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| Codex des Kanonischen Rechtes IntraText - Text |
SEKTION I
DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)
KAPITEL I
PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.