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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 78| Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.~ 2 1, 0, 102| Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.~§ 2. Der 3 1, 0, 120| einen Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; 4 1, 0, 203| oder mehreren Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren 5 2, 1, 268| Teilkirche nach Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, 6 2, 2, 378| 4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;~5° den Doktorgrad 7 2, 2, 501| von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.~§ 2. Im Falle 8 2, 2, 502| zukommen; nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben 9 2, 3, 658| Profeß von wenigstens drei Jahren, unbeschadet der Vorschrift 10 2, 3, 693| er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die 11 5, 0, 1270| einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen 12 5, 0, 1279| für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom 13 6, 1, 1362| Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:~ 14 6, 1, 1362| Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;~3° Straftaten, 15 6, 2, 1395| Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten 16 7, 2, 1550| Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht 17 7, 2, 1621| jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des