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| Codex des Kanonischen Rechtes IntraText - Text |
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen;
dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in ⇒ can.874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Can. 893 — § 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.