie; nach der Ermöglichung einer Antwort wird dann
im Kongress über die Sache entschieden.
§ 3. Eine Ermahnung kann auch außerhalb des Kongresses vom Präfekten
ausgesprochen werden.
Kapitel III: Hierarchische Beschwerden
Art. 114
§ 1. Im Hinblick auf vorgelegte hierarchische Beschwerden, die sich auf die
geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich beziehen, soll Art. 106 § 1 erwogen
werden, unbeschadet der Artt. 107-109.
§ 2. Der Beschwerdeführer kann unter Hinzufügung von Gründen innerhalb von zehn
Tagen nach Erhalt des Dekretes des Präfekten dessen Rücknahme oder Abänderung
beantragen.
Kapitel IV: Überweisungen und andere Reskripte
Art. 115
§ 1. Nach Annahme des Antrags, ein Verfahren der Römischen Rota oder einem sonst
absolut unzuständigen Gericht zu überweisen, oder die Zuständigkeit eines
relativ unzuständigen Gerichts zu erweitern oder einen anderen Gnadenerweis
bezüglich der Amtsführung im Gerichtsbereich zu gewähren, soll gemäß der
Vorschrift des Art. 106 § 1, unbeschadet der Artt. 107-109, vorgegangen werden.
§ 2. Über die Gewährung der Dispens von der zweifach gleichlautenden
Entscheidung in Ehenichtigkeitssachen oder auch über die Überweisung eines
Verfahrens zur Entscheidung vor dem Gericht der Römischen Rota kann jedoch
ausschließlich im Kongress entschieden werden.
§ 3. Wenn das Gnadenmittel der Wiedervorlage beantragt wird, wird die Sache dem
Kongress vorgelegt.
§ 4. In der Ausführung dieser Angelegenheiten ist darüber zu entscheiden, ob es
einen gerechten und vernünftigen Grund gibt, der den Umständen des Falles und
der Schwere des Gesetzes Rechnung trägt; von denjenigen Gesetzen aber, die den
Gerichtsprozess wesentlich begründen, kann nicht dispensiert werden.
Art. 116
§ 1. Wenn die Gnadenbitte, die einzig und allein vom Papst gewährt werden kann,
nicht von vornherein abzuweisen ist, soll im Kongress, unbeschadet der Artt. 106
§ 1 und 109, Folgendes erwogen werden: Soll Seiner Heiligkeit zur
Gnadengewährung geraten werden? (An SS.mo consulendum sit pro gratia.)
§ 2. Falls die Entscheidung negativ ausfällt, soll die Apostolische Signatur
dies denen mitteilen, die es betrifft.
Art. 117
Die Handlungsweise nach Art. 106 § 1 soll auch angewandt werden bei der
Genehmigung von Errichtungsdekreten von interdiözesanen Gerichten und von
Berufungsgerichten, wenn die Genehmigung bezüglich der Designation dem Heiligen
Stuhl vorbehalten ist.
Kapitel V: Nichtigerklärung der Ehe
Art. 118
Wenn die Apostolische Signatur über Ehenichtigkeitserklärungen in Fällen
befindet, die keine sorgfältigere Untersuchung oder auch Nachforschung
erfordern, wird das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme des Bandverteidigers
und des Votums des Kirchenanwalts dem Kongress vorgelegt.
Kapitel VI: Vollstreckungsdekrete zum Zwecke der Erlangung bürgerlicher
Wirkungen
Art. 119
§ 1. Dem Sekretär steht es zu, auf Antrag dessen, der betroffen ist, ein Dekret
zu erlassen, auf dass die Vollstreckungsurteile in Ehenichtigkeitssachen in den
Staaten zivilrechtliche Wirkungen erlangen, die diesbezüglich einen Vertrag mit
dem Heiligen Stuhl abgeschlossen haben.
§ 2. Wenn zur Sache ein Zweifel entsteht, geht man gemäß Art. 106 § 1 vor,
unbeschadet der Artt. 107-109.
§ 3. Bei anhängiger Anfechtung vor dem zuständigen Gericht gegen jene
Entscheidungen wird üblicherweise kein Vollstreckungsdekret erteilt.
Art. 120
§ 1. Gegen das Vollstreckungsdekret gibt es keine Anfechtung.
§ 2. Dem Präfekten obliegt es, unbeschadet des Art. 109 und nach Anhörung des
Bandverteidigers, des Kirchenanwalts und des Sekretärs, dasselbe Dekret aus
schwerwiegendem Grund von Amts wegen auszusetzen oder zurückzuziehen.
Art. 121
In Verfahren über die Auflösung des Bandes einer gültigen und nicht vollzogenen
Ehe geht man auf analoge Weise vor.
TITEL VI
Anzuwendendes Recht
Art. 122
Hinsichtlich dessen, was in dieser Lex Propria nicht vorgesehen ist,
werden die kodikarischen Prozessnormen, insoweit sie angewandt werden können,
eingehalten, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition und der
Praxis der Apostolischen Signatur.
[1] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio, Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 1.
[2] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 2.
[3] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 3.
[4] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 4.
[5] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 5.
[6] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 6.
[7] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 7.
[8] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 7.
[9] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 7.
[10] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 7.
[11] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 7.
[12] PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio,
Munus Tribunalis, 28. Februar 2024, Art. 8.
|