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Buch, Teil, Can.
1 2, 1, 259| Die oberste Leitung und Verwaltung des Seminars steht dem Diözesanbischof 2 2, 1, 285| dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien 3 2, 1, 319| alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.~§ 2. Auch über 4 2, 1, 325| can.1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, 5 2, 2, 388| auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt 6 2, 2, 469| Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der 7 2, 2, 472| Dinge aber, die sich auf die Verwaltung der Diözese beziehen, sind 8 2, 2, 473| Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese gehören, 9 2, 2, 537| Vorschrift des can.532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.~ 10 2, 3, 635| erlassen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die 11 2, 3, 636| eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der 12 2, 3, 636| über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.~ 13 2, 3, 637| einmal jährlich über die Verwaltung Rechenschaft ablegen; darüber 14 2, 3, 638| die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, 15 2, 3, 638| Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist.~§ 2. Ausgaben 16 2, 3, 638| Rechtshandlungen der ordentlichen Verwaltung nehmen außer den Oberen 17 2, 3, 668| vor der ersten Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine 18 2, 3, 706| den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben 19 2, 3, 706| Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte;~ 20 2, 3, 718| Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens, 21 5, 0, 1273| hat der Papst die oberste Verwaltung und Verfügung über alle 22 5, 0, 1276| Ordinarius hat gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu 23 5, 0, 1277| das Setzen von Akten der Verwaltung betrifft, die unter Beachtung 24 5, 0, 1277| Akten der außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber 25 5, 0, 1277| solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.~ 26 5, 0, 1281| und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie 27 5, 0, 1281| und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber 28 5, 0, 1283| Bestandsverzeichnisses im Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv 29 5, 0, 1284| Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;~9° 30 5, 0, 1285| Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter befugt, 31 5, 0, 1300| Hinblick auf die Art ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, 32 7, 1, 1413| jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;~2° bei 33 7, 2, 1524| Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.~§ 3. Der