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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 111| er zu der Kirche, die er gewählt hat.~ 2 1, 0, 119| Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach 3 1, 0, 176| vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden 4 1, 0, 177| erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder 5 2, 1, 317| demselben öffentlichen Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, 6 2, 2, 346| Synode festgelegten Weise gewählt worden sind; andere werden 7 2, 2, 346| desselben besonderen Rechts gewählt werden.~§ 2. Die zur außerordentlichen 8 2, 2, 348| der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt 9 2, 2, 352| Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der 10 2, 2, 421| Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht 11 2, 2, 422| zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner 12 2, 2, 423| Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat 13 2, 2, 425| vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert 14 2, 2, 425| den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen 15 2, 2, 430| Diözesanadministrator gemäß can. 421 gewählt werden.~ 16 2, 2, 443| Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;~3° die Rektoren 17 2, 2, 443| Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.~§ 4. Zu den Partikularkonzilien 18 2, 2, 525| Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden sind;~20 Pfarrer 19 2, 2, 563| auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden 20 2, 3, 623| Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene 21 2, 3, 625| zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der Bestätigung 22 4, 2, 1176| denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen 23 7, 1, 1411| einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.~§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten