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Buch, Teil, Can.
1 AposKons | Heiligen Kongregation ein Kollegium von Berichterstattern, dem 2 1, 0, 115| Personen oder von einem Kollegium geleitet.~ 3 1, 0, 127| Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis gemäß can. 4 1, 0, 158| Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis 5 1, 0, 160| selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann 6 1, 0, 165| vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis 7 1, 0, 169| zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis angehört.~ 8 1, 0, 173| sind aus dem betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens 9 1, 0, 177| erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber 10 1, 0, 182| weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert 11 1, 0, 183| entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis das 12 2, 1, 264| werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden 13 2, 2, 330| übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher 14 2, 2, 349| Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach 15 2, 2, 377| einige aus dem Konsultoren kollegium und dem Kathedralkapitel 16 2, 2, 419| Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.~ 17 2, 2, 430| für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber 18 2, 2 | PRIESTERRAT UND KONSULTOREN KOLLEGIUM~ 19 2, 2, 502| lange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird.~§ 2. Der