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Buch, Teil, Can.
1 AposKons | Ergebnis der Prüfung wird er im ordentlichen Kongreß Bericht erstatten.~ 2 1, 0, 155| Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden 3 2, 1, 240| Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern haben regelmäßig 4 2, 2, 346| Bischofssynode, die zur ordentlichen Generalversammlung einberufen 5 2, 2, 353| außerordentliche.~§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, 6 2, 2, 383| ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend 7 2, 2, 397| Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen Visitation 8 2, 2, 568| Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig 9 2, 3, 638| Grenze und die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, 10 2, 3, 638| und Rechtshandlungen der ordentlichen Verwaltung nehmen außer 11 3, 0, 750| Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; 12 4, 1, 960| Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, 13 5, 0, 1281| die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, 14 5, 0, 1281| sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; 15 5, 0, 1285| innerhalb der Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter 16 7, 1, 1413| so ist darüber nach den ordentlichen Zuständigkeitsregeln zu 17 7, 1, 1442| persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte des Apostolischen 18 7, 1, 1444| Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz 19 7, 2, 1524| ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.~§ 20 7, 3, 1682| bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer 21 7, 3, 1686| Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch 22 7, 3, 1688| vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verf ahrensweg vorzugehen 23 7, 3, 1702| über die Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren