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TEIL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
TITEL I
BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1311 – 1312)
Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.
Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den ⇒ cann. 1331—1333 aufgeführt werden;
2° Sühnestrafen, die in ⇒ can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.